Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E390/2012 Urteil v om 2 4 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger. Parteien A._____, geboren (…), Ghana, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2012 / N (…).
E390/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juli 2009 verliess und über Libyen, Niger, Syrien, die Türkei und Griechenland am 16. August 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung und Anhörung zur Begründung des Gesuchs vorbrachte, B._____ sei im Jahre 2007 bei
E390/2012 Auseinandersetzungen im Norden Nigerias, wo sich die Familie dannzumal aufgehalten habe, getötet worden, worauf er (…) geerbt habe, dass in der Folge C._____ auf rätselhafte Weise verstorben seien, worauf er ausgereist sei, dass er angab, es würde keine anderen Gründe geben, die ihn zum Verlassen des Landes veranlasst hätten, dass er weder Reise oder Identitätspapiere noch irgendwelche anderen Dokumente zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2012 – eröffnet am 14. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und dafür würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2012 (Poststem pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte (Formular)Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) sei wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragt,
E390/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2012 beim Bundes verwaltungsgericht eingingen, dies zusammen mit der Beschwerde, welche der Beschwerdeführer irrtümlich (aber rechtzeitig) an das BFM gerichtet hatte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin stanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
E390/2012 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol le Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, aufgrund des gesamten Ver haltens stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungsppflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG seine Reise und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität
E390/2012 und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegwei sungsvollzugs den Behörden vorenthalte, dass er bezeichnenderweise seit seiner Einreise vor über fünf Monaten in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Be hörden Dokumente bezüglich seiner Person vorlegen zu können, ob wohl er gemäss seinen Angaben mit D._____ in Kontakt steht (vgl. Anhörungsprotokoll F83), dass die zusammen mit der Beschwerde einzig in Kopie eingereichten Unterlagen gänzlich ungeeignet sind, zu einer anderen Sicht der Dinge zu kommen, dass mithin nur noch zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausschliesslich den angeb lich rätselhaften Tod (…) angab, welche nach dem Ableben des B._____ dazu bestimmt gewesen seien, rituelle Handlungen vorzu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwä gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Ab klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg weisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E390/2012 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entge genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass geblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoule ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersicht lich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und of fensichtlich gesunde Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (…) verfügt,
E390/2012 dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück kehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dau auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör den und Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der bestätigten Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E390/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gun sten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._____. Der Einzelrichter: Bruno Huber Versand: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine ScherrerBänziger