Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-396/2022
Urteil v o m 1 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (…).
E-396/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. November 2021 illegal in die Schweiz ein und suchte am 8. November 2021 um Asyl nach. Auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt gab er den (…) als Geburtsdatum an. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (…) September 2021 in Bulgarien sowie am (…) Oktober 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und österreichischen Behörden am 9. November 2021 um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend. D. Am 11. November 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. E.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 16. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte er aus, in Bulgarien habe die Polizei ihn aufgegriffen und registriert. Er habe für zehn Tage in Quarantäne gemusst und sei dazu in einem Camp untergebracht gewesen. Er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht und auch kein Interview bei den bulgarischen Behörden gehabt. In Österreich sei er ebenfalls von der Polizei aufgegriffen worden. Abermals habe man seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn in ein Camp geschickt. Im Camp sei er gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht gewesen. Es hätten dort unhygienische Zustände geherrscht. Viele hätten Krankheiten wie Juckreiz gehabt und die Behörden seien diesem Problem nicht nachgegangen. Er habe trotz seines kurzen Aufenthalts schnell gemerkt, dass Österreich kein
E-396/2022 guter Ort für ihn sei, da er nicht richtig versorgt worden sei. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, dass er momentan gesund sei, sollte sich dies ändern, werde er sich melden. E.b Gleichentags stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens. F. Am 24. und 25. November 2021 führte das Institut für Rechtsmedizin der (…) eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 1. Dezember 2021 kamen die Ärzte zum Schluss, das Mindestalter liege bei (…) Jahren. Das wahrscheinlichste Alter dürfte darüber liegen. Das angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monat sei auszuschliessen. G. Am 2. Dezember 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 9. November 2021 und teilten mit, das Verfahren nach Antragsstellung vom 28. Oktober 2021 laufe noch. Es liege noch kein Sachentscheid vor. Ebenfalls am 2. Dezember 2021 wurde die Vorinstanz über die Sicherstellung der österreichischen Asylverfahrenskarte des Beschwerdeführers informiert. H. Gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden – unter Hinweis auf die Anfrage vom 9. November 2021 – am 20. Dezember erneut um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend. I. Am 28. Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung und einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Der Beschwerdeführer nahm am 29. Dezember 2021 Stellung und hielt daran fest, minderjährig zu sein. Weiter führte er aus, er sei auch in Österreich zwecks Altersbestimmung einer medizinischen Untersuchung des Handgelenks unterzogen und anschliessend als Minderjähriger registriert worden. Die diesbezüglichen Dokumente seien ihm bei der Einreise in die Schweiz durch die Behörden abgenommen worden.
E-396/2022 J. Am 31. Dezember 2021 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (…), brachte einen Bestreitungsvermerk an und informierte die Rechtsvertretung darüber. Ebenfalls am 31. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Zudem informierte sie die besagten Behörden über die Altersabklärung des Beschwerdeführers und legte das entsprechende Gutachten bei. K. Am 4. Januar 2022 stimmten die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht zu. Zur Begründung führten sie aus, aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zur Einhaltung der gemäss Dublin-III-VO festgeschrieben Fristen hätten sie am 23. Dezember 2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden geschickt, welche sich bis anhin noch nicht gemeldet hätten. Die österreichischen Behörden seien aufgrund der durch die Altersabklärung festgestellte Volljährigkeit des Antragstellers immer noch dabei, den zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. L. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens. Zur Begründung verwies die Vorinstanz unter anderem auf die wohl mittlerweile eingetroffene Antwort der bulgarischen Behörden. M. Am 20. Januar 2022 stimmten die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zu.
E-396/2022 N. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (eröffnet am 25. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. O. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 26. Januar 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. P. Am 26. Januar 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-396/2022 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-396/2022 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-396/2022 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 31. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 20. Januar 2022 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens ausdrücklich zu (SEM-Akte 1114741-35/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E-396/2022 5.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vom SEM festgestellte Volljährigkeit in der Beschwerde nicht bemängelt. Es besteht auch für das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten keine Veranlassung, die Richtigkeit der entsprechenden Erwägungen des SEM zu bezweifeln. Mit dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers, er habe Österreich verlassen, weil er befürchtet habe, in Österreich verhaftet und nach Bulgarien zurückgeschickt zu werden, wird sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Es gibt keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs bisher mangelhaft gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend ist denn auch das Asylverfahren in Österreich gemäss den dortigen Behörden noch hängig (SEM-Akte 1114741-35/2). Weitere Beschwerdegründe werden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Sodann verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen sowie den vorliegenden Akten über keinerlei gesundheitliche Probleme (SEM-Akte 1114741-15/12, S. 10), womit denn auch Art. 3 EMRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. 6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
E-396/2022 allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-396/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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