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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 E-3970/2016

30. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,422 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3970/2016

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch Pavel Vasilevski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).

E-3970/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. März 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Frankreich dem Beschwerdeführer ein Visum aus (Gültigkeit 13. Februar 2016 bis 13. März 2016). Die französischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM vom 13. April 2016 am 16. Juni 2016 nachträglich gut, nachdem sie zuvor innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hatten. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (eröffnet am 21. Juni 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit undatierter Eingabe – dem Gericht zugegangen am 27. Juni 2016 – reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 16. Juni 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-3970/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.4 Soweit der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung verlangt, hat er weder die hierfür gemäss Art. 53 VwVG erforderliche besondere Schwierigkeit der vorliegenden Beschwerdesache aufgezeigt, noch auch nur ansatzweise dargetan, womit er seine Beschwerde ergänzen möchte, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

E-3970/2016 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder bei fingierter Zustimmung, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 3.3.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand des CS-Vis die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe haben die französischen Behörden das Gesuch – wenn auch nachträglich – gutgeheissen, wobei die Zuständigkeit des ersuchten Staates gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ohne weiteres angenommen wird, wenn er diese nicht innerhalb der Frist ausdrücklich verneint. Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. 3.3.2 Die Vorinstanz hat ferner zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Art. 9 der genannten Verordnung ist damit – entgegen den Beschwerdevorbringen – nicht anwendbar. Auch erfüllen die volljährigen Brüder die Anforderungen an eine Kernfamilie nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen zur Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG oder Art. 8 EMRK nicht durchdringt, zumal er auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem

E-3970/2016 Bruder aufzeigen kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1318/2015 vom 17. März 2015, E. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren gab er zudem zu Protokoll, physisch und psychisch gesund zu sein (Akten der Vorinstanz A5/11, S. 8), derweil die nun auf Beschwerdeebene behaupteten gesundheitlichen Beschwerden gänzlich unbelegt bleiben. Es kann deshalb mit der Vorinstanz einig gegangen werden, dass er auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu all diesen Vorbringen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 (im Verfahren C-3785/2016) verwiesen werden. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich tatsächlich gesundheitliche Probleme mit seinen Händen haben, steht ihm in Frankreich zweifellos eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung. 3.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3970/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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