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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2022 E-3971/2022

21. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,611 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3971/2022

Urteil v o m 2 1 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / N (…).

E-3971/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er vier Jahre zuvor, am 6. Februar 2018, in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 20. Juni 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 8. März 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 9. März 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 8. März 2022 zu. Sie teilten (in Abweichung des im Eurodac-Abgleich ausgewiesenen Eintrags vom 20. Juni 2019) mit, dass dem Beschwerdeführer am 4. April 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. E. Am 25. April 2022 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, er habe nach der Schutzgewährung in Athen und anderen Städten in Griechenland gelebt und seinen Lebensunterhalt durch die freiberufliche Tätigkeit als Dolmetscher bestritten. Er habe Griechenland verlassen, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Leute, welche ihn in Afghanistan verfolgt und bedroht hätten,

E-3971/2022 hätten nun auch in Griechenland nach seinem Leben getrachtet. Er habe versucht, mit Hilfe der griechischen Behörden und der Polizei, Schutz zu erhalten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Es gebe in Griechenland viel Kriminalität und Menschen mit einer dunkleren Hautfarbe würden nicht unterstützt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, an keinen besonderen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, aber seine Psyche sei aufgrund der Erlebnisse in Griechenland belastet. Er habe alles verloren, was er sich in fünf Jahren in Griechenland aufgebaut habe. Aufgrund der mentalen Belastung habe er Schlafprobleme und Konzentrationsschwierigkeiten. Beim Gesundheitsdienst sei ihm wiederholt gesagt worden, dass ein Arzttermin vereinbart werden könnte, falls die Tabletten nicht helfen würden. F. In der Stellungnahme vom 29. April 2022 machte die damalige Rechtsvertretung unter anderem geltend, es habe noch keine psychiatrische Abklärung stattgefunden. Eine solche sei indes aus ihrer Sicht angezeigt. G. Nach dem pflegerischen Verlauf des B._______ wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2022 aufgrund von Kopfschmerzen und Schlafproblemen vorstellig. Zur Behandlung der (Kopf-)Schmerzen wurde dem Beschwerdeführer das Medikament Ibuprofen (4 Tabletten à 400mg) sowie zur Verbesserung des Ein- und Durchschlafens das pflanzliche Arzneimittel Redormin (3 Tabletten à 500mg) abgegeben. Nach Auskunft des C._______ vom 27. Juli 2022 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Schlafproblemen zur versuchsweisen Anwendung am 17. April 2022 die pflanzlichen Arzneimittel Redormin (500mg) und Relaxane verschrieben. H. Am 1. September 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 2. September 2022 nahm die damalige Rechtsvertretung Stellung. I. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen

E-3971/2022 und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Am 5. September 2022 teilte die bisherige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung ihres Mandats mit. K. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter mit der Anweisung der Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise des Wegweisungsvollzuges beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 15. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 15. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Ausnahme des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

E-3971/2022 der Beschwerde, da dieser eine solche bereits von Gesetzes zukommt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, wird in der Beschwerde ebenso wenig

E-3971/2022 bestritten wie der vorherige Aufenthalt in diesem Land und die Schutzgewährung durch die griechischen Behörden. Nachdem der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das SEM ist zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland (Mitglied der EU und damit sicherer Drittstaat) als Flüchtling anerkannt sei und sich die griechischen Behörden am 9. März 2022 dazu bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. 6.2 Sie ergänzte und präzisierte in Würdigung der Stellungnahme der Rechtsvertretung, dass Griechenland, wie bereits im Entscheidentwurf erwähnt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der getätigten Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums Brügg sei der medizinische Sachverhalt erstellt. So seien seitens des Gesundheitspersonals in den Bundesasylzentren ärztliche Konsultationen nicht als indiziert erachtet worden und zum Zeitpunkt des Austritts in den Kanton am 29. Juli 2022 keine medizinischen Abklärungen ausstehend gewesen. Der blosse Hinweis in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer derzeit auf einen Arzttermin warte, vermöge die Feststellung nicht zu widerlegen, dass kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen sei. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich einer ärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet wären, an der Einschätzung hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern. Die materiellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) seien auch bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erfüllt. 6.3 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM fest, dass gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten – wie der EU-Staat Griechenland es sei – die Vermutung bestehe, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen.

E-3971/2022 6.4 In Ergänzung der Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs habe die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 geltend gemacht, dass sich die Familie der Ex-Freundin des Beschwerdeführers an ihm habe rächen wollen, weil er eine Beziehung ausserhalb der Scharia mit deren Tochter geführt habe. Im Juni 2021 hätten sich Unbekannte bei seinem Vermieter nach ihm erkundigt. In der Folge habe er sich an die griechische Polizei gewandt, sei indessen auf zwei Polizeistationen abgewiesen worden. Bereits zuvor habe er schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht. So sei er bei einer nächtlichen Polizeikontrolle schon einmal Gewalt ausgesetzt gewesen. 6.5 In Berücksichtigung dieser Vorbringen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Sollte der Beschwerdeführer sich durch die griechischen Behörden nicht ausreichend geschützt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat. Die vom Beschwerdeführer angeführten negativen Erfahrungen mit der Polizei stellten keine konkreten Hinweise für die Annahme dar, dass die griechische Polizei nicht schutzfähig und schutzwillig sei. 6.6 Im Weiteren hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) das Recht habe, Sozialhilfe und Unterkunft zu erhalten und zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, stehe es dem Beschwerdeführer offen, die ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Weiteren sei auch die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Gemäss Art. 20 der Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährleistenden Mitgliedstaates. Es lägen keine Hinweise vor, dass Griechenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Während des Aufenthalts in den Asylzentren des Bundes sei durch das dortige Gesundheitspersonal weder allgemeinärztliche noch psychiatrischpsychologische Abklärungen als indiziert erachtet worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen bei einer drohenden

E-3971/2022 Wegweisung aus der Schweiz mentalen Belastungen zeigten. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Griechenland könne aber mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Nach der Überstellung nach Griechenland stehe es dem Beschwerdeführer frei, in Griechenland bezüglich allfälliger psychischer Beschwerden medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 6.7 Schliesslich vermöge der Verweis der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 29. April 2022, dass die neue Rechtsprechung die Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland präzisiert habe, keine Änderung des Standpunkts des SEM zu begründen, da es sich beim Beschwerdeführer offenkundig nicht um eine äusserst vulnerable Einzelperson im Sinne der zitierten Rechtsprechung handle. 6.8 Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar. 7. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die desolate Situation von Personen, welche in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten, sei als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Personen mit Schutzstatus, welche nicht über die nötigen Sprachkenntnisse, finanziellen Ressourcen sowie entsprechende Netzwerke verfügten, sei es nicht möglich, ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ausländische Gerichte den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für generell unzulässig erachten würden. Die Leistungen des griechischen Sozialsystems seien an lange Voraufenthaltszeiten geknüpft, so dass Personen, welche keinen mehrjährigen Aufenthalt nachweisen könnten, davon ausgeschlossen seien. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen

E-3971/2022 Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann er sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Be-

E-3971/2022 schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 9.3.2 Der Beschwerdeführer weist auch offenkundig kein gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um

E-3971/2022 einen jungen Mann, welcher bereits fünf Jahre in Griechenland verbracht hat. Hierzu ist zu unterstreichen, dass er während seines Aufenthalts in Griechenland in mehreren Städten des Landes als freiberuflicher Dolmetscher tätig war und somit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen ist, mit der er seinen Lebensunterhalt selbständig bestritten hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um eine arbeitsfähige und sprachbegabte Person, die sich den jeweiligen Umständen angemessen anpassen kann. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten psychischen Aspekten darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm – insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten – dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. 10.3 10.3.1 In Bezug auf In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 10.3.2 Aufgrund der genannten Aktenlage kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu

E-3971/2022 beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher und holländischer Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 11. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

E-3971/2022 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3971/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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