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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-4013/2006

29. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,745 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4013/2006 und E-4014/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 14. Februar 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4013/2006 E-4014/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. September 1999 und gelangte über E._______, wo er ein Asylverfahren eingeleitet und hängig hatte, am 26. September 1999 illegal in die Schweiz, wo er am 27. September 1999 ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 trat das BFM (ehemaliges Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug nach E._______ an, das der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte. Am 28. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer E._______ übergeben. Während des E._______ Asylverfahrens sei er in den Kosovo zurückgekehrt. B. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. November 2003 und gelangten mit Hilfe eines Schleppers über ihnen angeblich unbekannte Länder am 24. November 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. November 2003 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle F._______ statt. Am 4. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen direkt angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs geltend, er sei albanischsprachiger Rom und stamme aus G._______. Nach seiner Rückkehr aus E._______ habe er bei einem Onkel seiner Ehefrau gewohnt, weil sein eigenes Haus niedergebrannt worden sei. Als er sich eines Tages in der Stadt befunden habe, habe ihn ein Unbekannter tätlich angreifen wollen. Dank des Eingreifens eines älteren Albaners, beziehungsweise je nach Version zweier Albaner, habe dieser Übergriff jedoch verhindert werden können. Seither habe der Beschwerdeführer das Haus jenes Onkels nicht mehr verlassen. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe er schliesslich zusammen mit seiner Familie den Heimatstaat verlassen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie gehöre ebenfalls der Ethnie der Roma an und stamme ursprünglich aus H._______. Kurz E-4013/2006 E-4014/2006 nach Kriegsbeginn sei ihr Bruder von Albanern erschossen worden. Etwa zur gleichen Zeit hätten Albaner sie zu Hause aufgesucht, um nach ihrem Ehemann zu suchen, der indessen den Kosovo bereits verlassen gehabt habe und erst 2000 wieder zurückgekehrt sei. Die mit den Kindern zurückgebliebene Beschwerdeführerin sei in der Folge wiederholt von Albanern behelligt worden. Nach ungefähr zwei Jahren sei ihr Haus niedergebrannt worden, worauf sie zu ihrem Onkel nach G._______ gezogen sei. Eines Tages seien Albaner in das Haus eingedrungen, hätten sie geschlagen und misshandelt. Einige Tage vor der Ausreise aus dem Kosovo seien erneut Albaner im Haus erschienen, hätten nach dem angeblich im Keller versteckten Ehemann gefragt, Geld gefordert und sie bedroht. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Akten verwiesen. C. Mit separaten Verfügungen vom 14. Februar 2005 – eröffnet je am 15. Februar 2005 – stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die asylrechtliche Relevanz der Angaben nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit separaten Beschwerden vom 10. März 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden je die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling eventuell das Absehen von einer Wegweisung und subeventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Gewährung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: je eine Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005 (Fotokopie), je ein Schreiben der Asylkoordination I._______ vom 17. Februar 2005 betreffend das positive Verhalten der Beschwerdeführenden, je eine Schulbestätigung I._______ vom 8. März 2005, ein Arztzeugnis vom 8. März 2005 betreffend den Beschwerdeführer, ein Arztzeugnis vom 7. März 2005 betreffend die E-4013/2006 E-4014/2006 Beschwerdeführerin und mehrere Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker aus den Jahren 2003 und 2004. E. Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters der ARK vom 18. März 2005 wurden die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vom 16. Januar 2004 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch J._______ Fotokopien oben erwähnter Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005 und eines Auszugs aus dem Eheregister – alle in Kopie – zustellen. H. Am 12. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 gaben die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte vom 9. Dezember 2007 respektive vom 18. Dezember 2007, welche die Beschwerdeführerin betreffen, sowie ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. August 2005 an eine Familie K., eine Fotografie von S.K. (alle in Kopie) und einen Internet-Auszug vom 21. November 2007 über die Ermordung von S.K. zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 21. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden die Fotokopie eines Aufgebots des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 9. April 2008 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. E-4013/2006 E-4014/2006 Am 20. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ vom 11. Juni 2009 ein. K. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Juli 2009 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den Abschluss der Instruktion der vereinigten Beschwerdeverfahren vorsorglich aufgefordert, seine Kostennote zu den Akten zu geben. Dies erfolgte mit Eingabe vom 10. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. E-4013/2006 E-4014/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, der Auffassung des BFM, wonach seine Asylvorbringen widersprüchlich sowie zu wenig substanziiert ausgefallen und damit unglaubhaft seien, sei unzutreffend. Er stamme aus einfachen Verhältnissen aus dem Kulturkreis der Roma. Durch die Befragung in der Empfangsstelle sei er in eine für ihn aussergewöhnliche und verwirrende Situation versetzt worden, welche ihn bei der Beantwortung der Fragen teilweise auch überfordert habe. So hätten sich – auch weil er nur über ein rudimentäres Sprachverständnis verfüge – Missverständnisse bezüglich des zeitlichen Ablaufs gewisser Ereignisse sowie im Zusammenhang mit der Übersetzung ergeben. Sodann sei zu bedenken, dass er Zeuge vieler traumatischer Ereignisse gewesen sei, die zeitlich schwierig einzuordnen gewesen seien, zumal ihm aufgrund des E-4013/2006 E-4014/2006 langen Leidenswegs das Zeitgefühl abhanden gekommen sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Nach den vergeblichen Bemühungen, in E._______ oder in der Schweiz Aufnahme zu finden, sei er zu seiner Familie in den Kosovo zurückgekehrt, um zu sehen, ob sich die Lage gebessert habe. Dort habe er sein Haus zerstört vorgefunden (vgl. Beschwerde S. 4). Weil sich die Situation nicht gebessert habe, sei ihm und seiner Familie nichts anderes übrig geblieben, als sich vom Jahre 2001 bis ins Jahr 2003 beim Onkel A.S. zu verbergen. Dort habe der Beschwerdeführer weder Fernsehempfang noch Kontakt zur Aussenwelt gehabt, weshalb es nicht verwundere, dass er praktisch keine Angaben zur damaligen politischen und gesellschaftlichen Situation habe machen können, zumal der Onkel die einzige Informationsquelle gewesen sei. Als sich der Beschwerdeführer nach einer bestimmten Zeit erstmals ausser Haus gewagt habe, sei er prompt von einem Albaner tätlich angegriffen worden. Nach diesem Vorfall sei den Albanern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kosovo bekannt gewesen, was diesen veranlasst habe, nunmehr mit seiner Familie auszureisen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufweise (vgl. Beschwerde S. 7). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, ihre Asylvorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Bedingt durch die intensiven Erlebnisse in der Heimat sei sie in einer psychisch sehr schlechten Verfassung. Es sei notorisch, dass Opfer von körperlichen Übergriffen zur Verdrängung tendierten und daher Erlebtes nicht sofort umfassend schildern könnten. Aus diesem Grund habe auch die Beschwerdeführerin erst während der zweiten Befragung vollständig Auskunft über das Erlebte geben können, wobei es ihr aufgrund dessen Intensität nicht gelungen sei, die lange Zeit zurückliegenden Erlebnisse in zeitlicher Hinsicht und in der richtigen Reihenfolge exakt zu rekonstruieren. Im Übrigen deckten sich ihre Schilderungen denjenigen ihres Ehemannes, der sowohl von Serben als auch von Albanern für einen Spion gehalten worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). E-4013/2006 E-4014/2006 Zur Zeit der Landesabwesenheit ihres Mannes sei es wiederholt zu Durchsuchungen des Hauses des Onkels und zu willkürlichen Übergriffen auf die anwesenden Personen, so auch auf die Beschwerdeführerin, gekommen, was diese glaubhaft beschrieben habe (vgl. Beschwerde S. 5). Dass sie dabei reale Erlebnisse geschildert habe, belege auch der Umstand, dass sie sich zu deren Verarbeitung seit August 2004 in regelmässiger psychologischer Behandlung befinde. Der behandelnde Arzt habe auch bestätigt, dass ihre Leiden einen psychosomatischen Hintergrund haben müssten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb sie – namentlich unter dem Aspekt der frauenspezifischen Fluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft aufweise (vgl. Beschwerde S. 6). 4.3 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten Beweismittel, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen im Hauptpunkt einer Überprüfung standhalten. Die Vorinstanz hat jeweils nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzelnen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Die Beschwerden enthalten im Ergebnis keine stichhaltigen Argumente, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten. 4.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist einerseits festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf Aussagewidersprüche und Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Dieser hat beispielsweise den Zeitpunkt seiner Ausreise aus E._______ unterschiedlich angegeben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2 und Protokoll der Bundesanhörung S. 3). Die angebliche Suche durch Nachbarn wurde ebenfalls widersprüchlich geschildert, zumal er auch erklärt hatte, nach dem – zwei Wochen nach der Rückkehr aus E._______ erfolgten – tätlichen Angriff habe er keine weiteren Probleme mehr gehabt (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 3 und 5 f.). Die Asylvorbringen erwecken einen lebensfremden und wenig substanziierten Eindruck. Dass die verschiedenen Unstimmigkeiten auf die soziale Herkunft und die Befragungssituation zurückzuführen seien (vgl. Be- E-4013/2006 E-4014/2006 schwerde S. 3 f.), ist nicht anzunehmen, zumal den Akten keine Hinweise auf einen aussergewöhnlichen Verlauf der Anhörungen zu entnehmen sind und auch und die bei der Anhörung vom 4. Dezember 2003 mitwirkende Hilfswerkvertreterin darauf verzichtet hat, irgendwelche Einwände zur Befragung zu erheben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner niedergeschriebenen Angaben das Protokoll jeweils unterschriftlich als richtig bestätigt hat. Der Vollständigkeit halber kann auch festgestellt werden, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit kaum flüchtlings- respektive asylrechtlich relevant wären. Der mit der Hilfe Anwesender abgewehrte angebliche tätliche Angriff würde nicht die für die Qualifikation als relevante Verfolgung erforderliche Eingriffsintensität aufweisen. Seit der Rückkehr aus _______ wäre kaum etwas vorgefallen, das als individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu werten oder geeignet gewesen wäre, begründete Furcht vor künftiger solcher Verfolgung zu erzeugen. Jedenfalls besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo eine zukünftige asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zu befürchten hätte. 4.3.2 Die zu Protokoll gegebenen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 3 f.) vom BFM zu Recht als widersprüchlich sowie unsubstanziiert und damit als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Argumentationskette die klaren Widersprüche, wie sie in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich korrekt angegeben worden sind (vgl. Verfügung des BFM S. 2 f.), nicht plausibel aufzulösen. Die eindeutigen Aussagewidersprüche lassen sich nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht allein mit der Herkunft der Beschwerdeführerin, einer besonderen Situation anlässlich der Befragungen, angeblicher Überforderung oder mit psychologischen Verdrängungsmechanismen, wie sie nach Übergriffen vorkämen, erklären (vgl. Beschwerde S. 3 f.); dies umso weniger, als von ihr wenig komplexe Lebenssachverhalte darzustellen waren, die sich aufgrund der konkreten Umstände zudem stark eingeprägt haben müssten. E-4013/2006 E-4014/2006 Auch diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer protokollierten Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat. 4.3.3 Abgesehen von mehreren ärztlichen Attesten, welche sich mit einer Ausnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehen (siehe dazu die nachfolgende Erwägung 6.4), sowie einer Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005 wurden mit den Beschwerden vom 10. März 2005 mehrere Berichte des UNHCR sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker aus den Jahren 2003 und 2004 zu den Akten gereicht. Den Berichte über die dem Gericht bekannte Lage der ethnischer Minderheiten im Kosovo lassen sich, soweit feststellbar, keine die Beschwerdeführenden individuell und direkt betreffenden Passagen entnehmen. Der Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005 und der eingereichten E-Mail-Korrespondenz des BFM mit der zuständigen Botschaft – respektive dem damaligen Verbindungsbüro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten in Pristina – im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (N_______) ist zu entnehmen, dass das Haus der Grossfamilie nach dem Kosovo-Krieg zerstört worden sei. Den antragsgemäss beigezogenen Akten N_______ ist auch zu entnehmen, dass keine Angehörigen der Kernfamilie A._______ mehr im Kosovo leben sollen. All dies zeugt zwar von der Diskriminierung und den schwierigen Lebensbedingungen, denen Roma im Kosovo ausgesetzt waren und teilweise immer noch sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/10 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), vermag an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten gezielten Verfolgung jedoch nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für die eingereichten Unterlagen betreffend den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin während des Kriegs im Kosovo. 4.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, in Bezug auf den Asylpunkt sowie die Flüchtlingseigenschaft auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. E-4013/2006 E-4014/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher. Die Wegweisungen wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand- E-4013/2006 E-4014/2006 lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3 Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden von vornherein als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, ist aufgrund der Lage in ihrem Heimatland zwar nicht (mehr) gegeben. Hingegen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin heute aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar. 6.4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin im damit eingereichten ärztlichen Zeugnis eines praktischen Arztes vom 9. Dezember 2007 konkrete und ernsthafte gesundheitliche Beschwerden aktenkundig. So wurde unter anderem die vorläufige Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt. Im Bericht des Sanatoriums L._______ (Psychiatrische Privatklinik) vom 18. Dezember 2007 wird ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund traumatischer Erfahrungen unter einer PTBS und verschiedenen damit zusammenhängenden Symptomen leide. Im ausführlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ vom 11. Juni 2009 wurden die vorhergehenden Diagnosen im Wesentlichen bestätigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter anderem unter einer PTBS sowie einer schweren Depression. Erstere sei mit einer sequentiellen Kriegstraumatisierung vereinbar, während letztere ursächlich mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus zusammenhängen dürfte. Die präzisen Ursachen respektive Umstände der psychischen Beschwerden sind nicht bekannt, nachdem die individuellen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sich als klar unglaubhaft herausgestellt haben. Immerhin darf aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte davon ausgegangen werden, dass diese mit den kriegsbedingten Ereignissen im damaligen Kosovo zusammenhängen dürften, zumal sie dabei offenbar nahe Angehörige verloren hat. Eine zwangsweise Rückführung der gesundheitlich schwer beeinträchtigten Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde zweifellos den bisherigen Behandlungserfolg gefährden und dürfte voraussichtlich zu einer extremen psychischen Belastung führen. Solche Umstände würden die – durch die sechsjährige Landesabwesenheit bereits beeinträchtigte – Wiedereingliederung erheblich erschweren wenn nicht gar verun- E-4013/2006 E-4014/2006 möglichen und die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung ihrer Existenz aussetzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar und die Beschwerdeführerin ist deshalb vorläufig aufzunehmen. 6.5 In der Folge sind gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) sowie die geltende Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. S. 230 ff.) auch der Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen. Weitere Erörterungen zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dieser Beschwerdeführenden erübrigen sich deshalb. 6.6 Der ältere Sohn war zwar vor rund zwei Jahren an einer Schlägerei unter Jugendlichen auf dem Pausenplatz der Volksschule Richterswil beteiligt, wobei auf einen Strafantrag verzichtet worden war. Diesbezüglich liegen jedoch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Immerhin kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass eine bereits angeordnete vorläufige Aufnahme bei Straffälligkeit auch wieder aufgehoben werden kann (Art. 84 Abs. 2 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden praxisgemäss die hälftigen Kosten für die beiden vereinigten Verfahren, das heisst Fr. 400.--, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG E-4013/2006 E-4014/2006 zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote erscheint als den Verfahrensumständen angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung wird damit für beide Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 2'600.-- (inklusive aller Auslagen und MWST) festgesetzt. E-4013/2006 E-4014/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung werden die Beschwerden gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- für die beiden vereinigten Verfahren werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für die beiden vereinigten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'600.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 15

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