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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 E-3932/2024

17. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,285 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3932/2024

Urteil v o m 1 7 . Juli 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024.

E-3932/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten – zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin – am 29. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Da sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie die Mutter/Grossmutter (N […]) in der Vergangenheit bereits einen Schutzstatus in der Slowakei erhalten hatten, gewährte das SEM den Beschwerdeführenden bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs und einer allfälligen Wegweisung in die Slowakei das rechtliche Gehör. A.b Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Dabei führten sie im Wesentlichen aus, nach ihrem Aufenthalt in der Slowakei vom 9. März bis 19. Juli 2022 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich bis 25. Februar 2024 aufgehalten hätten. Sie könnten nun nicht in die Slowakei zurückkehren, da sie den dortigen Schutzstatus annulliert hätten. Sodann würden sie sich aufgrund der geographischen Nähe zur Ukraine dort nicht sicher fühlen. Des Weiteren sei die Slowakei nicht in der Lage, Schutzsuchende genügend zu unterstützen und die Kinder seien in der Schule schikaniert worden. A.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere Identitätspapiere sowie fremdsprachige, vorab behördliche Korrespondenz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. Juni 2024 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen der vorübergehende Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-3932/2024 Als Beweismittel gaben sie mehrere fremdsprachige Dokumente, Berichte zur aktuellen Situation in der Slowakei sowie über die schulische Leistungen der Kinder zu Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erneut unübersetzte Dokument zu den Akten gaben. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Nach gewährter Fristverlängerung ging die Stellungnahme der Vorinstanz am 23. August 2024 beim Gericht ein und wurde den Beschwerdeführenden am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingaben vom 6. Juni 2025, 12. Juli 2025 und 15. Dezember 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht um Mitteilung des Verfahrenstandes und gaben bei dieser Gelegenheit diverse Unterlagen zu ihrer Integration in der Schweiz zu den Akten. H. Am 23. Januar 2026 stellte das Sozialamt des Kantons E._______ dem Gericht eine Lehrstellenzusage betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden zu. I. Mit zwei weiteren Eingaben vom 6. Mai 2026 sowie 8. Mai 2026, letztere als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnet, ersuchten die Beschwerdeführenden abermals um Mitteilung des Verfahrensstandes und gaben weitere Unterlagen zur Ausbildung des Sohnes zu den Akten.

E-3932/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die neue Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Aufgrund der dort in Ziffer 3 Abs. 3 enthaltenen Übergangsbestimmung ist für das vorliegende Verfahren indes weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziffer I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

E-3932/2024 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E-3932/2024 4. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz unter Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip fest, die Beschwerdeführerin und deren Kinder hätten bereits in der Slowakei einen Schutzstatus erhalten und es bestünden vor dem Hintergrund der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen keine Hinweise, dass ihnen dort nicht ein weiteres Mal Schutz gewährt werde. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, in der Slowakei den Schutzstatus zu beantragen. 5. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend, sie hätten sich in der Slowakei sozial ausgegrenzt gefühlt und der Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie Unterkunft sei nicht genügend gewährleistet gewesen. Sodann würden sich in der slowakischen Politik neuerdings vermehrt pro-russische Tendenzen bemerkbar machen und die Unterstützung für ukrainische Gesuchstellende werde zusehends reduziert. 6. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten die Slowakei freiwillig verlassen und es sei davon auszugehen, dass sie den dort gewährten Schutz wiedererlangen könnten. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass sie im Jahre 2022 Anträge zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes gestellt hätten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen damit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern unmittelbar nach Kriegsausbruch in der Slowakei auf, wo sie am 9. März 2022 einen Schutzstatus erhalten haben. Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der damals gültigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen

E-3932/2024 Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zur Slowakei. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keine gültigen slowakischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus für sich und die Kinder am (…) 2022 die Aufhebung des S-Status gegenüber den slowakischen Behörden beantragte. Die Slowakei ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Slowakei ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin und der Kinder in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in der Slowakei nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die slowakische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in die Slowakei geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://help.unhcr.org/slovakia/information-for-people-coming-from-ukraine/temporary-protection/; abgerufen am 6.7.2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Slowakei für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender

E-3932/2024 Gewissheit festgestellt werden, dass die Slowakei den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zusammen mit seiner Familie in der Slowakei lebte beziehungsweise nicht den Schutz des slowakischen Staates genoss, vermag daran nichts zu ändern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der völker- und unionsrechtlichen Garantien, welche die Slowakei bereit ist zu gewähren, namentlich den aus Art. 8 Abs. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf Familienleben. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz lässt sich ferner (analog) auf die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung stützen, welche insbesondere auch darauf abstellt, ob es zumutbar ist, das Familienleben in einem anderen Staat zu führen (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil des BGer 2C_649/2024 vom 4. November 2025 E. 5.1 m.w.H.). Von Seiten der Beschwerdeführenden wird auf Beschwerdeebene diesbezüglich nichts vorgebracht, was zu einem anderen Schluss als dem der Vorinstanz führen könnte. 7.3 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz in die Slowakei zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Slowakei über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Soweit die Beschwerdeführenden Bedenken zur Sicherheit und Unterstützung in der Slowakei äussern, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung E. 9 zu verweisen. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung

E-3932/2024 aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei zu prüfen. 9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowakei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei als zulässig zu. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-3932/2024 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Diese Vermutung vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht zu widerlegen, was namentlich für die Schwierigkeiten der Kinder in der Schule sowie die zweitweise Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin betrifft. Sodann wird in der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt, ihre Unterkunft sei im (…) 2022 geschlossen worden; dass sie in der Slowakei aber jemals obdachlos gewesen seien, wird weder explizit geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Auch die geltend gemachten pro-russischen Tendenzen in der slowakischen Politik, die Einstellung von Zuschüssen für Wohnungskosten und Sicherheitsbedenken, welche die Beschwerdeführenden in erster Linie mit militärischen Vorfällen auf dem polnischen Staatsgebiet begründen, vermögen die Eingangs dargelegte Vermutung der Zumutbarkeit nicht zu widerlegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung in Bezug auf die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Slowakei, welche er periodische zu überprüfen hat (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bis heute nicht zurückgekommen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben und es den Anspruchsberechtigten im Übrigen offensteht, ihre Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 9.4.2 In Bezug auf das Kindeswohl, welchem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung einzuräumen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.), ist festzuhalten, dass sich die heute (…) Jahre alte Tochter und der (…)-jährige Sohn seit etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz aufhalten und sich insbesondere in schulischer und beruflicher Hinsicht – der Sohn hat Aussicht auf eine Lehrstelle – gut integriert zu haben scheinen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz erfolgte sicher während einer bedeutenden Phase ihrer Entwicklung. Dabei ist anderer-

E-3932/2024 seits zu berücksichtigen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes, wie bereits aus der Namensgebung hervorgeht, von Vornherein im Grundsatz nicht auf einen permanenten Aufenthalt ausgerichtet beziehungsweise primär Rückkehrorientiert ist (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Sodann ist das Kindeswohl, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Gesichtspunkt, der die Aufnahme aller Kinder erfordert, denen es im ersuchten Staat besser ginge (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR], D.H. and Others v. Sweden vom 25. Juli 2024, Appl. No. 34210/19, § 72, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohles als zumutbar. Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene nichts vor, was zu einem anderen Schluss führen würde. 9.5 Wie bereits vorstehend festgehalten können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne Weiteres in die Slowakei einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit ausgeschlossen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen wurde und sich keine Änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv: nächste Seite)

E-3932/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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E-3932/2024 Seite 13

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