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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 E-3946/2009

17. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,305 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-3946/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, deren Tochter B._______, Aserbaidschan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3946/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer und ihre Tochter verliessen Russland laut Angaben der Beschwerdeführerin am (...) und gelangten am (...) in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2009 um Asyl nachsuchten. Am 14. Mai 2009 erfolgte die summarische Befragung im C._______, nach einer kurzen Pause die Direktanhörung der Beschwerdeführerin und am 2. Juni 2009 die ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen. Für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 4. Juni 2009 wies das BFM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kanton D._______ zu. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 11. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 18. Juni 2009 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Unterschrift im Original) auf und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. F. Am 26. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist die Beschwerdeverbesserung und am 6. Juli 2009 ein Dokument in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung und amtlicher Beglaubigung ein. E-3946/2009 Am 7. Juli 2009 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen ist. Ein Doppel E-3946/2009 der Vernehmlassung wird jedoch Im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Art. 16 Abs. 2 AsylG statuiert, dass das Verfahren vor dem BFM in der Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Laut Art. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) kann von dieser Regel dann abgewichen werden, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person nach Art. 29 Abs. 4 AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). 3.2 Die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hat in ihrer Rechtsprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, die Tragweite von Art. 4 AsylV 1 konkretisiert. Sie hat ausgeführt, dass eine Ausnahme von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel gestützt auf Art. 4 Bstn. b und c AsylV 1 zulässig ist, wenn die asylsuchende Person von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Fehlt ein professioneller Rechtsvertreter, rechtfertigt sich eine Abweichung von der Regel dann, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht darin, dass das BFM die ergangene Verfügung der asylsuchenden Person in eine ihr verständliche Sprache übersetzt. Zudem ist die Vorinstanz verpflichtet, die Abweichung von der Regel in Art. 16 Abs. 2 AsylG im konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fällen liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der angefochte- E-3946/2009 nen Verfügung nach sich zieht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 S. 189 ff. und 2005 Nr. 22 E. 3 S. 207 f.) Wird eine asylsuchende Person einem zweisprachigen Kanton zugewiesen, so bestimmt sich die vom Bundesamt anzuwendende Verfahrenssprache im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG nach den kantonalen Vorschriften, die für den Aufenthaltsort der betroffenen Person gelten (EMARK 2005 Nr. 22 E. 2). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass die Voraussetzungen von Art. 4 AsylV 1 für eine Abweichung von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem Bundesamt nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Eröffnung der in französischer Sprache ergangenen Verfügung nach deren Zuweisung im Kanton D._______, wo die Amtssprache Deutsch ist, wohnhaft. Sie war zum fraglichen Zeitpunkt nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten und ist der französischen Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM B4/10 S. 2). Zudem hat die Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der Verfügung geeignete Korrektiv-Massnahmen wie beispielsweise die Übersetzung der ergangenen Verfügung in eine der Beschwerdeführerin verständliche Sprache getroffen noch diesen Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert. Des Weiteren hat es das Bundesamt unterlassen, zu begründen, weshalb aus seiner Sicht der Erlass einer französischsprachigen Verfügung gerechtfertigt erscheint. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. Juni 2009 ist wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs. 2 AsylG aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über E-3946/2009 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3946/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 10. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: Seite 7

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