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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 E-3988/2020

14. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,459 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3988/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin beide Iran, beide vertreten durch Erich Binder, Rechtsanwalt, RA Binder Sutter Mumenthaler Wiget, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (…).

E-3988/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger der Ethnie Azari, ersuchte am (…). Januar 2010 in der Schweiz um Asyl. Am 9. Februar 2010 führte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die summarische Befragung zur Person (BzP) durch, am 22. Februar 2010 die ausführliche Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er im Januar 2009 aufgrund von oppositionell-politischen Aktivitäten vom iranischen Nachrichtendienst verhaftet und während acht Tagen festgehalten worden sei. Dabei sei er verhört, geschlagen und ausgepeitscht worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr politisch gegen das Regime betätige und sei danach freigelassen worden. Ein halbes Jahr später habe er aber wieder mit seinen politischen Tätigkeiten begonnen und den Präsidentschaftskandidaten Mussawi insbesondere durch das Verteilen von Flugblättern und Wahlplakaten sowie durch finanzielle Hilfe unterstützt. Nach der Wiederwahl von Ahmadinejad als Präsident habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Am (…). Dezember 2009 sei er bei einer Razzia in seinem Büro abgeführt worden, wobei er habe entkommen können. Er habe sich in der Folge drei Tage lang bei seinem Freund versteckt und sei dann aus Iran ausgereist. Am (…) stellte seine angebliche Ehefrau (die Beschwerdeführerin), iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 13. März 2012 im Rahmen der BzP summarisch und an der Anhörung vom 10. Januar 2013 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass am (…). Dezember 2009 ihre Wohnung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemanns durchsucht worden sei und sie in der Folge mitgenommen, befragt und bedroht worden sei. Ein anlässlich einer weiteren Hausdurchsuchung anwesender Beamter habe ihr in der Folge nachgestellt, weil er sie habe heiraten wollen. Dieser habe sie bedrängt und psychisch belästigt. Er habe die Beschädigung ihres Autos veranlasst und ihr ein Drohschreiben zugestellt. Wegen seines Einflusses sei sie sodann mehrmals von der Sittenpolizei mitgenommen und einmal auch verprügelt sowie für einen Tag inhaftiert worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt und keine Stelle mehr als (…) erhalten, weshalb sie in der Folge ausgereist und ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt sei.

E-3988/2020 Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführerin wurde mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht eigenständig als Flüchtling anerkannt. Stattdessen wurde sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemanns einbezogen. B. Im April 2015 (Eingang des Schreibens: 27. April 2015) wandte sich eine Drittperson schriftlich an die AOZ Sozialberatung für Asylsuchende (nachfolgend: AOZ) und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter falschem Namen und falschen persönlichen Angaben zu seinem Familienstand aufgetreten sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien ebenfalls nicht wahrheitsgemäss. C. Die AOZ reichte am 16. November 2016 bei der Stadtpolizei C._______ eine schriftliche Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden ein. D. Am 23. Dezember 2016 erliess die Stadtpolizei C._______ eine die Beschwerdeführenden betreffende Verfügung zu Handen der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Verdachts auf Betrug (Verdacht von unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfegeldern) und Urkundenfälschung (falsche Angaben zur Identität bei Asylantrag). Das E._______ habe mit Unterstützung der Schweizer Vertretung in Teheran und qualifizierten Vertrauenspersonen in Iran aufgedeckt, dass die Beschwerdeführenden sich im Kontakt mit den Schweizer Behörden mit einer vollständig gefälschten Identität ausgewiesen hätten und dass die Beschwerdeführerin bei den persönlichen Daten, welche sie im Kontakt mit den Schweizer Behörden verwendete, Änderungen vorgenommen habe oder habe vornehmen lassen. Zu diesem Zweck hätten sie Dokumente abgeändert, gefälscht oder falsch ausstellen lassen, welche sie im Verkehr mit Schweizer Behörden mit Täuschungsabsicht verwendet hätten. Es bestehe ein Facebookprofil mit einem Foto des Beschwerdeführers, welches auf den Namen A._______ laute und auf welchem auch der Name G._______ vermerkt sei. Gemäss den iranischen Registereinträgen bestehe zwischen den Beschwerdeführenden kein Eheverhältnis. Der eingereichte Eheschein sei

E-3988/2020 gefälscht. Zudem würden die Registrierungsnummern im Eheschein und in der Personenstandsurkunde nicht übereinstimmen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens die Behörden bezüglich ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer getäuscht hätte. Die Beschwerdeführerin habe gemäss einem iranischen Registereintrag (…) einen Mann namens H._______ geheiratet. Die Ehe des Beschwerdeführers mit I._______ sei erst im Jahre (…) in dessen Abwesenheit geschieden worden. Die Beschwerdeführenden besässen in Iran insbesondere eine Liegenschaft und ein Unternehmen und somit Vermögenswerte, welche sie in der Schweiz nicht deklariert hätten. Allem Anschein nach hätten sie im Asylverfahren gegenüber den Schweizer Behörden falsche Gründe zur Erschleichung des Flüchtlingsstatus mit entsprechendem Aufenthalt und Unterstützung geltend gemacht. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Iran politisch verfolgt werde. Stattdessen sei er als Betrüger bekannt und habe mehrere Einträge im Vorstrafenregister. Es sollen weiterhin Verfahren hängig sein. E. Am 16. März 2017 führte die (…) Stadtpolizei am Wohnort der Beschwerdeführenden eine Hausdurchsuchung durch und nahm sie gestützt auf Art. 207 StPO fest. Die Beschwerdeführenden wurden erstmals zu den oben erwähnten Beschuldigungen befragt. Der Beschwerdeführer stritt die Beschuldigungen ab und gab an, seit 2005 mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Der eingereichte Eheschein sei echt. Er habe das Facebookprofil namens A._______ nicht erstellt. Es handle sich um eine Verschwörung der iranischen Behörden. Diese würden sich offenbar bemühen, Exiliraner/-innen wieder ins Land zu bringen. Die Beschwerdeführerin bestritt, Eigentümerin einer Liegenschaft zu sein, deren Foto ihr vorgelegt wurde. Zu dem Vorwurf, Eigentümerin einer zweiten Liegenschaft zu sein, wolle sie sich nicht äussern. Sie wisse nicht, weshalb an der Hausdurchsuchung vier Schlüsselbunde mit 23 verschiedenen Schlüsseln gefunden worden seien. Bei G._______ handle es sich um ihren ersten Ehemann. Es stimme nicht, dass sie am (…) H._______ geheiratet habe. Sie kenne diesen Namen nicht und bestand ebenfalls darauf, dass der vorgelegte Eheschein echt sei.

E-3988/2020 F. Am 5. Oktober 2017 wurde die Auskunftsperson J._______ von der Stadtpolizei C._______ einvernommen. Am 27. November 2017 wurde er erneut von der Staatsanwaltschaft D._______ befragt. G. Ebenfalls am 27. November 2017 befragte die Staatsanwaltschaft D._______ die Beschwerdeführenden zu den Beschuldigungen. Dabei bestand der Beschwerdeführer darauf, in Iran mit Verfolgung rechnen zu müssen, da er als Regimegegner gelte. Er gab an, nicht über A._______ reden zu wollen, weil er sich momentan nicht gut fühle. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise bei einer anderen Gelegenheit darlegen, in welchem Zusammenhang A._______ zu ihm stehe. Zum Namen I._______ wolle er ebenfalls nichts aussagen, da dies etwas mit A._______ zu tun habe. Die Ehefrau der obengenannten Auskunftsperson habe seine Ehefrau erpressen wollen. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass die oben erwähnte Auskunftsperson gelogen habe, weil sie ihm kein Geld gegeben habe und bestätigte, dass dessen Ehefrau sie habe erpressen wollen. Sie besitze selbst kein Vermögen. Die beiden Wohnungen in Iran habe sie verkaufen müssen, um Schulden abzubezahlen. Sie wolle nicht über den Vorwurf reden, vor der angeblichen Ehe mit dem Beschwerdeführer bereits verheiratet gewesen zu sein – dies sei ihr Privatleben. H. Am 31. Januar 2018 befragte die Polizei die Ehefrau der obengenannten Auskunftsperson als Zeugin. I. Am 12. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Der Beschwerdeführer stritt dabei ab, dass I._______ seine Cousine väterlicherseits sei und behauptete, die Scheidung von ihr sei ungefähr fünf Jahre vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin und somit im Jahr 2000 erfolgt. Die Zeugin sei eine Agentin der islamischen Regierung und sei von dieser beauftragt worden, ihn zu zwingen, nach Iran zurückzukehren. Sie habe gemeinsam mit ihren Komplizen seine Vergangenheit verfälscht. Er kenne keinen A._______ und stehe auch in keiner Beziehung zu diesem Namen. Auf die Frage nach der Erklärung betreffend A._______, welche der Beschwerdeführer am 27. November 2017 in Aussicht gestellt hatte, antwortete er Folgendes: "Es gibt zu erklären: Ich wurde als G._______ geboren und werde auch unter diesem Namen ster-

E-3988/2020 ben." Er sei weder Jurist noch Notar, weshalb er nicht erklären könne, warum die die Eheschliessung betreffende Registernummer auf seinem Personalausweis nicht mit der auf dem Eheschein vorzufindenden Registernummer übereinstimme. Die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Notizen, auf denen er zweimal seine Fluchtgeschichte aufgeschrieben habe, seien seine Memoiren. Er habe diese aufgeschrieben, da er ein Buch schreiben wolle. Die Beschwerdeführerin sagte betreffend die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Notizen, auf welchen sie dreimal ihre Fluchtgeschichte sowie die Adresse des damaligen BFM aufgeschrieben hatte, dass sie gerne schreibe. Im Unterschied zu ihren bisherigen Aussagen gab sie zu Protokoll, vor der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer bereits mit einem Mann namens H._______ verheiratet gewesen zu sein. J. Gemäss Nachtrag des Ermittlungsberichts des E._______ vom 21. September 2018 ergaben weitere Abklärungen, dass die nationale Identitätsnummer des Beschwerdeführers gemäss der in Iran eingeholten Registerauszüge nicht korrekt sei. Seine Shenasnameh und sein iranischer Führerschein hätten sich als gefälscht herausgestellt. In Iran sei keine Person namens G._______, geboren am (…), registriert. Stattdessen sei ermittelt worden, dass der Beschwerdeführer A._______ heisse und am (…) geboren sei. Das Passfoto, welches gemäss Registerauszug auf der Shenasnameh von A._______ vorzufinden sei, entspreche dem Foto auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein. K. Mit Schreiben vom 2. März 2020 informierte das SEM die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die obengenannten Abklärungen darüber, dass es beabsichtige, ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen. Es gewährte ihnen in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör. L. Mit Eingabe vom 11. März 2020 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM unter Beilage einer Vollmacht darüber, dass er das Mandat der Beschwerdeführenden übernommen habe und sie im vorliegenden Verfahren vertrete. Er beantragte die Einsicht in die relevanten Akten und ersuchte das SEM um Fristerstreckung zur Stellungnahme.

E-3988/2020 M. Mit Schreiben vom 18. März 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden eine Fristerstreckung bis zum 20. April 2020. Das Akteneinsichtsgesuch wies es ab mit der Begründung, dass an der Geheimhaltung dieser verwaltungsinternen Akten mehrerer Behörden – auch aufgrund der laufenden Untersuchungen und des laufenden Verfahrens – ein wesentliches und überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Der wesentliche Inhalt der Widerrufsakten sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. März 2020 zur Kenntnis gegeben worden, sodass sie das rechtliche Gehör wahrnehmen könnten. N. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 20. April 2020 fristgerecht zu den obenerwähnten Vorwürfen Stellung. Der Beschwerdeführer bestritt, eine falsche Identität angegeben zu haben. Seine Identitätsnachweise seien nicht gefälscht und er habe sie legal von den zuständigen iranischen Behörden ausstellen lassen. Auch die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente gefälscht und ihre wirtschaftliche Situation korrekt deklariert. Sie habe weder Vermögen noch Einkünfte in Iran. Gleichzeitig hielten sie am Akteneinsichtsgesuch vom 11. März 2020 fest und beantragten die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. O. Am 29. April 2020 wies das SEM das Sistierungsgesuch ab. Es begründete dies damit, dass das Widerrufsverfahren sich nicht auf Art. 63 Abs. 2 AsylG und somit auf einen Asylwiderruf aufgrund einer (möglichen) Strafffälligkeit beziehe. Stattdessen stütze sich das Widerrufsverfahren vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen), weshalb keine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorausgesetzt sei. Das Akteneinsichtsgesuch hiess es teilweise gut und gewährte den Beschwerdeführenden Einsicht in die durch das kantonale Migrationsamt zugestellten Akten B6/21. In die Akten der Staatsanwaltschaft D._______ hätten sie durch diese bereits vollumfängliche Einsicht erhalten. Auf die (erneute) Zustellung der ihnen bekannten und verfügbaren Akten verzichtete es. P. Nach zweimaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit

E-3988/2020 Eingabe vom 29. Mai 2020 ergänzend zum Widerrufsverfahren Stellung. Darin bestritt der Beschwerdeführer erneut, über seine wahre Identität hinweggetäuscht beziehungsweise gefälschte Dokumente eingereicht zu haben. Die iranischen Register seien fehlerhaft; dies zeige sich auch darin, dass die Scheidung der ersten Ehe der Beschwerdeführerin nicht registriert worden sei. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Teheran seien nicht überprüfbar und würden deshalb bestritten. Der Beschwerdeführer sei in Iran als politischer Flüchtling registriert worden, weshalb von offizieller Seite keine seriösen Angaben zu seiner Person zu erwarten seien. Er habe nichts zu tun mit den angeblichen strafrechtlichen Verurteilungen in Iran beziehungsweise mit den angeblichen Firmenverbindungen. Die Beschwerdeführerin habe ihre (…) Wohnungen schon lange vor der Einreise in die Schweiz an (…) verkauft und keine darauffolgenden Einnahmen daraus generiert. Sie habe lange nicht gewusst, dass die formelle Eintragung (…) als Eigentümerin im Grundbuch noch nicht erfolgt sei. Sie habe nur (…) Schwestern und nicht (…); sie habe keine Schwester namens L._______. Auch hier müsse es sich um einen fehlerhaften Registereintrag handeln. Die Vorwürfe an die Beschwerdeführenden beruhten auf einem Komplott derjenigen Drittperson, welche auch eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Diese Drittperson habe auch ein falsches Profil auf Facebook unter dem Namen A._______ eröffnet. Q. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 widerrief das SEM das Asyl der Beschwerdeführenden, aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft, zog die Reiseausweise für Flüchtlinge ein und änderte im ZEMIS die Personalien von G._______, geboren am (…) auf A._______, geboren am (…). R. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2020 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; ihr Asyl sei nicht zu widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem beantragen sie die Einholung eines Berichts bei Facebook, um abzuklären, wer das auf den Namen A._______ lautende Profil erstellt habe.

E-3988/2020 Der Beschwerde legten sie eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung vom 11. Juni 2020 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C._______ sowie mehrere ihn betreffenden ärztliche Berichte bei. S. Am 10. August 2020 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-3988/2020 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie von der Richtigkeit der Registereinträge in Iran ausgegangen sei und behauptet habe, dass ein Foto aus dem Registereintrag von A._______ übereinstimme mit dem Foto auf dem Führerschein des Beschwerdeführers, ohne diese vorzuweisen. Zudem habe sie das Akteneinsichtsrecht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt sowie die Beweismittel auf eine willkürliche Weise gewürdigt. Ihnen sei nur teilweise Einsicht in die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung gewährt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des

E-3988/2020 Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Rügen erweisen sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beabsichtigten Asylwiderruf gewährt. Am 2. März 2020 hat das SEM die Beschwerdeführenden über die wesentlichen Erkenntnisse der Ermittlungen der kantonalen Behörden sowie der Schweizer Vertretung in Iran informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern beziehungsweise Gegenbeweise zu erbringen. Mit Schreiben vom 18. März 2020 begründete es sodann die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht. Sowohl die Verweigerung der Akteneinsicht als auch die diesbezügliche Begründung sind nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 29. April 2020 hielt das SEM

E-3988/2020 fest, dass ohne explizites Ersuchen der Beschwerdeführenden auf die erneute Zustellung der ihnen bekannten Akten (Korrespondenz zwischen SEM und Rechtsvertreter; Aktenstücke der Staatsanwaltschaft D._______, Asylverfahrensakten) verzichtet werde. Gleichzeitig hiess es das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akte B6/21 (Akten, welche das kantonale Migrationsamt dem SEM zustellte) gut und stellte ihnen diese zu. Die Akte enthält einen Ermittlungsbericht des E._______ vom 10. Oktober 2016 sowie dessen Nachtrag vom 21. September 2018. In diesen Unterlagen werden die Resultate der Abklärungen der kantonalen Behörden (in Zusammenarbeit mit dem Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Teheran) detailliert dargelegt. Ausserdem wurden die Beschwerdeführenden mehrmals anlässlich von behördlichen Befragungen mit den Vorwürfen und entsprechenden Beweismitteln konfrontiert und hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. SEM-Akten B3/87; Protokolle der Einvernahmen vom 16. März 2017, vom 27. November 2017 sowie vom 12. März 2018). Nach dem Gesagten wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Die entsprechende formelle Rüge geht fehl. Im Beschwerdeverfahren werden zudem keine Sachverhaltsaspekte neu vorgetragen, die nicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gekommen wären. Das SEM stützte sich bei der Begründung seines Entscheids nicht lediglich auf die Registereinträge in Iran, sondern auf zahlreiche weitere Elemente (vgl. unten E. 7). Somit läuft die Rüge, das SEM gehe von der Richtigkeit dieser Einträge aus und habe somit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, fehl. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz lässt sich ebenso wenig feststellen wie eine willkürliche Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erscheint als vollständig erstellt, weshalb der Antrag, einen Bericht bei Facebook betreffend Erstellung des Profils unter dem Namen A._______ einzuholen, abzuweisen ist. Ob die Einschätzung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache, welche im Folgenden zu prüfen sein wird. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. März 2020 sowie in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dies zeigt auch die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2020 sowie die vorliegende Beschwerde. Nach vorstehenden Erwägungen ist weder eine Gehörsrechtverletzung ersichtlich noch bedarf es weiterer Sachverhaltsabklärungen,

E-3988/2020 womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2009, S. 234 f.). Wenn erst nach Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, dass das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Fakten erschlichen wurden, kann das Asyl und/oder die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufen werden, je nachdem, für welche dieser beiden Rechtsstellungen die unwahren Angaben kausal waren. Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). Wird jedoch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, entfällt automatisch auch das Asyl. 5.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Urteil des BVGer E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4 mit Hinweis auf ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber – prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels;

E-3988/2020 grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) – darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. ACHER- MANN/HAUSAMMANN, a.a.O.). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-5548/2017 vom 13. Mai 2020 E. 4.4 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses haben die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. a.a.O. m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid unter Verweis auf die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran damit, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Asylverfahrens wesentliche Tatsachen verschwiegen und Dokumente verfälscht beziehungsweise gefälscht hätten. Davon seien wesentliche Tatsachen (die Identität des Beschwerdeführers sowie seine angebliche Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin) betroffen, welche von zentraler Bedeutung für das durchlaufene Asylverfahren gewesen seien. Ohne diese falschen beziehungsweise verschwiegenen Tatsachen wäre der Beschwerdeführer nicht originär als Flüchtling anerkannt und die Beschwerdeführerin nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl einbezogen worden. 6.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Beschwerdeschrift die bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Mai 2020 gemachten Aussagen. Falls tatsächlich keine Person namens G._______ in Iran registriert sei, müsse es sich um einen Registerfehler handeln. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass Registereinträge in Iran nicht zuverlässig seien und weist erneut darauf hin, dass die Scheidung der ersten Ehe der Beschwerdeführerin nicht registriert worden sei. Zudem seien beim Registereintrag der Beschwerdeführerin (…) Schwestern vermerkt, obwohl sie nur (…) habe. Sie habe keine Schwester namens L._______. Mit der Ausführung der Vorinstanz, Registereinträge in Iran seien "in der Regel" nicht fehlerhaft, gestehe diese gleichzeitig ein, dass

E-3988/2020 falsche Einträge vorkommen würden. Die Behauptung des SEM, dass das Foto aus dem Registerauszug von A._______ in Iran übereinstimme mit dem Foto auf dem Führerschein des Beschwerdeführers, sei nie belegt worden. Ihm seien keine solchen Fotos offengelegt worden, weshalb er nur mit einer Bestreitung reagieren könne. Sie machen erneut geltend, dass es sich bei den Vorwürfen um einen Komplott derjenigen Drittperson handle, welche sie angezeigt habe und im Strafverfahren als Zeugin auftrete. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Beschwerdeführenden durch falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls erschlichen haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. 7.2 Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Abklärungen der kantonalen Behörden mit Unterstützung durch die Schweizer Vertretung in Teheran sowie durch deren Vertrauensperson in Iran in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis auf möglicherweise falsche Einträge in iranischen Registern vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe entgegen dem Registereintrag keine Schwester namens L._______, läuft ins Leere. In der BzP vom 13. März 2012 sowie in der Einvernahme vom 12. März 2018 hat die Beschwerdeführerin explizit angegeben, eine ihrer Schwestern heisse L._______ (vgl. A22/13 Ziffer 3.01; B3/87 Einvernahme vom 12. März 2018 Ziffer 142). 7.3 Besonders ins Gewicht fällt der Umstand, dass auf die auf dem iranischen Führerschein des Beschwerdeführers zu findende nationale Identitätsnummer vom System abgelehnt werde, weil deren Algorithmus falsch sei (vgl. B6/21 Bericht i.S. G._______, N-Nummer […] vom 21. September 2018 S. 2). Die im Eheschein vermerkte Registernummer der Heirat weicht ab von der Registernummer, welche in der Personenstandsurkunde der Beschwerdeführerin zu finden ist (vgl. B6/21 Ermittlungsbericht vom 10. Oktober 2016). Die obengenannten Berichte des E._______ erwähnen weitere Fälschungsmerkmale betreffend die eingereichten Beweismittel. Die Abklärungen und deren Ergebnisse sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. B6/21).

E-3988/2020 7.4 Es ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz tatsächlich nicht bewiesen wurde, dass in Iran keine Person namens G._______, welche am (…) geboren ist, existiert. Der fehlende Registereintrag stellt zwar ein starkes Indiz, jedoch keinen abschliessenden Beweis dafür dar. Dass eine solche Person nicht existiert, kann jedoch von der Vorinstanz gar nicht bewiesen werden. Mehrere Indizien deuten jedoch darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______ handelt. Gemäss den Akten war I._______, geboren am (…), von (…) bis (…) mit A._______ verheiratet gewesen (vgl. B6/21 Bericht i.S. G._______, N-Nummer […] vom 21. September 2018 S. 3). In seiner BzP vom 9. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer an, (…) namens M._______ zu haben, welcher aus seiner ersten Ehe mit I._______ stamme. Seine Exfrau sei ungefähr (…) Jahre alt (vgl. A1/13 S. 3f.). Diese Angaben entsprechen exakt den gemäss iranischen Registereinträgen erstellten Daten von A._______. Auch die gemäss den Abklärungen gefundenen Vornamen der Eltern und Geschwister von A._______ stimmen überein mit den Vornamen, welche der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der BzP angegeben hatte (vgl. a.a.O. S. 1 und 4f. und B6/21 Bericht i.S. G._______, N-Nummer […] vom 21. September 2018 S. 3f.). Demnach ist die Schlussfolgerung des SEM, beim Beschwerdeführer handle es sich um A._______ und er habe folglich über seine Identität getäuscht, als überwiegend wahrscheinlich zu erachten (vgl. oben E. 5.3). Ob das im iranischen Register vorhandene Passfoto von A._______ mit dem Foto auf dem Führerschein übereinstimmt, welches der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden eingereicht hatte, kann dabei offengelassen werden. 7.5 Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es liege ein Komplott einer Drittperson vor, vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Die Beweggründe der Drittpersonen für ihre Äusserungen sowie ihre Rolle im Strafverfahren sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Die Abklärungen der kantonalen Behörden sowie der Schweizer Vertretung in Teheran erfolgten nach den Akten ohne das Mitwirken dieser Drittpersonen und auch die Resultate der Abklärungen wurden unabhängig und ohne deren Einflussnahme erstellt. Die Beschwerdeführenden haben des Weiteren durch ihre eigenen widerspruchsbehafteten Aussagen ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen (vgl. unten E. 7.6). Die Behauptung, die im Strafverfahren erschienenen Auskunftspersonen seien Agenten der iranischen Regierung, ist somit unglaubhaft.

E-3988/2020 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um A._______ handelt. Somit muss er sich entgegenhalten lassen, er habe der Vorinstanz seinen wahren Namen und sein echtes Geburtsdatum und damit wesentliche Tatsachen – mithin zwei der zentralsten Aspekte seiner Identität – sowie seinen tatsächlichen Zivilstand verschwiegen, womit die Grundvoraussetzung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt ist. Durch die Täuschung über seine Identität erscheint seine persönliche Glaubwürdigkeit als stark erschüttert. Abgesehen von der Einreichung gefälschter Beweismittel litt seine persönliche Glaubwürdigkeit auch unter seiner rätselhaften Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 27. November 2017, er könne im Moment nicht über A._______ sprechen, werde dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, und seiner dazu im Widerspruch stehenden Behauptung vom 12. März 2018, er kenne keinen A._______(vgl. oben Bst. G und I). Mit Blick auf die aktuelle Aktenlage und angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit erscheinen die im Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die darauffolgende angeblich politisch motivierte Haft, spätere Festnahme und Flucht aus dem Gewahrsam der iranischen Behörden als nicht mehr glaubhaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit die Gewährung des Asyls erschlichen hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Botschaftsabklärung ans Licht gekommenen Verurteilungen und hängigen Strafverfahren wegen Betrugs nicht aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Merkmale, sondern offenbar nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sind. Ebenfalls unglaubhaft ist die Eheschliessung der Beschwerdeführenden. Die angebliche Heirat der Beschwerdeführenden ist nie registriert worden und die Personenstandsurkunde sowie der Eheschein, welche die Ehe belegen sollten, haben sich als gefälscht herausgestellt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht miteinander verheiratet sind. Somit erfolgte auch der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers aufgrund von falschen Angaben. Auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wurde erschüttert durch ihre widerspruchsbehaftete Aussage, sie habe keine Schwester namens L._______, sowie durch das anfängliche Verschweigen ihrer früheren Ehe und die Behauptung, sie kenne keinen H._______.

E-3988/2020 Auch die auf Beschwerdeebene beigelegten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die ärztlichen Berichte wären allenfalls bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugspunkts zu berücksichtigen, welcher aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos erscheinen. Damit ist bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3988/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

E-3988/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 E-3988/2020 — Swissrulings