Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3943/2017
Urteil v o m 1 3 . April 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (…).
E-3943/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Februar 2015 sowie der Anhörungen vom 27. August und 2. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren und habe vom 13. Juni 2011 bis im Juli 2014 im Dorf C._______ gelebt beziehungsweise habe er von Juni bis September 2014 in Jaffna gewohnt. Die Schule habe er elf Jahre lang besucht und danach als (…) gearbeitet. Sein Bruder habe Sri Lanka im Jahr (…) verlassen und lebe heute mit einer (…) in der Schweiz. Er selbst sei im Jahr 2008 einer Studentenorganisation beigetreten und habe die Schüler über bevorstehende Anlässe und Demonstrationen informiert. Ebenfalls im Jahr 2008 habe er selbst an einer solchen Demonstration teilgenommen. Im gleichen Jahr habe er an einem zehntägigen Selbstverteidigungskurs der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilnehmen müssen. Zufolge der Demonstrationen und des Selbstverteidigungskurses sei er im Februar (…) von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Während der neunmonatigen Haft im D._______ von E._______ sei er gefoltert und sexuell missbraucht worden. Er leide heute noch an Knieschmerzen deswegen. Am 3. November (…) sei er entlassen worden. Im Jahr 2010 seien zufällig drei LTTE-Kämpfer bei ihm zu Hause aufgetaucht und er habe diesen bei der Flucht aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Im April (…) sei er vom Geheimdienst der Armee festgenommen und ihm sei vorgeworfen worden, ehemaligen LTTE-Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Während der zweieinhalbmonatigen Haft im F._______ sei er geschlagen, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Nach seiner Freilassung im Juni (…) sei er zusammen mit seiner Familie ins Dorf C._______ umgezogen. Im Jahr 2012 habe er an einer Demonstration in G._______ und im April 2013 in H._______ teilgenommen. Von Juli bis September 2013 habe er für die Partei Tamil National Alliance (TNA) Wahlpropaganda gemacht. Im Februar 2014 sei er während drei Tagen inhaftiert gewesen und bei einem Säureangriff an der Hand verletzt worden. Nachdem ein Demonstrationsteilnehmer namens I._______ am 25. März 2014 entführt worden sei, sei er selbst im Juli 2014 gesucht worden. Seine Mutter habe deshalb seine Ausreise organisiert. Bis zur Ausreise habe er in Jaffna gelebt. Am 20. September 2014 habe er Sri Lanka mit einer unbekannten Fluggesellschaft verlassen. Am 5. Februar 2015 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner
E-3943/2017 Ausreise aus Sri Lanka sei er bei seinen Eltern 10 bis 15 Mal gesucht worden. Einmal sei sein Vater mitgenommen und geschlagen und einige Male seien seine Schwestern sexuell belästigt worden. Als Beweismittel legte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, eine CD mit Röntgenbildern und eine Physiotherapiebestätigung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017, eröffnet am 8. Juni 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014
E-3943/2017 ein Foto einer Narbe auf der Hand des Beschwerdeführers sowie von dessen Hand vor seinem Körper ein Brustbild des Beschwerdeführers eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen) vom 9. Mai 2017 ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung eine Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2016 mit der Überschrift „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“ 16 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen. D. Das Bundesgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Antragsgemäss gab es ihm den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper bekannt, trat auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums jedoch nicht ein. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten. F. Am 7. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bestätigung der Zufälligkeit des Spruchgremiums sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses. G. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 7. August 2017 fristgerecht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristansetzung zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens ab.
E-3943/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Dem Antrag um Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des Spruchgremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 genüge getan. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten. 5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E-3943/2017 Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-3943/2017 Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7. 7.1 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR- KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe trotz der Verbindlichkeit des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 keine Prüfung der Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vorgenommen, was einer willkürlichen Behandlung gleichkomme. Weiter habe sie eine willkürliche Aufteilung der Sachverhaltselemente nach glaubhaft und nicht glaubhaft vorgenommen, um das Asylgesuch ablehnen zu können. Der angefochtenen Verfügung ist keine explizite Prüfung der einzelnen Risikofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 zu entnehmen. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht. Eine Verletzung des Willkürverbots kann darin nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung sodann die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgelistet und es ist
E-3943/2017 nachvollziehbar, weshalb sie seine Vorbringen als unglaubhaft eingestuft hat. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich. 7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen. Damit habe die Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots begangen und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP und den Anhörungen zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er führte aus, zwar traurig zu sein, ansonsten gehe es ihm gut (vgl. SEM-Akten A5 S. 9). Bei der ersten Anhörung erklärte er, zufolge Schmerzen habe er in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Dieser habe ein Röntgenbild von seinem Knie gemacht und ihm mitgeteilt, dass seine Wunden noch nicht ganz verheilt seien. Er habe noch einen weiteren Termin bei einem anderen Arzt (vgl. A14 S. 2). Anlässlich der zweiten Anhörung reichte er eine Physiotherapiebestätigung ein und führte aus, dass es ihm ansonsten gut gehe (vgl. A18 S. 2). Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 forderte das SEM ihn sodann auf, hinsichtlich der geltend gemachten Knieschmerzen einen ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. A24). Einen solchen reichte er am 23. Mai 2017 ein (vgl. A26). Der Beschwerdeführer hatte somit Zugang zu ärztlicher Betreuung und die Vorinstanz konnte darauf verzichten, seinen Gesundheitszustand zusätzlich weiter abzuklären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 und 26bis AsylG) weitere ärztliche Unterlagen einzureichen. Die entsprechenden Rügen sind deshalb als unbegründet zu qualifizieren. 7.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe sowie mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen BzP und den Anhörungen. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Mitarbeitende des SEM ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für
E-3943/2017 die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Auch lassen sich daraus keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz bezüglich der Befragungen ableiten. Die Rügen gehen somit fehl. 7.4 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zu seinem exilpolitischen Engagement, zu seinen Haftgründen und zu seiner Narbe am linken Daumen getätigt. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen stufte sie mit Ausnahme der Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 7.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, die zu den beiden Anhörungen intern angelegten Akten beizuziehen, da sich daraus ergeben müsste, welchen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die für die Anhörungen verantwortlichen Personen hatten. Ihm
E-3943/2017 sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Informationen und Unterlagen zum Demonstrationsteilnehmer und Kollegen I._______ beizubringen, um einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Zustand einzureichen sowie um zusätzliche Informationen und Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz beizubringen. 8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, das SEM um Beizug von internen Akten zu ersuchen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansetzung einer angemessenen Frist beantragt zur Beibringung von zusätzlichen Beweismitteln und Informationen, ist dieses Begehren abzuweisen, zumal es ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden hätte und es seine Mitwirkungspflicht gewesen wäre, diese beizubringen. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-3943/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zwar würden die geltend gemachte neunmonatige Haft in E._______ sowie die zweimonatige Haft im F._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft erscheinen, nicht hingegen weitere entscheidwesentliche Schilderungen. Nicht geglaubt werden könne die Teilnahme an einem Selbstverteidigungskurs der LTTE, da er bei der ergänzenden Anhörung einen Kontakt zu den LTTE gänzlich verneint habe. Unterschiedlich ausgefallen seien auch seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten zu Gunsten der TNA. Entgegen seinen Aussagen bei der BzP habe er bei der ergänzenden Anhörung in Abrede gestellt, abgesehen von Teilnahmen an Demonstrationen, politisch tätig gewesen zu sein. Erst auf konkrete Nachfrage hin habe er eingeräumt, für die TNA Wahlpropaganda betrieben zu haben. Auch zur Anzahl seiner Demonstrationsteilnahmen und zur konkreten Tätigkeit für die TNA habe er keine übereinstimmenden Aussagen zu machen vermocht, weshalb diese Vorbringen unglaubhaft erscheinen würden. In zeitlicher und personeller Hinsicht widersprüchlich seien sodann die vorgebrachten Umstände zur angeblichen Suche nach ihm ausgefallen. Damit fehle es an einer Grundlage für die geltend gemachte Reflexverfolgung nach seiner Ausreise (Mitnahme seines Vaters und sexuelle Belästigung seiner Schwester). Nach dem Gesagten könne deshalb offen bleiben, weshalb er allenfalls in Haft gewesen sei. Es erübrige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente vertieft zu prüfen. 10.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er zwar zweimal von der Armee inhaftiert worden sei, dies jedoch
E-3943/2017 keinen politischen Hintergrund gehabt habe. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass in Armeecamps Personen inhaftiert würden, welche verdächtigt würden, Verbindungen zum tamilischen Separatismus zu haben respektive die LTTE zu unterstützen. Gemeinrechtliche Straftäter würden nicht in Armeecamps inhaftiert werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Inhaftierungen einen politischen Hintergrund aufweisen würden und ihm deshalb auch in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er erfülle mehrere Risikofaktoren (Inhaftierungen, Folter, Narben, Aktivitäten für die LTTE, exilpolitische Aktivität). Selbst wenn die einzelnen Faktoren für sich allein als zu wenig ausgeprägt erschienen, so komme es schlussendlich auf die Kombination der Risikofaktoren an, welche zusammen zu einem relevanten Profil führen würden. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstaben C. erwähnten Beweismittel ein. 11. 11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Anlässlich der zweiten Anhörung verneinte der Beschwerdeführer zuerst, je Kontakt oder eine Beziehung zu den LTTE gehabt zu haben. Auch habe er den LTTE nie helfen oder sonst etwas für sie machen müssen (vgl. A18 S. 4). Erst nachdem er von der befragenden Person auf seine früheren Aussagen aufmerksam gemacht wurde, erwähnte er das Selbstschutztraining und fügte an, der Verantwortliche sei J._______ gewesen (vgl. A18 S. 5). Hingegen erklärte er an der ersten Anhörung, die Verantwortlichen des Trainings hätten K._______ und L._______ geheissen (vgl. A14 S. 8). Die Ausführungen zum zehntägigen Selbstschutztraining der LTTE blieben nicht nur vage und oberflächlich, sondern er widersprach sich diesbezüglich auch bei den Anhörungen. Ausführlich und detailliert erzählte er hingegen von den sexuellen Übergriffen während der Haft in den Jahren (…) und (…). Diese beiden Inhaftierungen sowie die erfolgten Übergriffe fielen glaubhaft aus, nicht hingegen die Umstände, die zu den Inhaftierungen geführt haben. Erst auf Nachfrage erwähnte er sodann bei der ersten Anhörung, für die TNA aktiv gewesen zu sein (vgl. A14 S. 10). Die Angaben zu diesen Aktivitäten fielen bei den Anhörungen jedoch unterschiedlich aus. Bei der zweiten Anhörung erwähnte er nebst dem Kleben von Flyern und Aufhängen von Plakaten zusätzlich die Teilnahme an Demonstrationen vom Juli und September 2013 sowie die Mithilfe bei der Vorbereitung von
E-3943/2017 Meetings und Verteilung von Getränken (vgl. A18 S. 13). Ebenfalls nicht glaubhaft ist seine dreitägige Inhaftierung im Februar 2014. Dazu konnte er keine detaillierten Angaben machen und es bleibt unklar, was die genauen Umstände seiner Narbe an der Hand sind. Auch die Schilderung seines Aufenthaltsorts im Juli 2014, als die Behörden angeblich nach ihm gesucht hatten, fiel widersprüchlich aus (Jaffna [A5 S. 4] bzw. C._______ [A14 S. 5]). Bei der Suche der Behörden nach ihm handelt es sich aber angeblich um das fluchtauslösende Ereignis, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er weiss, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Seine diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen deuten darauf hin, dass nicht nach ihm gesucht worden ist. Den Behörden war zudem sein Wohnort bekannt, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass diese sich erst bei einem beziehungsweise mehreren Freunden nach ihm erkundigten und er deshalb fliehen konnte. In einer Gesamtwürdigung sind lediglich die Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) als glaubhaft zu beurteilen, wobei unklar bleibt, weshalb er inhaftiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte keine glaubhaften Ausführungen zu den Gründen tätigen und hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist nicht Aufgabe des SEM, danach zu forschen. Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als niederschwellig einzustufen, zumal er lediglich an einer einzigen Demonstration in Genf teilnahm. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er überdies dar, inwiefern er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Bei der ersten Anhörung machte er sogar explizit geltend, sich seit er im Exil sei, nicht für die Politik hinsichtlich der Fragen der Tamilen zu interessieren (vgl. A14 F. 104 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist; subjektive Nachfluchtgründe sind deshalb zu verneinen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten, und sie sind auch nicht geeignet, seine Widersprüche zu entkräften. Er selbst war sodann nie bei den LTTE tätig. Die eingereichten Fotos zeigen zwar eine Narbe auf seiner Hand, sie belegen jedoch nicht deren Ursache und Umstände. Aufgrund
E-3943/2017 der vorstehend erkannten Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung im Februar 2014 ist nicht davon auszugehen, dass die Narbe asylrelevanten Ursprungs ist. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er in den Jahren (…) und (…) – somit einige Zeit vor der im September 2014 erfolgten Ausreise – zweimal inhaftiert war. Er erfüllt zufolge der Verhaftungen zwar einen stark risikobegründenden Faktor, fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Nach der zweiten Entlassung aus der Haft im Jahr (…) wurde er von den sri-lankischen Behörden nicht mehr belangt. Die Verhaftungen sind
E-3943/2017 sodann nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit bei den LTTE einzustufen. Wie bereits ausgeführt, ist seine Teilnahme am Selbstschutztraining als unglaubhaft und die angebliche einmalige Hilfe zugunsten von drei LTTE-Kämpfern wäre, selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit, als sehr niederschwellig einzustufen. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine Familie noch er selbst weisen Verbindungen zu den LTTE auf. Er stammt demnach nicht aus einer den LTTE nahestehenden Familie. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sein exilpolitisches Wirken muss ferner als äusserst niederschwellig bezeichnet werden. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftungen und der angeblich illegalen Ausreise, aber über den Flughafen von Colombo, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aber aufgrund des Gesagten wenig wahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3943/2017 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (gut sichtbare Narben und zwei längere Inhaftierungen wegen Verdacht von LTTE-Tätigkeiten) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung, bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 13.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-3943/2017 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte bis kurz vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Seine Eltern leben wieder in M._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) und vier ältere Schwestern in Jaffna. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über gute
E-3943/2017 Schulbildung und arbeitete als (…). Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz aufbauen können wird. Der Beschwerdeführer leidet an Knieproblemen, wobei es sich nicht um einen gravierenden medizinischen Fall handelt. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung seines Knies im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Sollte sich der Beschwerdeführer dereinst zu einer Behandlung entschliessen, so wäre es ihm zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Eine allfällige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-3943/2017 [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. August 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3943/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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