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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2016 E-3969/2016

20. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,895 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3969/2016

Urteil v o m 2 0 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).

E-3969/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ ([…] in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan [„Kurdistan Regional Government“, „KRG“]), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. April 2015 und gelangte über die Türkei und die sogenannte Balkanroute am 22. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2015 und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Mai 2016 gab er an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern von Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Nachdem er volljährig geworden sei, sei er von seinem Vater unter Druck gesetzt worden, regelmässig zu fasten, zu beten und die Moschee zu besuchen. Er habe indes ein eigenständiges Leben führen wollen, weshalb er sich dem Vater widersetzt und auch Alkohol getrunken habe. Sein Vater habe ihn in der Folge beschimpft, geschlagen und eingesperrt. Ferner habe er ihn mit dem Tode bedroht. Um sich diesen Übergriffen zu entziehen, sei er im Jahr 2014 einmal beziehungsweise drei, vier Mal aus dem Irak in die Türkei geflüchtet. Verwandte seines Vaters, welche in der Türkei als Schlepper tätig gewesen seien, hätten ihn auf Geheiss des Vaters hin in den Nordirak zurückgebracht. Nachdem die Übergriffe seines Vaters auch nach seiner Rückkehr angedauert hätten, sei er mit finanzieller Hilfe seiner Mutter erneut aus Dohuk in die Türkei geflüchtet (vgl. SEM-Akten: Befragungsprotokoll A4/14, Anhörungsprotokoll A14/13). B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 4. Juni 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2016 unter Beilage einer Kopie seines irakischen Identitätsausweises sowie der angefochtenen Verfügung im Original eine sogenannte Laienbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er „eine erneute Anhörung seiner Umstände“. Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass er in keiner Stadt im Irak vor den Nachstellungen seines Vaters sicher sei, weshalb er nirgends in Sicherheit leben könne. Zudem könne er

E-3969/2016 in kein anderes europäisches Land mehr reisen, da man ihm in der Schweiz die Fingerabdrücke abgenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gemäss Praxis sind bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Formvorschriften nicht allzu hoch anzusetzen. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung des Begehrens („eine erneute Anhörung seiner Umstände“) und der entsprechenden Begründung (insbesondere „fehlende innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative und Ausschluss der Möglichkeit einer anderweitigen Asylgesuchseinreichung in Europa“) darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantrage. Die Beschwerde ist somit als formgerecht eingereicht zu qualifizieren. Die Beschwerde wurde ferner fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3969/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da sie einerseits nicht hinreichend begründet und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien (vgl.

E-3969/2016 nachfolgend E. 5.2) und andererseits damit, dass seine Aussagen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (vgl. nachfolgend E. 5.3). 5.2 So habe der Beschwerdeführer sich zu den angeblichen Drohungen seines Vaters wegen der Nichtbefolgung des muslimischen Glaubens (kein Moscheebesuch, keine regelmässigen Gebete) nicht ausführlich und personenbezogen zu äussern vermocht. Die Aussagen zu den Daten und Wochentagen der Übergriffe, zur Beschreibung ihres Ablaufs, zu den konkret von ihm ergriffenen Abwehrmassnahmen sowie zur Hilfe durch andere Familienangehörige und zur Schilderung eines allfällig von ihm unternommenen Schutzersuchens bei Drittpersonen oder Organisationen gegen diese angeblichen Übergriffe seien trotz mehrmaligem Nachfragen pauschal, allgemein und ohne Realkennzeichen geblieben. Deshalb würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Übergriffe seitens des Vaters entstehen. 5.3 Sodann sei er gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2014 einmal beziehungsweise mehrmals in die Türkei geflüchtet. Dort sei er indes von Angehörigen des Vaters „entdeckt“ und wieder in den Nordirak zurückgebracht worden. Falls er tatsächlich seit Eintritt seiner Volljährigkeit, somit seit circa (…), den besagten Übergriffen seines Vaters ausgesetzt gewesen wäre, hätte er seine Heimat bereits viel früher verlassen. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, wieso er in der Millionenstadt Istanbul nicht untertauchen und den vermeintlichen Nachstellungen der Verwandten seines Vaters habe entfliehen können. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden konstruiert wirken und nicht das Bild einer Person, die in ihrem Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, vermitteln. Bei der Befragung habe er ferner angegeben, vor der definitiven Ausreise aus dem Irak bereits drei, vier Mal in der Türkei gewesen zu sein. Unverständlich erscheine in diesem Zusammenhang, wieso er die damaligen Aufenthalte nicht für ein Schutzersuchen bei den türkischen Behörden oder eine allfällige Weiterreise nach Westeuropa genutzt habe, um den angeblichen Übergriffen seines Vaters zu entfliehen. Dies wäre ihm jederzeit möglich gewesen, sei er doch gemäss eigenen Aussagen bereits seit 2013 im Besitz eines irakischen Passes (Akte 4/14 S.6). Vielmehr sei er offenbar jeweils freiwillig in den Nordirak zu seiner Familie zurückgekehrt. Auch diese mehrmalige Ausreise aus dem Irak in die Türkei sowie die Rückreise zu seinen Familienangehörigen in den Nordirak würden aufzeigen, dass die Übergriffe und Drohungen seitens des Vaters nicht der Wahrheit entsprächen.

E-3969/2016 5.4 Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich, begründete die Vorinstanz dessen Anordnung.

6. 6.1 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keinerlei stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zunächst fest, dass das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch seinen Vater in seinem Heimatstaat in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlässt. Die Vorinstanz moniert zudem zu Recht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der freien Erzählung als auch auf konkrete Nachfragen hin zu den Details der Verfolgungsgeschichte ohne jegliche Realkennzeichen ausfielen. Auch der Vorhalt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten anlässlich seiner Aufenthalte in der Türkei nicht nachvollziehbar sei, ist vollumfänglich zu bestätigen. Dazu fällt dem Gericht insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben hatte, er sei insgesamt drei, vier Mal in der Türkei gewesen, um nach Europa weiterzureisen, was ihm mangels genügender finanzieller Mittel dann nicht möglich gewesen sei, weshalb er jeweils wieder in die Heimat zurückgekehrt sei (vgl. A4/14 S. 5). Anlässlich der Anhörung sagte er auf Nachfrage hin demgegenüber aus, er sei nur zweimal in der Türkei gewesen, beim ersten Mal sei er von den Cousins väterlicherseits in den Nordirak zurückgebracht worden und beim zweiten Mal direkt weitergereist (vgl. A14/15 S. 10 f.). Die angebliche zwangsweise „Rückführung“ durch die Cousins väterlicherseits wurde zudem anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt und die entsprechenden Ausführungen anlässlich der Anhörung fielen ebenfalls, wie diejenigen zur Bedrohung durch den Vater, detailarm beziehungsweise ausweichend aus. Sie ist demzufolge nicht glaubhaft. Plausibel scheint dem Gericht vielmehr, dass der Beschwerdeführer mehrere Male in die Türkei gereist und jeweils wieder freiwillig in den Nordirak zu seiner Familie zurückgekehrt war. Dies hatte er anlässlich der Befragung kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in freier Rede ausgesagt und dabei seine jeweiligen Rückreisen in den Heimatstaat ungefragt mit finanzieller Notwendigkeit begründet (vgl. A4/14, S. 5, F2.04). Ein solches Vorgehen widerspricht indes offensichtlich der vorgebrachten angeblichen Verfolgung durch seinen Vater.

E-3969/2016 6.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schilderung der Verfolgungsgeschichte konstruiert wirkt und nicht das Bild einer Person, die in ihrem Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war, vermittelt, zu bestätigen. Es ist deshalb von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument der mangelnden Flucht- und Schutzalternative im Irak ist vorliegend somit unbeachtlich, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 6.4 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33

E-3969/2016 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.3.2). 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-3969/2016 8.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 7.3 und 7.4). 8.2.2 Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei vielmehr jung, gesund und habe in B._______ mehrere Jahre die Schule besucht. Seine Eltern und Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten (Akte 4/14 S. 4, 5). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich von seiner geltend gemachten Verfolgung durch seinen Vater hergeleitet wird, die gerade als unglaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. E. 5 und 6). Demgegenüber betont der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gerade noch, dass er ungern auf die an seinem Herkunftsort bestehenden begünstigenden individuellen Umstände, wie Familie, Freunde, Gewohnheiten und Sprache, verzichtet. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3969/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3969/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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