Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3918/2011 Urteil vom 19. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
E-3918/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2010 verliess und über Dubai in die Türkei flog, weiter mit einem PW nach Griechenland und Österreich fuhr und anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrolle am 24. April 2011 in die Schweiz reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuche, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 am (…) operiert wurde und am (…) 2011 das Spital wieder verlassen konnte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Mai 2011 im Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, am 6. Februar 2010 festgenommen und im August 2010 zum Tode verurteilt worden zu sein, dass ihm dank Bestechung am 10. Oktober 2010 die Flucht gelungen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mitteilte, dass er am 30. Oktober 2008 in D._______/Italien daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er dies zugab und erklärte, von E._______ nach D.________ gebracht worden zu sein, wo er zwei Jahre bis Oktober 2010 gelebt und bei der Caritas zu essen bekommen zu haben, dass er in Italien einen negativen Asylentscheid bekommen, dann ein "Soggiorno" gehabt habe, den er aber nicht mehr habe erneuern können, weshalb er am 18. April 2011 in die Schweiz gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die vorgenannte Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er wolle nicht nach Italien, weil ihm dort gesagt worden sei, er müsse nach einer Operation das Spital nach einem Tag wieder verlassen und für sich selber sorgen,
E-3918/2011 dass er in Italien auf der Strasse gelebt habe, dass das BFM am 8. Juni 2011 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zur festgelegten Frist keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 (eröffnet am 7. Juli 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 24. April 2011 nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei durch die Eurodac-Treffer vom 30. Oktober 2008 belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom 8. Juni 2011 von den italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort erhalten habe, womit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
E-3918/2011 (Dublin-II-VO), die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. Juni 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 23. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung an die italienischen Behörden zwecks Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Verfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-3918/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-3918/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 in D._______ daktyloskopisch erfasst worden ist und gleichzeitig dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM am 8. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin- II-VO an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde staatsvertraglich zuständig ist,
E-3918/2011 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – jedoch nicht gehört, nachdem er am (…) 2011 in der Schweiz am (…) operiert und am (…) 2011 bereits entlassen wurde, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal im Wesentlichen die prekäre Situation im medizinischen Bereich vorgebracht wird,
E-3918/2011 dass jedoch, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer nach der erfolgten (…)operation am (…) 2011 aus dem Spital entlassen wurde und aus den Akten keine Hinweise auf noch irgendwelche gesundheitlichen Probleme, die einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es seien vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, gegenstandslos geworden sind,
E-3918/2011 dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3918/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: