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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2020 E-3937/2020

24. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,789 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3937/2020

Urteil v o m 2 4 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indonesien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 / N (…).

E-3937/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (…) Januar 2017 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Februar 2017 und der Anhörung vom 19. Juni 2020 brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei indonesische Staatsangehörige und stamme aus der Stadt B._______, einer Vorstadt von C._______, Provinz Zentraljava. Dort habe sie die Grundschule abgeschlossen und sei danach als (…) tätig gewesen; einen Beruf habe sie nie erlernt. Im Jahr (…) habe sie geheiratet. Dieser erste Ehemann habe zu viel getrunken und sie geschlagen, weshalb sie nach D._______ gezogen sei. Ungefähr im Jahr (…) habe sie sich von ihm scheiden lassen, wofür sie zwischenzeitlich ungefähr sechs Monate in Indonesien gewesen sei. Im gleichen Jahr habe sie erneut geheiratet, diese Eheschliessung sei jedoch nicht offiziell erfolgt und die Ehe im Jahr (…) bereits gescheitert. Von (…) bis ungefähr (…) (BzP) beziehungsweise (…) (Anhörung) habe sie in D._______ gelebt und dort als (…) und (…) gearbeitet. Da ihr Arbeitsvisum nicht verlängert – und sie deswegen inhaftiert – worden sei (BzP) und sie ausserdem durch die neue Ehefrau ihres Ex- Ehemannes, E._______, in D._______ aufgesucht und "gestört" worden sei (Anhörung), sei sie weiter nach F._______ (BzP) beziehungsweise vor einem viermonatigen Aufenthalt in Indonesien und der Weiterreise nach F._______ noch für einige Jahre zu ihrem Bruder nach G._______ gereist (Anhörung). In F._______ sei sie auf der Strasse jeweils von Männern belästigt worden und die Arbeitsbedingungen seien nicht gut gewesen (BzP), ausserdem habe ihr Arbeitgeber sie sexuell belästigt und ihr Geld angeboten, sollte sie mit ihm schlafen (Anhörung). E._______ habe sie auch in F._______ wieder aufgesucht und "gestört". Da sie in Indonesien kaum einen Job hätte finden können, habe sie sich zur Reise nach Europa entschlossen. Sie sei nie politisch aktiv gewesen, habe keine Probleme mit den indonesischen Behörden, der Polizei, sonst einer Organisation oder mit Privatpersonen gehabt (BzP). Anlässlich der Anhörung fügte sie hinzu, dass sie sich vor ihrem Ex-Ehmann fürchte, sollte sie nach Indonesien zurückkehren müssen. Dieser habe sie nach der Scheidung mehrmals mitten in der Nacht aufgesucht. Sie habe ihn jeweils in die Wohnung gelassen, nachdem er ein paar Mal geklopft und sie ihre Schwester geweckt habe. Er habe sie zurück an seiner Seite gewollt. Dies hätten sie jeweils besprochen, da sie aber abgelehnt habe, sei er wütend geworden und habe sie mit einem Messer bedroht. Sie habe ihn sowohl bei der (…) als auch bei

E-3937/2020 der indonesischen Polizei angezeigt. Erstere hätten nur gegen Geld etwas tun wollen, Letztere hätten ihren Ex-Ehemann danach zwar beaufsichtigt, aber nicht festgenommen. Selbst in der Schweiz habe sie E._______ wieder angetroffen. Eines Tages sei es zu einem Streit gekommen, den sie der Migrationsbehörde gemeldet habe, da sie geschlagen und bedroht worden sei. Seit ungefähr Anfang Juni 2020 leide sie an (…), die behandelt werde. Ansonsten sei sie gesund. (…) sowie ihre (…) Schwester – beide als Tagelöhner auf den Reisfeldern tätig – wohnten noch immer in B._______, im Haus, welches sie von ihren Eltern geerbt hätten. (…) sei mit ihrem Ehemann nach H._______, Privinz Java Timur, gezogen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren Reisepass, ihre Identitätskarte, einen Aufenthaltstitel von F._______ sowie eine Kopie ihres Familienbüchleins ein. Als Beweismittel legte sie diverse medizinische Unterlagen in Kopie ins Recht. Der Vorinstanz zeigte sie anlässlich der BzP ausserdem ihre beiden Heiratsurkunden, eine Bestätigung vom 30. November 2010, dass I._______, ihr zweiter Ehemann, unverheiratet sei und die Eltern die Erlaubnis zur Heirat im Ausland gegeben hätten sowie den Geburtsschein ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 – eröffnet am 24. Juli 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Eingang am 6. August 2020) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.

E-3937/2020 D. Mit Verfügung vom 6. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Des Weiteren wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3937/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. ebd. Dispositivziffer 6). Diese Anordnung hat es weder begründet noch ergibt sich ein Grund dafür aus den Akten. Unabhängig davon, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handeln dürfte, erübrigt sich angesichts des vorliegenden das Beschwerdeverfahren abschliessenden Entscheides in der Sache eine weitere Auseinandersetzung damit. Der am 6. August 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3937/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Vielmehr sei die geltend gemachte Bedrohung die Folge privater Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ersten Ex-Ehemann sowie dessen neuer Ehefrau. Der geschilderten sexuellen Belästigung durch den Vorgesetzten in F._______ liege erstens kein in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genanntes Motiv zu Grunde und zweitens handle es sich hierbei um Geschehnisse in einem Drittstaat. Dieser Belästigung habe sie sich durch die Ausreise entziehen können, sodass sie diesbezüglich in ihrer Heimat nichts zu befürchten habe. Hinsichtlich ihren Ex-Ehemann habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Dritte geltend gemacht, welche nur asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Die Polizei in Indonesien habe den Ex-Ehemann nach der Anzeige beobachten lassen. Somit sei klar, dass sie persönlich einen ihr zumutbaren Zugang zum Schutz durch die Polizei gehabt und diese sich auch schutzwillig gezeigt habe. Die beschriebene Überwachung erscheine eine gezielte und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin gewesen zu sein. Ausserdem habe sie ihrem Ex-Ehemann bei seinen nächtlichen Besuchen selbst den Eintritt gewährt, anstatt sich in diesen Situationen an die Polizei zu wenden. Die von E._______ ausgehenden Massnahmen gegen ihre Person seien gemäss ihren eigenen Ausführungen als Bagatellen zu qualifizieren und somit nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Zudem habe sie diesbezüglich keinen Schutz bei den Behörden in Indonesien oder D._______ gesucht, was belege, dass sie von Seiten dieser Person zu keiner Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Indonesien Gefahr laufen würde, von ihrem Ex-Ehemann getötet zu werden. Dieser sei Alkoholiker und wolle sie zurück haben. Sie sei ihm als alleinlebende Frau schutzlos ausgeliefert. Da sie an der Anhörung von der Situation überfordert gewesen sei, habe sie

E-3937/2020 Vieles nicht erzählen können. So habe ihr Ex-Ehemann zum Beispiel versucht, ihr Haus anzuzünden, als sie ihm die Tür nicht habe öffnen wollen. Die Polizei schütze sie nur gegen Geld, über das sie aber nicht verfüge. 7. 7.1 Vorab ist folgendes festzuhalten: Zwar gab die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung an, sie habe sich am Anfang geschämt, all ihre Belange vorzubringen, und sie weinte dabei (vgl. A26 F151). Gleichzeitig gibt sie aber an, nun alle Gründe angegeben zu haben. Es ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von einem Frauenteam angehört wurde und sich auch ausführlich geäussert hat. Schliesslich hat sie unterschriftlich bestätig, dass ihr das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und ihren Aussagen entspreche. Ihr Einwand in der Beschwerde, sie habe Vieles nicht sagen können, läuft deshalb ins Leere, zumal sie auch hier nicht geltend macht, was genau sie bisher nicht habe sagen können. Es ist demnach offensichtlich von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. 7.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. 7.2.1 Hinsichtlich der sexuellen Belästigung durch den Chef der Beschwerdeführerin in F._______ und der "Störung" durch E._______ kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der ehemalige Chef hält sich nicht in Indonesien auf, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit weiteren Belästigungen durch diesen rechnen muss und die Auseinandersetzungen mit der Ehefrau ihres Ex-Ehemannes sind als Bagatellen und somit nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Asyl zu bezeichnen, wobei sie sich auch bei allfällig künftig drohenden Übergriffen an die heimatlichen Behörden wenden könnte. 7.2.2 In Bezug auf den ersten Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Schliesslich

E-3937/2020 ist zu beachten, dass kein Staat eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz gewährleistet, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die Beschwerdeführerin wies anlässlich ihrer Anhörung auf ihre polizeilichen Anzeigen in D._______ und Indonesien hin. In D._______ hätte sie Geld bezahlen müssen, damit die Polizei tätig geworden wäre (vgl. A26 F101, F109 und v.a. F124). In Indonesien hingegen sei ihr Ex-Ehemann nach der Anzeigeerstattung beaufsichtigt worden. Ein allfälliges Tätigwerden nur gegen Entgelt, machte sie nicht geltend, sondern lediglich den fehlenden Mut der Polizeibehörde, ihren Ex-Ehemann festzunehmen (vgl. A27 F102 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Ebenso wenig ihre undifferenzierte Darlegung in der Beschwerde, wonach die Polizeibehörden sie auch in Indonesien nur gegen Bezahlung geschützt hätten, zumal es ihr ja offensichtlich möglich war, den Schutz zu erhalten. Auch hinsichtlich der Eintrittsgewährung bei den jeweiligen nächtlichen Besuchen ihres Ex-Ehemannes ist der Vorinstanz beizupflichten. Die nachgeschobene Behauptung, sie habe diesen jeweils nur reingelassen, da dieser versucht habe, das Haus anzuzünden, überzeugt keineswegs. Vielmehr ist diese Erklärung als nachträgliche Schutzbehauptung aufzufassen. Gegen eine akute Bedrohung durch den Ex-Ehemann spricht vor allem auch, dass die Beschwerdeführerin immer wieder nach Indonesien zurückgekehrt ist (vgl. A26 F115), ohne besondere Sicherheitsmassnahmen vorzunehmen, und dass sie selbst angibt, am Tag der Scheidungseinreichung – im Jahr (…) – das letzte Mal von ihm geschlagen worden zu sein (vgl. A26 F89). Ausserdem würde sie bei einer Rückkehr nicht alleine leben, wie sie dies geltend macht, sondern könnte wohl – wie früher – bei ihrer Schwester in ihrem Elternhaus unterkommen. Unabhängig von Unglaubhaftigkeit einer heute noch akuten Bedrohung, hat das SEM mit richtiger Begründung festgestellt, die indonesischen Behörden hätten sich in ihrem Fall als schutzwillig und –fähig erwiesen. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, haben die indonesischen Polizeibehörden den Ex-Ehemann nach der Anzeige überwacht und sind ihrem Schutzauftrag nachgekommen. Weshalb sie nach einer heutigen Rückkehr – sollte dies notwendig sein – nicht wiederum bei den indonesischen Behörden Zugang zu Schutz im Sinne der oben erwähnten massgeblichen Rechtsprechung haben sollte, ist nicht ersichtlich. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E-3937/2020 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-3937/2020 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem in Indonesien vorhandenen tragfähigen familiären Beziehungsnetz und der gesicherten Unterkunft. (…) und ihre Schwester lebten mitsamt Ehemann und Kindern in ihrem Heimatdorf im Haus, welches ihre Eltern ihrer Familie hinterlassen hätten. Die Schwester und (…) verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner, sie selbst habe in Indonesien in jungen Jahren als (…) gearbeitet. Zudem sei sie in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe ausserhalb Indonesiens als (…) und (…) gearbeitet.

E-3937/2020 Dadurch sei es ihr immer gelungen, sowohl ihren als auch den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu erwirtschaften und verschiedene Auslandsreisen zu finanzieren. Auch wenn es für sie schwierig sein könnte, in Indonesien einen Job zu finden, sei es ihr zuzumuten, wie in all den Jahren zuvor eine Möglichkeit zu finden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal sie mittlerweile nur noch für sich selbst aufkommen müsse. Ausserdem könne erwartet werden, dass ihre erwachsenen Kinder sie bei ihrer Rückkehr beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützten. 9.4.2 Zum Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie kenne ausser ihrer Familienangehörigen im Dorf niemanden, der sie unterstützen könne. 9.4.3 Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz (vgl. E. 8.4.1) verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung genannten gesundheitlichen Beschwerden sind offensichtlich leichter Natur und können, soweit notwendig, im Heimatstaat weiterbehandelt werden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Indonesien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, beim SEM um Ausrichtung einer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu ersuchen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-3937/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und VwVG i.V.m. aArt. 110a AslyG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3937/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der am 6. August 2020 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

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