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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 E-3991/2017

12. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,905 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3991/2017

Urteil v o m 1 2 . Februar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).

E-3991/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 26. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 11. August 2015 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, im Jahr (…) als ihr Mann aus Syrien ausgereist sei, habe sie sich entschieden, dort zu bleiben. Sie habe ein gutes Leben und auch keine Probleme wegen der Ausreise ihres Ehemannes gehabt. Mit ihren Kindern und Stiefkindern habe sie bei den Schwiegereltern gewohnt. Eines Nachts im Jahr (…) sei ihr Bruder zu ihr nach Hause gekommen und habe sich bei ihnen versteckt. Er sei zuvor bereits zwei Mal inhaftiert gewesen. In dieser Nacht habe er ausreisen wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Er sei von Soldaten verfolgt worden und habe einzig bei ihnen Schutz finden können. Als sie am anderen Morgen aufgestanden sei, habe der Bruder das Haus bereits wieder verlassen gehabt. Allerdings hätten die Soldaten später erfahren, dass sich ihr Bruder in ihrem Zuhause aufgehalten habe. Seither seien sie wiederholt bei ihnen gewesen und hätten nach dem Bruder gefragt. Ihr sei ein Dokument ausgehändigt worden, welches sie ihrem Bruder hätte geben sollen. Sie sei Analphabetin und wisse nicht, um was es sich gehandelt habe. Die Soldaten hätten anlässlich dieser Besuche auch die Stiefkinder gesehen und diese ins Militär einziehen wollen. Ihr Schwiegervater habe ihren Bruder und damit auch sie für die Besuche von den Soldaten verantwortlich gemacht, weshalb sie in der Folge vermehrt mit ihm gestritten habe. Später seien auch die Apocis (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Kinder rekrutieren wollen. G._______ habe sich daher immer versteckt. Nachdem er einen „Zettel“ erhalten habe, sei sie mit ihm und ihren Kindern im Jahr (…) H._______ gegangen. Nach ungefähr zwei Monaten hätten sie es dort nicht mehr aushalten können und seien für ungefähr neun Tage zu den Schwiegereltern nach Syrien zurückgekehrt. Ihr Schwiegervater habe währenddessen ihre Ausreise I._______ organisiert.

E-3991/2017 B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Indes anerkannte es die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 7. Juli 2017 gebar die Beschwerdeführerin Sohn F._______. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Gericht über die Geburt des Sohnes F._______ und reichte eine Führsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 3. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und teilte mit, die Beschwerdeschrift enthalte weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus den Asyldossiers

E-3991/2017 des Bruders und des Ehemannes lasse sich nichts für die Beschwerdeführerin ableiten. Es werde aus den Akten weder ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin je exponiert hätte oder exilpolitisch tätig gewesen sei, noch, dass die exilpolitische Tätigkeit ihres Ehemannes eine (Reflex-)Verfolgung zur Folge gehabt hätte. Die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders sei in der Verfügung vom 22. Juni 2017 hinreichend gewürdigt und der Sachverhalt vollständig abgeklärt worden. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin (J._______) mit, der gemeinsame Sohn F._______ werde gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von J._______ einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-3991/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien indes wie der Ehemann (und Vater, der mit Verfügung vom 25. September 2013 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei) gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, als Flüchtlinge anzuerkennen. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe Syrien wegen der allgemein schlechten Lage und der Krankheiten der Kinder verlassen und sei aufgrund der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes in die Schweiz gereist. Ferner habe sie geltend gemacht, ihr Bruder K._______ sei von den syrischen Behörden bereits zwei Mal verhaftet und weiterhin gesucht worden. Dieser habe sich eine Nacht lang bei ihr, am Wohnort ihrer Schwiegereltern, versteckt. Aufgrund dessen sei die Familie in den Fokus der Behörden geraten und Polizisten hätten die Familie im Jahr (…) wiederholt aufgesucht und nach dem Verbleib des Bruders gefragt. Zudem hätten sowohl die Regierung als auch die Apocis die Stiefsöhne aufgefordert, für sie zu kämpfen. 3.2 Die Suche nach ihrem Bruder und nach den Stiefsöhnen sei nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen und entfalte daher keine Asylrelevanz für sie. Die Besuche von Soldaten und Polizisten bei ihr und ihrer Familie zuhause seien nicht asylrelevant, weil ihr ausser Fragen nach ihrem Bruder nichts weiter passiert sei. Es fehle daher an der erforderlichen

E-3991/2017 Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass sie nach zwei Monaten Aufenthalt H._______ freiwillig wieder nach Syrien ins Haus der Familie zurückgekehrt sei. Ihre subjektive Frucht vor den Soldaten und Polizisten vermöge den hohen Anforderungen an eine objektive begründete Frucht nicht zu genügen, weshalb ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. 3.3.1 Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es von einem Beizug der Asyldossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin abgesehen habe. Es wiege besonders schwer, dass das SEM das Asyldossier des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______, nicht beigezogen habe, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihrem Bruder K._______ hingewiesen habe. Sie habe diese asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht. Zudem sei die Tatsache, dass dieser Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei, ein weiteres Indiz für den zwingenden Beizug dieses Asyldossiers. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre sie aufgrund ihres persönlichen Profils, welches die eindeutige Verbindung zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann und ihrem als Flüchtling anerkannten Bruder sowie die Vorverfolgung und die illegale Flucht in die Schweiz enthalte, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Ein Beizug der verwandtschaftlichen Dossiers gehe aus den Akten nicht hervor, womit feststehe, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Bruder L._______ ebenfalls als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei, was das SEM weder angeführt noch gewürdigt habe. Das SEM habe ferner nicht erwähnt, dass sie und auch ihr Schwiegervater Analphabeten seien. 3.3.2 Indem es unterlassen habe, Ausführungen zur Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG zu machen, habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Das SEM führe aus, bei fehlender Asylrelevanz könne auf das Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Dennoch er-

E-3991/2017 wähne es in einem Nebensatz, es habe Widersprüche bezüglich der Besuche der Soldaten beziehungsweise Polizisten gegeben. Die knappe Formulierung verunmögliche es, sich dazu zu äussern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichte, sich aber trotzdem kurz dazu äussere. Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.3.3 Weiter habe das SEM Art. 7 AsylG verletzt. Durch die knappe Formulierung sei nicht klar ersichtlich, inwieweit es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Besuche der Soldaten beziehungsweise Polizisten um einen Widerspruch handeln solle. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, die Soldaten und Behörden seien praktisch jeden Tag bei ihnen gewesen. Sie habe demnach die Besuche der Soldaten und diejenigen der Behörden gemeint. Sie habe ausgeführt, dass die Polizisten alle 15-20 Tage vorbeigekommen seien und dass in derselben Zeit auch die Apocis aufgetaucht seien. Es handle sich dabei also nicht um einen Widerspruch, da sich die eine Aussage auf alle Besuche zusammen und die andere Antwort sich auf die Frage nach den Besuchen von der Polizei bezogen habe. 3.3.4 Soweit das SEM erwogen habe, die Beschwerdeführerin mache keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, sei festzuhalten, dass sie an der Anhörung wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass ihr ganzes Haus durchsucht, sie und ihre Familie bedroht und zum Bruder K._______ ausgefragt worden seien. Es sei ihr gedroht worden, dass sie und ihre Kinder statt des Bruders mitgenommen würden, was auch der Grund für ihre Flucht H._______ gewesen sei. Sie sei direkt von den syrischen Behörden bedroht und damit asylrelevant verfolgt worden. Sie habe ausgesagt, dass die Polizisten zu ihr gekommen seien, ihren Namen gerufen und gesagt hätten, K._______ sei zu ihr gekommen. Das SEM habe es jedoch unterlassen, zu erwähnen, dass sie den syrischen Behörden offensichtlich namentlich bekannt sei. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohe ihr eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders. Dabei handle es sich nicht, wie vom SEM argumentiert, lediglich um eine subjektive Furcht. Sie sei angeschrien und bedroht worden, was neben den physischen Beschwerden insbesondere auch psychische Beschwerden hervorgerufen habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung bei weiterem Zuwarten noch intensiviert hätte.

E-3991/2017 Die ihr vorgehaltene Rückkehr nach Syrien sei nur kurz gewesen. Sie habe dazu gedient, sich auf die endgültige Ausreise vorzubereiten und sei wegen ihrer sowie der Krankheit ihrer Kinder und damit nicht freiwillig erfolgt. 3.3.5 Das SEM habe sie ferner lediglich wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie als Flüchtling anerkannt. Dabei habe es unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen, inwiefern sich die exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes auf sie ausgewirkt habe. Die syrischen Behörden hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits über dessen exilpolitische Tätigkeit Bescheid gewusst. Es müsse daher zwingend davon ausgegangen werden, dass sie asylrelevant verfolgt worden wäre, wenn sie mit der Ausreise länger zugewartet hätte. 3.4 Bei einer Rückkehr wäre sie einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt, weil sie als kurdische Regimekritikerin aus einer Familie von politischen Verrätern und Regimegegnern wahrgenommen würde. 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen, sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.3 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, zur Abklärung einer Reflexverfolgung seien die Akten ihrer Familienmitglieder, insbesondere diejenigen ihres Bruders K._______ beizuziehen. Zudem seien ihre individuellen Asylgründe umfassend zu würdigen. In Zu-

E-3991/2017 sammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung kurz aufzeigt, weshalb die geltend gemachten Vorbringen als asylrechtlich unerheblich angesehen wurden. Aus den Akten ist zu schliessen, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Beizug der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin erfolgte. Um die Frage einer allenfalls wegen des Bruders drohenden Reflexverfolgung zu klären, wäre indes ein Beizug dieses Dossiers notwendig gewesen. Nachdem sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur einer allfälligen Gefährdung wegen des Bruders äusserte und davon auszugehen ist, dass für diese Beurteilung ein Beizug des Dossiers des Bruders erfolgte, ist festzustellen, dass dieser Mangel als geheilt gelten kann. 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. 4.5 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zwar knapp, aber dennoch nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt, diese jedoch als nicht asylrelevant beurteilt. Vor diesem Hintergrund durfte sie sich jeglicher Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Schil-

E-3991/2017 derungen enthalten. Was den Einschub – die genannte Anzahl der Besuche der Soldaten respektive Polizisten sei widersprüchlich – betrifft, erweist sich diese Nebenerwägung als entbehrlich. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich aufgrund dessen nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die angefochtene Verfügung verletzt die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. 4.6 Nach dem Gesagten – und insbesondere nachdem anlässlich der Vernehmlassung der mangelnde Aktenbeizug nachgeholt wurde und auch das Gericht die Akten des Bruders K._______ (N […]) konsultiert hat – erweist sich der Sachverhalt als vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 6.2 Zunächst hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine

E-3991/2017 schlechte Sicherheitslage den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügten. 6.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die syrischen Behörden sich bei der Beschwerdeführerin lediglich nach ihrem Bruder erkundigt haben. Zwar sei ihr Haus durchsucht worden, sie gab aber nicht an, dass sie je vertieft befragt oder sogar auf den Polizeiposten gebracht und ausführlich verhört worden sei. Sie ist danach noch während einiger Zeit im Haus ihrer Schwiegereltern geblieben, wo sie für das Regime jederzeit auffindbar gewesen wäre. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, den geltend gemachten Behelligungen fehle es an der erforderlichen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.4 Die Beschwerdeführerin selbst war nie politisch aktiv. Sie stand gemäss eigenen Angaben auch nicht in regelmässigem Kontakt zu ihrem Bruder K._______. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie den Behörden je negativ aufgefallen wäre. Da lediglich ihr Bruder politisch tätig war, kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Rede davon sein, dass sie aus einer Familie von politischen Verrätern stammt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als oppositionell verdächtige Person registriert wurde. 6.5 Bei den vorgebrachten Besuchen ist ferner zu unterscheiden zwischen den tatsächlichen Suchen der Polizei nach dem Bruder und den von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgebrachten Besuchen durch die Apoci, welche die Stiefsöhne hätten rekrutieren wollen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine allfällige (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG für die direkt betroffenen Stiefsöhne nicht als asylrelevant zu qualifizieren wäre, da diese Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person anknüpft. Demzufolge kann sich daraus auch keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben. 6.6 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich bei einem weiteren Verbleib in Syrien, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung, die ihr ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht hätte, entwickelt hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus den vom Gericht beigezogenen Akten des Bruders K._______ keine Hinweise für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders ergeben.

E-3991/2017 6.7 Auf die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen und nicht weiter substantiierten physischen und psychischen Leiden ist nicht weiter einzugehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht drängten sich seitens der Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf, zumal sie an der Anhörung zu Protokoll gab, sie habe keine Probleme wegen ihres Ehemannes gehabt. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden sind. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beurteilt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der

E-3991/2017 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3991/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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