Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3975/2011 Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, angeblich geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
E3975/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger aus B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Mai 2011 verliess und mit einem gefälschten Pass per Flugzeug über Casablanca nach Frankreich gelangte und von dort mit dem Zug am 2. Juni 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt im Transitzentrum (TZ) C._______ vom 2. Juni 2011 angab, am (…) geboren zu sein (vgl. Akten BFM A1/2), dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 9. Juni 2011 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode "GreulichPyle" durchgeführt wurde, die ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergab, dass er anlässlich der Kurzbefragung im TZ C._______ vom 16. Juni 2011 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Juni 2011 im Hinblick auf die Ausfällung eines Entscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf Vorhalt der unglaubhaften Minderjährigkeit an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Vater habe in Guinea (…) verkauft, dass anlässlich der Präsidentschaftswahlen in Guinea vom 22. Oktober 2010 Gerüchte verbreitet worden seien, wonach sein Vater Sympathisanten des Präsidentschaftskandidaten Alpha Condé damit vergiftet habe, weshalb diese seinen Vater spitalreif geschlagen hätten und er daraufhin im Spital D._______ in B._______ gestorben sei, dass es einige Monate später während eines Spiels in seinem Quartier zu Diskussionen zwischen ihm, seinem Bruder und einem Sohn eines Militärs gekommen sei, woraufhin eine Schlägerei ausgeartet sei, dass er einige Tage später vernommen habe, dass dieser Junge erstochen worden und gestorben sei, dass er und sein Bruder der Tat beschuldigt worden seien, weshalb er zu einem Freund seines Vaters geflüchtet sei,
E3975/2011 dass Gerüchte kursiert hätten, gemäss welchen der Beschwerdeführer bei diesem Freund wohnen würde, weshalb dieser seine Ausreise organisiert habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei aufgrund der durchgeführten Knochenaltersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, dass das Knochenwachstum individuell variieren könne und eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter innerhalb des Normbereiches liege (vgl. Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei am (…) geboren beziehungsweise er sei 15 ½ Jahre alt, während die Knochenaltersanalyse ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, dass folglich die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem aus der Knochenaltersanalyse resultierenden Knochenalter klar mehr als drei Jahre betrage, womit die Identitätstäuschung durch die radiologische Untersuchung des Handwurzelknochens – unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 23 – im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten habe,
E3975/2011 dass er darüber hinaus keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und und überdies in Bezug auf seinen Reiseweg in die Schweiz realitätsfremde Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass damit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2011 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Angaben und der Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen beharrte und erklärte, seine rechtsgenüglichen Identitätspapiere könne er nicht einreichen, zumal diese bei jemandem seien, dessen Adresse er nicht kenne, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2011 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist,
E3975/2011 dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht 18jährig und damit minderjährig gewesen wäre, dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse gegen die angebliche Minderjährigkeit spricht, dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte, dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerdeführers zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E3975/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), dass deshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 3 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen,
E3975/2011 dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, welche ein chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben hat, dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die durchgeführte Analyse – so auch in Berücksichtigung der vorausgegangenen ausführlichen Befragung zur Person des Beschwerdeführers – den von der ARK stipulierten inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse vom 9. Juni 2011) 15 ½ Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr betrage klar mehr als drei Jahre,
E3975/2011 dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb aus der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde demgegenüber keinerlei stichhaltige Gegenargumente vorbringt, sondern bloss einwendet, zwar verstehe er, dass seine Glaubhaftigkeit wegen seines Alters in Frage stehe, hingegen sei dies kein hinreichender Beweis, von seiner Volljährigkeit auszugehen, dass in seinem Kulturkreis das Alter nicht von grosser Bedeutung sei, weshalb er die entsprechende Frage als nicht relevant beurteilt habe, dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27), dass – wie das BFM – auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen in der Knochenaltersanalyse vom 9. Juni 2011 zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über sein Alter getäuscht, dass betreffend die übrigen Vorbringen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2011 verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer realitätsfremde Angaben zu seinem Reiseweg zu Protokoll gegeben habe, dass zu erwähnen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens an die Fluggesellschaft und den Aufenthaltsort in Frankreich hätte erinnern können, zumal er aussagegemäss drei Jahre den Schulunterricht besucht habe, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
E3975/2011 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz zudem seine Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und zumindest in der Person des Freundes seines Vaters, bei welchem er kurz vor seiner
E3975/2011 Ausreise aus Guinea gelebt habe und dessen Adresse ihm bekannt sei, über mindestens eine Kontaktperson verfügt, welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte, dass aussagegemäss in B._______ auch ein (…) und eine (…) lebten (vgl. Akten BFM A7/13 S. 3), die ihm bei seiner Rückkehr zusätzlich helfen und unterstützen könnten, dass der Beschwerdeführer mit seinen (…) darüber hinaus über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte (vgl. A7/13 S. 2), dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst knapp zwei Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte, dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E3975/2011 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E3975/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: