Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.05.2021 E-402/2019

12. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,148 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-402/2019

Urteil v o m 1 2 . M a i 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).

E-402/2019 Sachverhalt: A. Der syrische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnort in einem Dorf in der Provinz al-Hasaka – hat gemäss eigenen Angaben seine Heimat im (…) 2015 Richtung Türkei und Griechenland verlassen. Am 25. November 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2015 wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. B. Am 9. Dezember 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 7. September 2017 wurde er eingehend angehört. Dabei erklärte er bezüglich seiner persönlichen Situation, dass er nach fünf Jahren die Schule in seinem Heimatdorf abgebrochen habe, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Er habe neun Geschwister und fünf Halbgeschwister; seine Mutter sei vor ungefähr 20 Jahren (ca. 1995) an einem Hirnschlag verstorben, sein Vater lebe weiterhin im Heimatdorf. Er habe praktisch sein ganzes Leben im Bezirk (…) verbracht; mit 14 Jahren sei er wegen Erwerbsmöglichkeiten bis zur Absolvierung seines Militärdienstes nach Damaskus ([…]) umgesiedelt (A18 F20 ff.). Mit 19 Jahren habe er sich beim Aushebungsamt in B._______ ([…]) melden müssen (A18 F21 und 43). Am (…) 2005 sei er für zwei Jahre in den Militärdienst eingerückt, den er grösstenteils in C._______ (südlich von Damaskus) verbracht habe (A18 F44 ff.). Am (…) 2007 habe er seinen Militärdienst beendet (A18 F56 ff.); sechs Monate später habe er seine Reservistenkarte erhalten (A18 F7 und 60). Nach Beendigung des Militärdienstes habe er wieder in der Umgebung von Damaskus gearbeitet und sei erst mit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 in seine Herkunftsregion zurückgekehrt (A18 F21 ff.). Am (…) 2012 habe sein Vater den Einberufungsentscheid des Beschwerdeführers erhalten. Als der Beschwerdeführer am Abend nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn gewarnt, er müsse verschwinden. So sei er bei verschiedenen Tanten und Onkel untergekommen (A18 F62 ff., 73 und 90 ff.). Einen Monat später seien Beamte bei seinem Vater erschienen, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen (A18 F42, 65 und 68 ff.). Insgesamt seien sie drei bis vier Mal – ein letztes Mal fünf Monate vor seiner Ausreise – gekommen (A18 F71 ff.). Weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen und weil sich die Sicherheitslage immer weiter verschlechtert habe, sei er drei Jahre später (im […] 2015, A18 F66) aus Syrien ausgereist (A18 F40, 65 ff. und 77 ff.).

E-402/2019 C. Am 17. Juni 2016 reichte er den kantonalen Behörden folgende Beweismittel ein (A16): ein Dienstbüchlein lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, eine Reservistenkarte mit dem Namen seiner Einheit sowie ein Einberufungsbescheid vom (…) 2012, dass er sich am (…) 2012 bei der Rekrutierungssektion zu melden habe. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Weil der Vollzug dieser Wegweisung nicht zumutbar sei, sei er indes vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieses Entscheides wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Am 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Rechtsmittel lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 4. Januar 2019 sowie eine Übersetzung des Marschbefehls (respektive Einberufungsbescheids) vom (…) 2012 bei. F. Am 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt einer veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 als Coiffeur in D._______ tätig ist, wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2021 aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

E-402/2019 I. Am 8. April 2021 reichte er eine Fürsorgebestätigung des Kantons (…) mit Datum vom 25. März 2021 ein; als «seit Erhalt des Asylstatus vorläufig aufgenommener Ausländer» werde er mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. J. In den Akten der Vorinstanz befindet sich ausserdem die Identitätskarte des Beschwerdeführers (A16).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-402/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdebegründung geltend, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, weshalb es seine Sorgfaltspflicht verletzt habe (S. 2 der Beschwerde). Ausserdem habe es keine Untersuchungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die behördlich registriert worden seien, angestrengt (S. 11 der Beschwerde). Ferner brachte er vor, es sei während der Anhörung unpräzise respektive falsch übersetzt worden, weshalb es zu

E-402/2019 Missverständnissen gekommen sei (S. 2 der Beschwerde). Ausserdem sei die BzP äusserst kurz ausgefallen und der Beschwerdeführer ständig unterbrochen worden, weshalb es falsch sei, diese Aussagen als Widerspruch zu denjenigen der Anhörungen zu werten (S. 3 der Beschwerde). 4.2 Mit diesen Rügen machte der Beschwerdeführer eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken. 4.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Einwände des Beschwerdeführers, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen und dieses habe bezüglich der Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen keine Untersuchungen vorgenommen, wurden nicht weiter begründet. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltsmerkmale fest und würdigte dessen Ausführungen vor dem Hintergrund der Lage in Syrien. Dass die Vorinstanz nach ihrer Prüfung der Faktenlage zu einem anderen Ergebnis kommt als der Beschwerdeführer, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Die Rüge schlägt daher fehl. 4.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche

E-402/2019 Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.4.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner pauschalen Rüge, es sei aufgrund sprachlicher Unterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und dem Übersetzer zu Missverständnissen gekommen, nicht aufzuzeigen, inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sein sollte. Auch sind den Protokollen keine Stellen zu entnehmen, bei welchen es zu Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass Korrekturen, welche anlässlich der Rückübersetzung erfolgten, korrekt vermerkt wurden (vgl. z.B. A18 F18 und 66). Demzufolge kann dieser Rüge nicht stattgegeben werden. 4.4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der BzP um eine stark verkürzte Befragung und der Beschwerdeführer wurde damals aufgefordert, sich kurz zu fassen (A4). Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe an der BzP nicht alle Vorfälle erwähnt. Doch dabei handelt es sich um eine materielle Würdigung von Elementen der Glaubhaftigkeit, welche es nachfolgend – bei der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind (vgl. E. 6.1) – zu beachten gilt. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 In seiner ablehnenden Verfügung hielt das SEM zur Begründung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Vorab sei zu bemerken, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Damaskus gemacht habe. Davon abgesehen sei jedoch insbesondere sein Vorbringen, er sei von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden, zu bezweifeln. So sei schleierhaft, weshalb die Behörden ihn im

E-402/2019 (…) 2012 zum Reservedienst aufgefordert hätten, die ebenfalls dienstpflichtigen Geschwister indes erst (…) Jahre später. Ferner sei die Darlegung seines Weiterverbleibs in Syrien nach der Aufforderung zum Reservedienst mit dem ständigen Wechsel seines Aufenthaltsortes bei Verwandten wenig erlebnisgeprägt ausgefallen, die Ausführungen seien oberflächlich, pauschal und gehaltlos geblieben. Bezeichnenderweise habe er den fluchtauslösenden Moment nicht zu plausibilisieren vermocht. So komme der Verdacht auf, dass er Syrien aufgrund der allgemeinen Lage und nicht aufgrund einer behördlichen Verfolgung verlassen habe. Hierzu bleibe zu bemerken, dass die Angaben bezüglich seiner Ausreise inkonsistent ausgefallen seien, zumal er an der BzP die Ausreise auf (…) 2015 datiert habe, indes an der Anhörung zunächst vom (…) 2015 gesprochen habe, bevor er dieses Datum auf (…) 2015 korrigiert habe. An dieser Feststellung würden auch die eingereichte Reservistenkarte sowie das militärische Aufgebot nichts zu ändern vermögen. Die Dokumente würden zwar keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen; indes sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werde könne. Folglich sei die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering, zumal auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums die Vorlage für einen Marschbefehl abgerufen und ausgedruckt werden könne. Auch die Reservistenkarte sei nicht geeignet, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen, weil diese keine Vorladung, sondern eine Bestätigung darstelle. Schliesslich habe sich die syrische Armee schon im Juli 2012 aus dem kurdischen Gebiet zurückgezogen, weshalb die geschilderten Rekrutierungsmassnahmen unwahrscheinlich erscheinen würden. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nur durch eine Flucht dem aktiven Reservedienst und der Suche nach ihm entziehen können, weshalb er als Fahnenflüchtling zu gelten habe. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden mit äusserster Brutalität gegen Dienstverweigerer oder Refraktäre vorgehen würden. Die von ihm geschilderten Vorbringen seien nicht erfunden. Die vom SEM festgestellten Widersprüche seien als Missverständnisse zu werten, weil die BzP nur sehr verkürzt durchgeführt worden sei. So habe er den Arbeitsaufenthalt in Damaskus nicht erwähnt, weil er offiziell immer noch in seinem Dorf in der Provinz al-Hasaka gemeldet gewesen sei. Nachdem er in den Reservedienst einberufen worden sei, habe sein Vater seine Brüder

E-402/2019 nach Kurdistan geschickt, weil er befürchtet habe, diese könnten ebenso einen Marschbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe Syrien nach Erhalt des Marschbefehls mangels liquiden Mitteln nicht sofort verlassen können. Aber er habe sein Zuhause verlassen und sich in einem anderen abgelegenen Dorf an der irakischen Grenze versteckt, welches für die syrischen Behörden nur schwer erreichbar gewesen sei. Als sich die syrische Armee im Jahr 2012 aus dem kurdischen Gebiet zurückgezogen und die Kontrolle der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) überlassen habe, habe er zunächst Hoffnung geschöpft und weiterhin versucht, in seinem Versteck auszuharren. Jedoch habe sich der Konflikt intensiviert und die syrische Armee habe die Suche nach Männern im dienstpflichtigen Alter auch im kurdischen Gebiet verstärkt, zumal die PYD und die syrische Armee eng zusammenarbeiten würden. Weil er sich in seinem Versteck nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sein Land schliesslich verlassen. Durch die Beweismittel sei klar belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Marschbefehls vom (…) 2012 einen Tag später hätte einrücken müssen (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Weil die syrische Armee dannzumal noch die Kontrolle über die Stadt D._______ innegehabt habe, sei die Echtheit dieses Dokuments nicht in Abrede zu stellen. 6. 6.1 Zunächst gilt abzuklären, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Der vorinstanzlichen Verfügung ist zu entnehmen, dass diese die Absolvierung des Militärdienstes zwischen (…) 2005 und (…) 2007 und die anschliessend erfolgte Zuteilung in den Reservedienst nicht anzweifelt. Das SEM hielt indessen für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (im […] 2012) von der syrischen Armee einberufen worden sei und dass er diesem Marschbefehl nicht Folge geleistet habe. Nach Durchsicht der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Erwägungen, wie nachfolgend dargelegt, nicht vollumfänglich anschliessen. Insbesondere sind folgende Argumente der Vorinstanz zweifelhaft. 6.1.1 Bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsaufenthalt in Damaskus an der BzP nicht erwähnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die BzP in einer verkürzten Form stattgefunden hat. Weil er sich kurz zu fassen hatte und der Aufenthalt des Weiteren nicht von asyl-

E-402/2019 relevanter Bedeutung ist, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, diesen nicht erwähnt zu haben. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass Widersprüche gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 6.1.2 Die Darlegung des Beschwerdeführers, wie er sich nach dem Erhalt des Marschbefehls im (…) 2012 noch während drei Jahren in Syrien aufgehalten habe, ist zwar in der Tat wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Es scheint aber nicht unrealistisch, dass er diese Zeit in einem abgelegenen Dorf nahe der irakischen Grenze verbracht habe, wie in der Laienbeschwerde dargetan, zumal sich – seit die ersten Reservisten im Jahr 2011 von den syrischen Militärbehörden einberufen wurden – viele dem Dienst entzogen haben, indem sie geflohen sind oder sich versteckt haben (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Juli 2014, S. 6 f.). Wie er diese drei Jahre verbracht hat, erläutert er in seiner Beschwerde nicht, indes gilt es zu berücksichtigen, dass er anwaltlich nicht vertreten ist und die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht hatte. 6.1.3 Bezüglich der inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise, an der Anhörung habe er diesen zunächst auf (…) 2015 datiert, bevor er diese Angabe bei der Rückübersetzung auf (…) 2015 korrigiert habe, gilt anzufügen, dass eine solche Korrektur zulässig und nicht zu seinem Nachteil auszulegen ist. 6.1.4 Ferner hat das SEM festgehalten, dass der Beschwerdeführer den fluchtauslösenden Moment nicht zu plausibilisieren vermocht habe. Eine konkrete Frage diesbezüglich vonseiten der Vorinstanz ist den Protokollen nicht ersichtlich. Jedoch hielt er fest, dass er zunächst, das heisst nach Erhalt des Marschbefehls im (…) 2012, nicht habe ausreisen wollen. Er habe gehofft, die Lage werde sich entspannen; ausserdem habe die Familie nicht genügend Geld gehabt, die sofortige Ausreise zu finanzieren (A18 F67 und 90).

E-402/2019 6.1.5 Weiter sei es schleierhaft, so das SEM, weshalb die syrischen Behörden im (…) 2012 den Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten, indes seine älteren Brüder erst (…) Jahre später belangt hätten. In Syrien scheinen verschiedene Faktoren einen Einfluss darauf zu haben, wann ein Reservist zum Dienst aufgeboten wird (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 19 f.). Mehrere Berichte weisen sogar darauf hin, dass zu Beginn des Konfliktes vorab Reservisten zum Dienst aufgeboten wurden, die ihren obligatorischen Dienst erst vor kurzem beendet hatten (vgl. z.B. Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 16), was dafürsprechen würde, dass der Beschwerdeführer vor seinen älteren Brüdern einberufen wurde. 6.1.6 Ausserdem bemängelte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vater direkt nach Erhalt des Reservistenaufgebots – im (…) 2012 – einen Schlepper organisiert habe, der Beschwerdeführer indes erst drei Jahre später ausgereist sei. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie aussagte, es sei sofort ein Schlepper organisiert worden, sondern es sei nur beabsichtigt worden, einen Schlepper zu organisieren (A18 F63, 65, 67 f. und 78). 6.1.7 Mit Blick auf die zu verneinende Asylrelevanz der Vorbringen (vgl. E. 6.2) kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt jedoch offengelassen werden. 6.2 Bezüglich der Asylrelevanz kommt das Gericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen – sollten diese der Wahrheit entsprechen – den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.2.1 In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie

E-402/2019 angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. das zu publizierende Urteil BVGer E- 2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 und 5.3). 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Fall nicht geltend, er sei in der Vergangenheit in Syrien als Regimegegner oder sonstige unliebsame Person aufgefallen. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten können Hinweise dafür entnommen werden, dass er sich in Syrien politisch in irgendeiner Weise exponiert hätte oder exponiert gewesen wäre. Demzufolge liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation besonderer Exponiertheit vor. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht, weshalb ihm auch kein Asyl zu gewähren ist. Das SEM hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Unter dem Titel «Rückkehrsituation von Dienstverweigerern und gesuchten Personen» wurde geltend gemacht, registrierte und gesuchte Personen sowie politische Aktivisten seien bei der Einreise nach Syrien einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt. Wie soeben festgestellt wurde, ist aufgrund der Vorbringen, welche sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien beziehen, von keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Konkrete Angaben dazu, weshalb subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – welche erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der

E-402/2019 Ausreise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen – vorliegen sollen, werden durch den Beschwerdeführer nicht gemacht. Auf die Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind, ist folglich nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Februar 2019 gutgeheissen. Gestützt auf die Fürsorgebestätigung vom 25. März 2021 ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er keine Kosten zu tragen hat. (Dispositiv nächste Seite)

E-402/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Rrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-402/2019 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2021 E-402/2019 — Swissrulings