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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2017 E-3970/2017

23. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,867 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3970/2017

Urteil v o m 2 3 . August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).

E-3970/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Dezember 2015 und der Anhörung vom 19. August 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach einer Ausbildung bei der Grenzpolizei habe er zuerst vier Jahre bei einem Kommandanten gedient, danach sei er drei Jahre bei der Sicherheitspolizei tätig gewesen. Bei einem Überfall der Taliban seien er und sieben weitere Männer entführt worden. Die Taliban hätten die sieben Männer getötet und ihn gezwungen, für sie zu kämpfen. Die Regierung habe ihn als Verräter betrachtet, da er als einziger überlebt habe, und seine Brüder verhaftet; gegen Zahlung von Bestechungsgeldern seien sie freigelassen worden. Nach der Flucht von den Taliban habe er sich zwei Jahre versteckt und sei dann im September 2015 aus Afghanistan ausgereist. Er werde von der Regierung und den Taliban verfolgt. B. Mit Schreiben vom 23. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Ausweis des Büros des Präsidentenamtes der Bevölkerungsregistration, eine Bestätigung des geleisteten Militärdienstes und eine Bestätigung der Absolvierung eines Kurses der Grenzpolizei ein. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 sei in den Dispositionspunkten 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht der Hilfswerkvertretung ein.

E-3970/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3970/2017 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche enthalten und seien deswegen unglaubhaft. An der Befragung habe er angegeben, nach der Entführung durch die Taliban habe jeder die Eltern anrufen müssen, um deren Bestätigung zu erhalten, dass keiner in den Staatsdienst zurückkehren werde. Gemäss Anhörung hätten die Anrufe hingegen der Forderung nach Lösegeld gedient. An der Anhörung habe er den Vorfall, wonach die Taliban auf ihn geschossen hätten und er ohnmächtig geworden sei, nicht erwähnt. An der Befragung habe er angegeben, eine Woche lang von den Taliban geschlagen worden zu sein und danach ein bis zwei Jahre für sie gedient zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er indes gesagt, er sei drei Tage lang geschlagen worden und habe während 15 Tagen für die Taliban gedient. Zudem habe er sich widersprüchlich betreffend Anzünden seines Hauses durch die Taliban geäussert. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid ausnahmslos auf Widersprüche zwischen den Angaben bei der Befragung und jenen bei der Anhörung. Die Befragung sei in Farsi durchgeführt worden, wobei es erhebliche Übersetzungsschwierigkeiten, insbesondere bei Zahlen und Zeiträumen, gegeben habe. So würde die an der Befragung protokollierte Aufenthaltsdauer bei den Taliban von ein bis zwei Jahren nicht in den Gesamtkontext passen. Die Befragung dürfe nur als Beweis für Widersprüche herangezogen werden, wenn sie inhaltlich und strukturell einwandfrei sei. Seine Angaben an der Anhörung seien durchwegs glaubhaft. Er habe beispielsweise die Entführung durch die Taliban substantiiert und widerspruchsfrei geschildert. Als Mitglied der Sicherheitskräfte weise er ein hohes Risikoprofil auf, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Befragung und die Rückübersetzung in Farsi durchgeführt wurden, obwohl im Befragungsprotokoll festgehalten ist, dass seine Muttersprache Usbekisch ist. Zugleich wurde aber auch protokolliert, dass er Darsi und passiv Farsi verstehe. Zudem gab der Beschwerdeführer sowohl am Anfang als auch am Ende der Befragung an, er verstehe den Dolmetscher gut. Dies bestätigte er auch unterschriftlich. Wenn es tatsächlich so grosse Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gegeben haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung darauf hinweist. Stattdessen erwähnte er die Verständigungsprobleme erstmals an der Anhörung, als er auf die Widersprüche zwischen seinen Angaben bei der Befragung und der Anhörung

E-3970/2017 aufmerksam gemacht wurde. Die in der Befragung geäusserten Antworten des Beschwerdeführers sind denn auch insgesamt – ausser dass versehentlich „ich [Beschwerdeführer] sei blind“ statt „seine Mutter sei blind“ protokolliert wurde – in sich stimmig. Ausserdem finden sich zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Widersprüchen weitere Ungereimtheiten. An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, die Regierung habe drei Brüder verhaftet, an der Anhörung meinte er, zwei Brüder seien verhaftet worden. Während der Anhörung machte er widersprüchliche Aussagen zum Grund seiner Flucht aus dem Dienst der Taliban. Zuerst gab er an, die Taliban hätten gewollt, dass er jemanden vom Staat töte. Dies habe er nicht machen wollen, weshalb er geflohen sei. Später sagte er aus, nach einem Angriff mit den Taliban, seien die Talibankämpfer nach Hause gegangen. Er sei mit weiteren Männern als Wächter zurückgeblieben. In der Nacht sei die Frau eines Talibankämpfers heimlich zu ihm gekommen und habe ihn gewarnt, die Taliban würden ihn umbringen. Daher sei er geflohen. Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht zwei Monate bei seiner Mutter aufhalten konnte, ohne dort von den Taliban oder der Regierung gesucht zu werden, obwohl diese den Wohnort der Mutter kannten. Im Weiteren ist der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht stimmig. Der Beschwerdeführer gab an, er habe zuerst beim Kommandanten gedient. Als Beleg reichte er ein Dokument ein, wonach er vom 23. Dezember 2004 bis zum 23. Dezember 2007 Dienst geleistet hat. Gemäss seinen Angaben soll er danach kurzzeitig nach Hause gegangen sein, daraufhin drei Jahre bei der Sicherheitspolizei gearbeitet haben und danach von den Taliban entführt worden sein. Nach circa 15 Tagen sei er von den Taliban geflohen, habe sich dann ca. zwei Jahre versteckt und sei schliesslich im September 2015 aus Afghanistan ausgereist. Eine Aufrechnung der Ereignisse ab Dezember 2007 ergibt indes, dass sich der Beschwerdeführer bis circa Ende 2013 versteckt haben und dann ausgereist sein müsste. Es bleiben somit rund eineinhalb Jahre, die nach den übereistimmenden Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung nicht in den zeitlichen Ablauf eingeordnet werden können. An den festgestellten Widersprüchen und unplausiblen Angaben vermag auch der eingereichte Bericht der Hilfswerkvertretung nichts zu ändern, zumal die zeitlichen Angaben identisch sind und darin explizit festgehalten ist, der Beschwerdeführer verstricke sich zum Teil tiefer in Unklarheiten zwischen der Befragung und der Anhörung bezüglich der Umstände der Gefangennahme und der Anwerbung durch die Taliban. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E-3970/2017 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3970/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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