Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.11.2012 E-3913/2012

19. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,528 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3913/2012

Urteil v o m 1 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (…).

E-3913/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 24. Januar 2012 wurde er summarisch befragt und am 22. Juni 2012 vertieft zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Juli 2012 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-

E-3913/2012 gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatund Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein,

E-3913/2012 die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor drohender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, er habe keinerlei Probleme mit der Regierung gehabt und sei auch nicht verfolgt worden. Es liegt somit offensichtlich keine Verfolgungssituation vor. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisse trägt, wer ein solches geltend macht. Nach ständiger Praxis und Lehre gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (siehe

E-3913/2012 etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2011 E- 1235/2011, E. 6.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3 Der Vollzug ist zulässig, wenn keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers entgegensteht (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar, wenn festgestellt wird, dass der Ausländer dadurch nicht konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Wegweisungsvollzugs unzulässig oder unzumutbar sein könnte. Nach seinen Angaben soll er in Algerien geboren, aber in Tunesien aufgewachsen sein. Er hat indes bis zum heutigen Zeitpunkt keine Dokumente eingereicht, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit belegen würden. Dies, obwohl er mehrfach zur Einreichung aufgefordert wurde, und er seit seiner Einreise im Januar 2012 genügend Zeit dazu gehabt hätte. Aufgrund der unklaren Herkunft und Identität ist eine nähere Prüfung weder möglich noch erforderlich. Denn der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der verpflichtet gewesen wäre, seine Identität offen zu legen sowie Reise- und Identitätspapiere abzugeben, was er unterlassen hat. Infolge seiner Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, womit sie beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. 5.4 Der Vollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3913/2012 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-3913/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

E-3913/2012 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2012 E-3913/2012 — Swissrulings