Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 E-3988/2015

7. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,177 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3988/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), und F._______, geboren (…), alle Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).

E-3988/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die aus Jaffna stammenden Beschwerdeführenden tamilischer Ethnie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 bestätigte die Botschaft den Beschwerdeführenden den Eingang ihres Schreibens und ersuchte sie um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um Darlegung aller Verfolgungsgründe, ihrer Schritte, die sie zum eigenen Schutz bereits unternommen hätten und um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien ihrer Identitätspapiere. Dazu wurde ihnen eine Frist bis zum 22. März 2009 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhielten, und das Verfahren abgeschrieben werde. A.c Mit Schreiben vom 4. März 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zu den ihnen gestellten Fragen Stellung. Dabei reichten sie zwei Original- Geburtsregisterauszüge und verschiedene Dokumente in Kopie (Geburtsregisterauszüge, Ehebescheinigung und Todesbescheinigung in tamilischer und englischer Sprache, Todesnachrichten in englischer Sprache, Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) November 2006, Empfangsbestätigung und Identitätskarten) ein. A.d Mit Schreiben vom 2. April 2009 überwies die Schweizer Botschaft die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest, aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen der Beschwerdeführenden werde in ihrem Fall keine Anhörung durchgeführt. A.e Mit an die Botschaft gerichtetem vom 15. August 2010 und von dieser am 25. August 2010 ans BFM weitergeleitetem Schreiben erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand ihrer Anträge. A.f Die Botschaft teilte ihnen am 29. Juli 2013 mit, dass sie in den nächsten Monaten zu einer Befragung eingeladen würden, und gab ihnen Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. A.g Am 10. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und reichten eine Bestätigung des Arbeitgebers des Ehemannes/Vaters

E-3988/2015 sowie einen Nachruf ihres im (…) 2006 verstorbenen Sohnes beziehungsweise Bruders ein. A.h Am 28. April, 19. Juni, 19. November, 20. November und 21. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden durch die Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. A.i Die Befragungsprotokolle und die Unterlagen des Dossiers wurden zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Botschaft der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Mai, 19. Juni und 21. November 2014 übermittelt. Aus den Asylgesuchen und ihren Ergänzungen beziehungsweise den Befragungen ergaben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe: Nachdem der älteste Sohn/Bruder der Beschwerdeführenden im (…) 2006 von Unbekannten erschossen worden sei, sei der Ehemann/Vater von Unbekannten zu Hause gesucht worden. Daraufhin habe er sich bei seinen Eltern versteckt. Der Rest der Familie habe ihren Wohnort seither mehrmals gewechselt; seit 2012 seien sie in G._______. Der Ehemann/Vater wohne und arbeite in H._______ und könne aus Angst nicht zur Familie zurückkehren. Angehörige des Militärs hätten die Tochter und zwei Söhnen, da diese keine Arbeit gehabt hätten, wiederholt aufgefordert, der Armee beizutreten. Dabei sei ihnen ein gutes Gehalt und eine Unterkunft angeboten worden. Die Ehefrau/Mutter habe diese Angebote indessen abgelehnt, als die Militärangehörigen bei ihr zu Hause vorbei gekommen seien, und auch die auf der Strasse darauf angesprochenen Söhne hätten sie abgelehnt. Einer der Söhne sei einmal Zeuge eines Mordes bei einer Tankstelle geworden und sei wegen des dabei entstandenen Lärms auf einem Ohr taub. Die Beschwerdeführenden hätten Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sie würden vom kleinen Einkommen, das einer der Söhne verdiene und vom Geld, das der Vater/Ehemann hie und da sende, nur schlecht leben können. Ihre Situation als Tamilen sei generell sehr schwierig. Sie hätten keine Arbeit und daher keine Zukunftsperspektive in ihrem Heimatstaat. A.j Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 24. April 2015 ab. B. Die Beschwerdeführenden erhoben mit in englischer Sprache abgefasster, undatierter Eingabe, welche am 11. Juni 2015 bei der Schweizer Botschaft in Colombo einging, Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-3988/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben der Botschaft vom 13. Mai 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an die Beschwerdeführenden gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich indessen kein Rückschein, und es gibt keinen Hinweis auf das Eröffnungsdatum der Verfügung. Angesichts der am 11. Juni 2015 bei der Botschaft eingetroffenen Beschwerde ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG indes ohnehin gegeben. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). 1.4 Die von der Ehefrau/Mutter im Namen der Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2015 ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3988/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuzumuten ist (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen; den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft

E-3988/2015 ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Ehemann/Vater seit dem Tod des ältesten Sohnes und der damaligen Suche nach ihm, welche über neun Jahre zurückliegen würden, weiterhin gefährdet fühle. Die damalige Suche scheine im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes gewesen zu sein, was eine übliche Massnahme nach einem gewaltsamen Tod darstelle und keine konkrete Gefährdung bedeute. Zudem sei auch aus dem Vorbringen, wonach die Armee die Söhne und die Tochter wiederholt zum Beitritt aufgefordert habe, keine akute Gefährdung ersichtlich. Zudem sei ohnehin festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Kontakten mit der Armee und deren Rekrutierungsversuchen erheblich voneinander unterscheiden würden, weshalb deren Glaubhaftigkeit anzuzweifeln sei. Selbst bei erstellter Glaubhaftigkeit handle es sich aber um keine asylrelevante Verfolgung, sondern um Jobangebote seitens der Armee, deren Ablehnung keine Konsequenzen für die Familie habe. Insgesamt seien die Beschwerdeführenden nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, der Ehemann/Vater lebe seit dem Tod des ältesten Sohnes und der damaligen Suche nach ihm bei seiner Mutter und damit von seiner Familie getrennt. Die anderen Familienmitglieder hätten seinerzeit aus Angst vor Repressalien ihren Wohnort wechseln müssen und würden seit 2012 in G._______ leben. Die Armee habe ausschliesslich die Söhne und die Tochter der Beschwerdeführenden zum Beitritt angefragt, nicht aber andere Personen. Ihre Situation sei auch mit dem Regierungswechsel nicht besser geworden. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden von keiner aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist. Aus der vom Ehemann/Vater geltend gemachten Suche durch Unbekannte nach dem Tod des ältesten Sohnes im (…) 2006 kann nicht auf eine solche geschlossen werden, zumal er auch nicht geltend gemacht hat, dass er seit seinem damaligen Wegzug nach H._______, wo er von seiner Familie getrennt lebe und einer Arbeit nachgehe, weiterhin von Unbekannten gesucht werde. Auch er-

E-3988/2015 wähnte er lediglich, er habe seither Angst, ohne aber konkrete Gründe dafür zu nennen, weshalb ihm irgendwelche persönlichen Nachteile drohen könnten. Auch die übrigen Beschwerdeführenden haben keine aktuelle Suche ihres Ehemannes/Vaters bei ihnen zu Hause geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, wonach die Söhne und die Tochter der Beschwerdeführenden von Angehörigen des Militärs bereits mehrmals zum Beitritt in die Armee angefragt worden seien und sich durch die wiederholten Anfragen belästigt fühlten, kann daraus ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, zumal die Familie trotz der jeweiligen Absagen auf die Anfragen, bei denen es sich offenbar um Jobangebote gegen Lohn gehandelt hat, weder bedroht wurde noch Konsequenzen zu tragen hatte. Schliesslich ist auch aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lebenssituation der Beschwerdeführenden und die Trennung vom Ehemann/Vater auf keine (aktuelle) Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen zu schliessen. 6.4 Unter diesen Umständen hat das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3988/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Alexandra Püntener

Versand:

E-3988/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 E-3988/2015 — Swissrulings