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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2010 E-4015/2010

29. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Volltext

Abtei lung V E-4015/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4015/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er sei wegen Verdachts auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom (...) 2008 bis (...) 2009 - unter anderem auch im (...) - in Haft gewesen. Während der Inhaftierung sei er schwer misshandelt worden. Er habe Angst um sein Leben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sri Lanka Police vom (...) 2009 zu den Akten. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - mit Schreiben vom 15. September 2009 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2009. Darin führte er aus, er sei in B._____ aufgewachsen und lebe seit 15 Jahren in Colombo. Am (...) 2008 sei er von der Bloemendhal Police verhaftet worden. Nachdem er zunächst während drei Monaten auf deren Polizeiposten festgehalten worden sei, sei er in das (...) überführt worden. Während der dortigen, rund (...) Haft sei er misshandelt worden. Danach sei er für drei Monate in das (...) verlegt worden. Am (...) 2009 sei er vom Magistrate Court of Colombo freigelassen worden. Er sei unschuldig gewesen und lebe nun in ständiger Angst, wieder verhaftet und misshandelt zu werden. Auch wisse er nicht, wie er sich selbst schützen könne, denn würde er zur Polizei gehen, würde ihn diese erneut verhaften. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein Schreiben der Sri Lanka Police vom (...) 2009 und ein Schreiben des (...) vom (...) ein. E-4015/2010 D. Mit Schreiben vom 5. November 2009 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer weitere, konkrete und individualisierte Fragen zur Beantwortung. E. In seiner Antwort vom 16. November 2009 führte der Beschwerdeführer aus, anlässlich der Entlassung aus dem Gefängnis habe er seine Gerichtsdokumente und Ausweise nicht erhalten. Erst nach über einem Jahre vergeblichen Bemühens seien sie ihm schlussendlich am 15. August 2009 ausgehändigt worden. Zwischen dem 25. August und 25. September 2009 sei er in Colombo insgesamt vier Mal von (...) angehalten, befragt und bedroht worden. Er sei deshalb nach B._____ zurückgekehrt. F. Am 3. Februar 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus (...), sei (...) und von Beruf (...). Im Jahre 1998 sei er mit seiner Familie von B._____ nach (...) übersiedelt. Dort hätten ihn Arbeitskollegen und Freunde im Jahre 2000 dazu bewogen, die LTTE zu unterstützen. In der Folge sei er bis in das Jahr 2008 – jeweils am Abend nach der Arbeit – als Übersetzer für das Kader der LTTE tätig gewesen. Zudem habe er Mitgliedern der LTTE geholfen, sich in Colombo zu orientieren, und er habe ihnen geeignete Plätze für das Legen von Bomben gezeigt. In diesem Zusammenhang habe er sich auch mit einem Bombenexperten der LTTE getroffen, welcher ihn instruiert habe. Als Entgelt für seine Tätigkeit sei er von der Organisation verpflegt worden. Am (...) habe in seiner Nachbarschaft eine Razzia stattgefunden. In deren Verlauf habe ein (...) Mitglied der LTTE eine Bombe gezündet und so Selbstmord begangen. Dabei seien auch mehrere Polizisten getötet worden. In der Folge sei er, zusammen mit weiteren Personen aus der Nachbarschaft, verhaftet worden. Zunächst sei er auf dem Polizeiposten von (...) festgehalten und danach der (...) übergeben worden, welche ihn nach (...) in das (...) überführt habe. An beiden Orten sei er verhört und misshandelt worden, wobei er nichts über seine Tätigkeiten für die LTTE ausgesagt habe. Schliesslich sei er in das (...) Gefängnis verlegt worden. Dort habe ihm ein Mitgefangener ein Angebot der LTTE unterbreitet, wonach ihn diese befreien würden, E-4015/2010 sofern er weiter für die Organisation tätig sei. Er habe das Angebot abgelehnt und sei schliesslich am (...) 2009 ohne Auflage aus der Haft entlassen worden; das Urteil habe auf „nicht schuldig“ gelautet. Nach der Freilassung habe er sich zunächst nach (...) begeben, von dort aus nach (...) und anschliessend zu seinen Eltern nach B._____. Seit August 2009 sei er zehn bis fünfzehn Mal von Unbekannten an seinem Arbeitsplatz und an seinem Wohnort aufgesucht worden. Zudem habe er im Dezember 2009 und Januar 2010 fünf Drohanrufe auf (...) erhalten. Er habe deshalb die (...) gewechselt. Sein Anwalt habe ihm geraten, auf der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch einzureichen, weshalb er sich erneut nach Colombo begeben habe. Seit (...) 2009 reise er einmal im Monat von B._____ nach Colombo. G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom 3. Februar 2010. H. Mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am 22. März 2010 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Schreiben vom 6. April 2010 übermittelte die Botschaft dem BFM den Zustellungsnachweis betreffend die Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. April 2010 an die Botschaft (dort eingegangen am 3. Mai 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Eingabe ist am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht E-4015/2010 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes verzichtet, da das Rechtsbegehren verständlich und begründet ist. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. E-4015/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich- E-4015/2010 keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, zwischen 2000 und 2008 als Übersetzer für das Kader der LTTE tätig gewesen, im (...) verhaftet, verhört sowie misshandelt und nach (...) Monaten Haft freigesprochen worden zu sein. Dazu stellte die Vorinstanz fest, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Insbesondere sei aber festzustellen, dass die Anzahl von Gewaltereignissen sowie Entführungen und „Killings“ erheblich zurückgegangen sei. Obschon angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer während der Inhaftierung schlimmer Behandlung ausgesetzt gewesen sei, sei festzustellen, dass er nach (...) Haft ohne Auflage freigesprochen worden sei und somit nichts gegen seine Person vorgelegen habe. Deshalb sei diese Inhaftierung für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Seit der Freilassung lebe der Beschwerdeführer wieder in B._____, arbeite und reise regelmässig zwischen (...) und Colombo hin und her. Es sei daher davon auszugehen, dass seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Weiter zweifelt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei seit August 2009 an seinem früheren Wohnort und an seinem Arbeitsplatz zehn bis fünfzehn Mal von Unbekannten gesucht worden und habe im Dezember 2009 sowie im Januar 2010 vier bis fünf telefonische Drohungen erhalten. Im Schreiben vom 16. November 2009 habe er indessen diese Besuche nicht erwähnt. Da dieses wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens erwähnt worden sei, sei dessen Wahrheitsgehalt zweifelhaft. Insoweit würden auch erhebliche Zweifel an den damit in Verbindung stehenden E-4015/2010 telefonischen Bedrohungen bestehen. Des Weitern widerspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Gefängnis (...) von einem Mitinsassen ein Angebot der LTTE erhalten, ihn aus dem Gefängnis zu holen, wenn er wieder für die Organisation arbeiten würde, der allgemeinen Erfahrung. Für die LTTE wäre es nicht möglich gewesen, einen Insassen aus einem sri-lankischen Gefängnis zu holen. Zudem sei festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf die erste Hälfte des Jahres 2009 beziehe, also auf die Zeit, in welcher die LTTE von den sri-lankischen Streitkräften vernichtend geschlagen worden sei. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht glaubhaft. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei enttäuscht vom Entscheid des BFM, da er sehr viel Geld für seine Entlassung und die Dokumentation ausgegeben habe. Er habe keine Arbeit, da kein Arbeitgeber jemanden einstellen wolle, der im Gefängnis gewesen sei. Alle würden immer noch glauben, dass er in Verbindung zur LTTE stehe. In der Zwischenzeit sei er vom (...) und von Unbekannten verfolgt worden. Er könne nicht weiter in Sri Lanka leben. 5.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sri Lanka Police vom (...) (...) ein. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass er in keine terroristischen Aktivitäten verwickelt gewesen sei. Weiter wird das zuständige Gericht angewiesen, seine Freilassung zu veranlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - kein Interesse an einer asylrelevanten Verfolgung haben. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als er gemäss eigenen Angaben seit geraumer Zeit regelmässig zwischen B._____ (...) und Colombo hin- und herreist, wobei er die zahlreichen Checkpoints offensichtlich ohne Probleme passieren kann. Hätten die heimatlichen Behörden ein effektives Interesse am Beschwerdeführer, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn erneut festzunehmen. Zwar ist die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch schwierig (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die E-4015/2010 allgemeine Sicherheitslage der Tamilen aber in letzter Zeit sukzessive verbessert. Sie können sich im Land freier bewegen, wichtige Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben, und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Die Polizei- und Armeepräsenz wurde insbesondere im Osten erheblich reduziert. Im Grossraum Colombo sind die Sicherheitskräfte allerdings nach wie vor sehr präsent und führen Kontrollen durch. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – weiterhin als repressives Instrument gegen (befürchtete) Infiltrationen tamilischer Separatisten angewendet. Es handelt sich dabei indessen nicht über Schikanen hinausgehende Massnahmen, denen im Grossraum Colombo ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung ausgesetzt ist; aufgrund mangelnder Intensität kommt ihnen kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit aus den (angeblichen) vergangenen und den befürchteten zukünftigen Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ihm sei deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. E-4015/2010 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4015/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 11

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