Abtei lung V E-3964/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gerard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3964/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2008 verliess und am 3. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Januar 2009 im B._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatdorf aufgrund seiner Homosexualität Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, beziehungsweise befürchtet zu haben, solchen ausgesetzt zu werden, dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2007 - unter anderer Identität - an der Grenze Schweiz/Italien von der Schweizer Behörde abgewiesen und nach Italien zurückgeschickt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 in Kenntnis des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs setzte, ihm dazu sowie in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer erklärte, er wisse nicht, woher diese Daten stammten, es sich bei der damals kontrollierten Person nicht um ihn handle, und er dazu nichts Anderes sagen könne, dass er keine Gründe gegen eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs geltend machen könne, dass das bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Gesuch des BFM vom 6. beziehungsweise 11. März 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben ist, dass das BFM am 13. Mai 2009 die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers feststellte und die italienischen Behörden um Bekanntgabe der Modalitäten für dessen Rückführung ersuchte, dass die Anfrage des BFM vom 13. Mai 2009 unbeantwortet blieb, E-3964/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 - eröffnet am 11. Juni 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anfügte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2007 an der Grenze Schweiz/Italien von der Schweiz nach Italien zurückgewiesen worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass keine anderslautende Antwort seitens Italiens eingangen sei, was als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers gelte, dass dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und der Beschwerdeführer dabei ausgesagt habe, nie vom Grenzwachtkorps kontolliert worden zu sein, dass er ansonsten nichts gegen die Zuständigkeit Italiens habe, dass diese Aussage kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 - eingereicht beim BFM und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundes- E-3964/2009 verwaltungsgericht überwiesen - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Wegweisung nach Italien sei abzusehen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2009 unter anderem verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde vorsorglich ausgesetzt, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten - ohne präjudizielle Wirkung - trotzdem entgegen zu nehmen ist, dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-3964/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den sinngemässen Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, und es sich daher erübrigt, auf die - auch in der Rekurseingabe geltend gemachten - Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs näher einzugehen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-3964/2009 dass aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen und der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien für die Durchführung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 7 VO Dublin), dass sich betreffend der Zuständigkeitsfrage weitere Prüfungen und Ausführungen erübrigen, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass die Zuständigkeit Italiens Seitens des Beschwerdeführers nicht konkret und substanziiert bestritten wird, so dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er am 11. Juni 2009 von der kantonalen Behörde zur Unterzeichung eines Dokuments gezwungen worden sei, auf welchem der Name einer anderer Persone gestanden habe, einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-3964/2009 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3964/2009 dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers - stillschweigend (Art. 18 Abs. 7 VO Dublin) - zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine anderen Ort (als die Schweiz), wo er hingehen könne, nicht geeignet ist, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2009 verfügte vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3964/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9