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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2014 E-3991/2014

8. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,508 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3991/2014 kom/swn/meh

Urteil v o m 8 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, angeblich Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).

E-3991/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 22. November 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, dass er im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinem Vater nach Äthiopien ausgereist sei, wo sie im Ort C._______ gelebt hätten, dass er und sein Vater im Jahre 1993 am Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen hätten und ihm zu diesem Zweck das eingereichte Identitätsdokument ausgestellt worden sei, dass sein Vater im Jahr 1997 von den äthiopischen Behörden festgenommen und mutmasslich nach Eritrea abgeschoben worden sei, dass er daraufhin aus Angst vor persönlichen Konsequenzen illegal nach Saudi Arabien ausgereist sei, dass die Lebensumstände dort schwierig gewesen seien, zumal er keine Aufenthaltsbewilligung besessen und auch gesundheitliche Probleme gehabt habe, dass sein damaliger Arbeitgeber ihn – nachdem ein sich ebenfalls illegal in Saudi-Arabien aufhaltender Arbeitskollege verhaftet und nach Eritrea ausgeschafft worden sei – nicht weiter habe beschäftigen wollen und auf sein Bitten hin seine Ausreise in die Schweiz organisiert habe, dass er im November oder Dezember 2011 in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gereist und von dort per Auto in die Schweiz gebracht worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme aufforderte,

E-3991/2014 dass das BFM ferner mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse in Äthiopien sowie des von ihm eingereichten Identitätsdokuments ersuchte, dass am 17. Januar 2014 – vorab per Telefax vom 16. Januar 2014 – beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, vom 7. Januar 2014 einging, dass die schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit Sendung vom 11. März 2014 einen Bericht ihres Vertrauensanwalts zu den vom BFM gestellten Fragen übermittelte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2014 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt wurde und er mit Schreiben vom 25. April 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte teilweise in amharischer Sprache verfasst sei und der Ausstellungsort nicht mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme, weshalb dieses Dokument nicht geeignet sei, die von ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen, dass ferner aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung davon auszugehen sei, dass er nicht an der angegebenen Adresse in C._______ gewohnt und nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer angeblich mit seinem Vater nach der Ausreise aus Eritrea nur Amharisch gesprochen habe, und seine Aussagen zu seiner eritreischen Herkunft, der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum sowie der Deportation seines Vaters

E-3991/2014 spärlich und stereotyp seien und jegliche Realkennzeichen vermissen liessen, dass demnach die vorgebrachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten seien und vielmehr davon auszugehen sei, dass er über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass es in Anbetracht der falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem letzten Wohnsitz nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass jedenfalls in Äthiopien ein Behandlungsangebot für die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme existiere, und er allenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne, dass der Beschwerdeführer mit einer teilweise (Begründung) in Amharisch verfassten Eingabe vom 16. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass ferner die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiterga-

E-3991/2014 be zu unterlassen, und er über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mit dem Rechtsmittel ein Dokument einreichte, bei welchem es sich nach seinen Angaben um eine Bestätigung seines Schulbesuchs in E._______ handelt, dass mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung (Begründung in einer Amtssprache) eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2014 fristgerecht eine Beschwerdebegründung in deutscher Sprache nachreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-3991/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in überzeugender Weise aufgezeigt hat, dass diverse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Eritrea, sondern aus Äthiopien stammt und demnach seinen Asylvorbringen die glaubhafte Grundlage entzogen ist, dass insbesondere die bei dem von ihm eingereichten Identitätsdokument festgestellten Ungereimtheiten, seine mangelnden Kenntnisse der tigrinischen Sprache und die fehlende Registrierung überwiegende Zweifel an

E-3991/2014 der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Beschwerdeführer diese in keiner Weise hat ausräumen können, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Unverständnis über den fehlenden Nachweis der Registrierung von ihm und seinem Vater im Jahre 1993 äussert und auf die Deportation seines Vaters im Jahre 1997 sowie die schlechte Menschenrechtslage in Eritrea und die ihm drohende Haftstrafe und Einberufung in den Militärdienst verweist, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass die eingereichte Schulbestätigung höchstens den Schulbesuch in Äthiopien nicht aber die angebliche eritreische Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen vermag, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet und es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),

E-3991/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber der Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnisses und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem keine rechtgenügenden Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist, dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-3991/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass insbesondere das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die – im Übrigen in der Beschwerde nicht mehr erwähnten – gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, dass auf eine medizinische Notlage geschlossen werden müsste, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

E-3991/2014 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3991/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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