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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2019 E-3879/2019

4. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,443 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3879/2019

Urteil v o m 4 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).

E-3879/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Jaffna, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. November 2015 auf dem Luftweg via Doha, Qatar, in die Türkei. Von dort aus habe sich seine Reise in einem zugedeckten Van fortgesetzt und er gelangte am 13. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 24. November 2015. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Aus den Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Das sri-lankische Militär habe 2006 einen Nachbarn des Beschwerdeführers erschossen, der mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gestanden haben soll und Waffen bei sich versteckt gehalten habe. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) und des Militärs hätten nach dem Tod des Nachbarn auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers mehrmals durchsucht und zunächst dessen Vater, später seinen Bruder und zuletzt den Beschwerdeführer selbst Befragungen unterzogen. Der Vater des Beschwerdeführers sei aus Angst zu dessen Bruder, wohnhaft in C._______, Distrikt Jaffna, gezogen, wo er am (…) 2007 verstorben sei. Sein Bruder habe Sri Lanka Anfang 2008 in Richtung D._______ verlassen. Den Beschwerdeführer selbst habe man wiederholt auf der Strasse, zu Hause und in Diensträumlichkeiten des CID zu seinen mutmasslichen Verbindungen zur LTTE einerseits und zum Verbleib seines Bruders andererseits befragt. Ebenfalls 2006 seien mehrere Studenten eines Studentenflügels, dem auch der Beschwerdeführer angehört habe, wegen angeblicher Verbindungen zur LTTE erschossen worden. Der Beschwerdeführer bestreitet, seinerseits derartige LTTE-Verbindungen gehabt zu haben. Nach einer Protestteilnahme im Rahmen des Studentenflügels habe er jedoch Unterschrift leisten müssen. Im März 2008 habe sich der Beschwerdeführer ins Vanni-Gebiet begeben, wo er sich bei seinem Cousin und dessen Ehefrau aufgehalten habe. Beide seien Mitglieder der LTTE gewesen und zeitweise für diese tätig geworden.

E-3879/2019 Der Beschwerdeführer selbst sei nicht für die LTTE tätig gewesen, sondern habe seinen Cousin lediglich bei der (…) unterstützt. Der Cousin habe sich in der Folge, nach der Ausreise des Beschwerdeführers, in E._______ aufgehalten, befinde sich seit Anfang 2017 jedoch wieder in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Aufenthalt beim Cousin im Jahre 2009 nach Jaffna begeben. Im April 2009 sei er von den Behörden in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er registriert und zu seinem Aufenthaltsort in Vanni sowie zu seinem Wohnsitz befragt worden sei. Schliesslich sei er im August 2009 entlassen worden und zu seiner Familie zurückgekehrt, die während seiner Abwesenheit in F._______ verblieben sei. Die Befragungen des Militärs hätten sich zu Hause und in CID-Diensträumlichkeiten fortgesetzt, wobei nunmehr der Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Zentrum gestanden habe. Während dieser Befragungen habe man ihn unter Androhung von Folter und Mord der Verbindung zu LTTE-Mitgliedern beschuldigt und ihm unterstellt, Waffen versteckt zu halten. Im Jahr 2011 sei ein Bekannter aus dem Dorf aus unbekannten Gründen erschossen worden. Er habe zwar keine direkte Beziehung zu dieser Person gehabt, gleichwohl habe ihm dies Angst gemacht. Nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen Armeestützpunkte in der Region im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer in der Folge auch dazu befragt worden. Im Jahre 2013 habe der Beschwerdeführer die Kandidaten G._______ und H._______ der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er Propaganda gemacht und Flugblätter verteilt habe. Im Anschluss daran sei er wiederum ein- bis zweimal wöchentlich zu den dargelegten LTTE-Sachverhalten befragt worden, wobei die letzte dieser Befragungen zwischen (…) und (…) 2014 stattgefunden habe. Danach habe es vereinzelte, allgemeine Kontrollen gegeben bei denen unter anderem überprüft worden sei, ob er sich zuhause aufhalte. Im November 2014 habe sich der Beschwerdeführer ohne direkten Auslöser für den Weggang aus seinem Heimatdorf entschieden, da er nicht ewig so habe weitermachen wollen. Er sei zunächst bei seinem Onkel untergekommen. Das Militär habe keine Informationen zu seinem Verbleib gehabt, habe sich allerdings drei bis vier Mal bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt ehe diese beschieden habe, keine Kenntnisse von diesem zu haben. Ende August 2015 habe sich der Beschwerdeführer schliesslich nach Colombo begeben, von wo aus er die eingangs erwähnte Flugreise angetreten habe.

E-3879/2019 Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine Todesbetätigung seines Vaters aus dem Zivilstandsregister, eine Kopie einer beglaubigten Todesbestätigung seines Nachbarn sowie zwei Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Bedrohungslage zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 (am Folgetag eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2019 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E-3879/2019 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.

E-3879/2019 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft habe. Insbesondere rügt die Beschwerde, die Vorinstanz habe sich zu wenig eingehend mit den Faktoren beschäftigt, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, im Falle einer Rückkehr, ein Gefährdungsprofil konstatierten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im Sachverhalt und ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen sowie den eingebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Lagebeurteilung eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, weist nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung hin. Vielmehr gelangt die Vorinstanz aus den von ihr aufgeführten sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen. Die entsprechende Rüge der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin Kritik in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen

E-3879/2019 der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein. Die formelle Rüge geht somit fehl. 6.2 Zudem wird gerügt, die Vorinstanz habe es gänzlich versäumt, eine Einordnung der individuellen Risikofaktoren des Beschwerdeführers unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklungen vor Ort vorzunehmen. Diesbezüglich habe sich die Vorinstanz nicht mit allen Risikofaktoren befasst. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie lediglich aufgrund einer pauschalen Feststellung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konstatiert habe. Das SEM habe diesbezüglich zwingend eine eingehende individuelle Prüfung vorzunehmen. Zur Prüfung der individuellen Risikofaktoren bei einer Rückkehr gilt es zunächst festzuhalten, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Gefährdungsmerkmale nicht im Sinne einer abschliessenden Aufzählung zu verstehen sind. Vielmehr bieten sie einen Referenzrahmen zur Beurteilung der individuellen Anknüpfungspunkte eines Sachverhalts. Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht im vorliegenden Fall insbesondere dadurch nach, dass sie sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen individuellen Erlebnissen und Umständen auseinandersetzte. Im Ergebnis gewichtete die Vorinstanz die einzelnen Elemente allerdings anders als der Beschwerdeführer selbst und legte in ihrem Entscheid dar, welchen individuellen Risikofaktoren sie überhaupt entscheidrelevantes Gewicht beimass. Dieser Umstand der unterschiedlichen Gewichtung beschlägt wiederum einzig die materielle Würdigung des Sachverhalts, womit sich auch diese formellen Rügen als unbegründet erweisen, insbesondere da es dem Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres möglich war, die betreffende Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK). 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3879/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant seien, weil diese Nachteile nicht die Intensität aufwiesen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wird. Die wiederkehrenden Befragungen stufte das SEM als Überwachungsvorgehen der Behörden ein, welches ein asylrelevantes Ausmass nicht erreiche. Überdies mache der Beschwerdeführer Vorkommnisse geltend, die zeitlich in keinerlei Kausalitätsverhältnis zur eigentlichen Ausreise stünden und vergangene politische Umstände beträfen (Befragungen im Zusammenhang mit dem Tod des Nachbarn und den mutmasslichen Verbindungen des Vaters; Unterschriftenleistung im Rahmen des Studentenflügels). Zudem weist das SEM darauf hin, dass zwischen der letzten Befragungssituation und dem Wegzug aus dem Heimatort sechs Monate lägen, in denen sich keinerlei Verfolgungsmomente ergeben hätten. Insbesondere während seines Aufenthalts beim Onkel vor

E-3879/2019 der Ausreise sei der Beschwerdeführer weitgehend unbehelligt geblieben. Zusammenfassend verneinte das SEM die notwendige Aktualität, Intensität und Gezieltheit und weist auf die fehlende Kausalität hin, da es für die Ausreise laut dem Beschwerdeführer keinen direkten Anlass gegeben habe. Im Weiteren verneinte das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller Faktoren, welche im konkreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten. Dabei weist die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich während der rund sechs Jahre nach Kriegsende permanent in Sri Lanka aufgehalten habe. Daraus schloss das SEM, dass allfällige bestehende Risikofaktoren bereits zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen vermocht hätten. Aufgrund der geringen Intensität der damaligen Behelligungen geht das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen Regierung erst recht nicht als Gefahr für die innere Sicherheit wahrgenommen würde. Die Vorinstanz schliesst zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu seinem Hintergrund befragt werde, stellt allerdings fest, dass diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annähmen. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner Rückkehr drohen könnten. 8.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, dass die Befragungssituationen, denen er im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei, einen psychischen Druck unerträglichen Ausmasses bei ihm hervorgerufen hätten. Dieser Druck sei aus der ständigen Ungewissheit heraus erwachsen, was ihn während einer Befragung erwarten würde. Ausserdem habe er aufgrund der Schilderungen seines Vaters angenommen, dass das CID vor keinen Methoden zurückschrecken würden, um an Informationen zu gelangen. Die Flucht seines Vaters und die Ermordung des Nachbarn hätten diese Annahme bestätigt. Der Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch das CID und seiner Ausreise sei gegeben. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass er in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates ein Gefahrenpotential aufweise, dass zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen müsse. Insbesondere untermauerten diese individuellen Risikofaktoren den Kausalzusammenhang und die Aktualität dieser Vorbringen. Als individuelle Risikofaktoren gälten in seinem Fall Familienmitglieder mit LTTE-Verbindun-

E-3879/2019 gen, die Flucht des Vaters nach der Ermordung des Nachbarn, die Durchsuchung seines Elternhauses nach Waffenmaterial, die jahrelangen Befragungsaktivitäten der Behörden, sein persönliches Bekanntsein beim CID sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Ausserdem macht der Beschwerdeführer die derzeitige Unzumutbarkeit eines allfälligen Vollzugs aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lageentwicklung in Sri Lanka geltend. 9. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen sind. 9.1 Das SEM hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 geltend macht, sofern sie ihn überhaupt selbst betreffen, nicht asylrelevant sind. Dies gilt zunächst für die Vorbringen das Jahr 2006 und seinen Nachbarn betreffend sowie die anschliessende Befragung seines Vaters und des Bruders im Jahr 2006 respektive 2007 durch das CID zu vermeintlichen LTTE-Hilfsleistungen. Ebenfalls weder ein zeitlicher noch kausaler Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2006 einem Studentenflügel angehört, aus dessen Kreis mehrere Studenten wegen mutmasslicher Verbindungen zur LTTE erschossen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch er sei zu diesem Zeitpunkt mehrfach befragt worden und er sei zeitweise der Unterschriftspflicht unterstanden, ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach diese Ereignisse über zehn Jahre zurückliegen und zur Zeit des Bürgerkrieges stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer wurde überdies im Jahr 2009 aus dem Flüchtlingslager, in welches er im Jahr 2008 nach seiner Rückkehr aus dem Vanni Gebiet nach Jaffna verbracht wurde, ohne Auflagen entlassen, was ebenfalls darauf hinweist, dass er nicht als verdächtige Person oder in Verbindung zu den LTTE stehende Person eingestuft werde. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch nach dem Jahr 2012 sei er von Angehörigen des CID mehrfach befragt worden, ist auch dies nicht asylrelevant, da er keine Massnahmen der Behörden beschreibt, die von ihrer Intensität her ein asylrelevantes Ausmass erreichen könnten. Dies betrifft zum einen die Befragung zu einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2012, in welcher der Rückzug der Armee gefordert worden sei, sowie seine Unterstützung eines Parlamentsabgeordneten der

E-3879/2019 TNA im Wahlkampf zu den Parlamentswahlen im Jahr 2013. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dieser Wahlkampfunterstützung keine begründete Furcht vor aktueller oder zukünftiger Verfolgung abzuleiten. Die TNA verfügt im Übrigen mittlerweile über eine gefestigte Präsenz in der Opposition (Parliament of Sri Lanka, Sri Lanka: Party Composition of the Parliament, 04.06.2018, <https://www.parliament.lk/en/members-of-parliament/party-comp>, abgerufen am 28.10.2019). Dem Beschwerdeführer war es überdies problemlos möglich, einen Reisepass zu beantragen. Diesen Reisepass hat er eigenen Aussagen zufolge auch ungehindert für die eigentliche Ausreise nutzen können (A12/18 F65). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden schon allein aufgrund seines Alters kaum als Risikofaktor taxiert werden dürfte. Der Beschwerdeführer war während der gesamten Dauer des sri-lankischen Bürgerkriegs noch minderjährig. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die gelegentlichen aber über Jahre hinweg erfolgten Befragungen seien unter dem Aspekt des unerträglichen psychischen Drucks asylrelevant, kann dem nicht gefolgt werden, da wie bereits festgestellt wurde, keine behördlichen Massnahmen geschildert wurden, die genügend intensiv für die Bejahung der Asylrelevanz sind. Auch in zeitlicher Hinsicht vermag dieser Einwand nicht standzuhalten, da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, zwischen der letzten Befragung im (…) respektive (…) 2014 und dem Umzug zu seinem Onkel im November 2014 nicht behelligt worden zu sein Der Beschwerdeführer blieb sodann während seines zwölf-monatigen Aufenthalts bei seinem Onkel unbehelligt. Er macht zudem keine Gründe geltend, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, beim Onkel zu verbleiben. Sofern der Beschwerdeführer angibt, den Behörden bekannt zu sein, dürfte dies jedenfalls lediglich auf seinen ursprünglichen Familienwohnsitz zutreffen, sich allerdings nicht über diesen Radius hinaus erstrecken. Die geringe Intensität respektive das geringe Interesse an seiner Person setzt sich dahingehend fort, dass seine Mutter lediglich einmal zu seinem aktuellen Aufenthaltsort befragt wurde (A12/18 F151). Hätten die lokalen Behörden tatsächlich sicherheitsbezogene Bedenken bezüglich der Person des Beschwerdeführers gehabt, so scheint es wahrscheinlich, dass sie wesentlich intensiver nach dessen Verbleib geforscht hätten. 9.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel

E-3879/2019 nichts, die nicht zum Beweis einer asylrelevanten Verfolgung geeignet sind. 10. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zudem ein exilpolitisches Engagement geltend. Er habe an Demonstrationen zur Unterstützung der LTTE-Schweiz teilgenommen. 10.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.). 10.2 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen ein Foto zu den Akten. Gemäss Beschwerdeschrift zeigt ihn dieses Foto an einer Demonstration. Das Foto datiert laut der Internetseite, auf welcher es veröffentlicht wurde, vom (…) 2019 und zeigt Strassenblockaden in I._______. Das eingereichte Foto zeigt den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmenden. Insgesamt kann aus dieser geltend gemachten Demonstrationsteilnahme und dem einen Beweisfoto nicht auf eine exponierte, intensive oder gar regelmässige exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass er Beschwerdeführer in den Fokus der srilankischen Behörden gerückt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka von solchen allfälligen, niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht erst Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 11. 11.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für

E-3879/2019 sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 11.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinerlei Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, die Grund zur Annahme gäben, dass die vormals niederschwellige Befragungsintensität bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers plötzlich überstiegen würde. Dabei führt die Vorinstanz den Cousin des Beschwerdeführers nicht als Begründung für ihren Entscheid an. Vielmehr kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Risikofaktoren aufweist und zieht schliesslich den Cousin zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung bei. Unter Berücksichtigung der Natur dieser Risikofaktoren macht diese Anmerkung insbesondere deshalb Sinn, weil der Cousin und dessen Frau laut Angaben des Beschwerdeführers seine einzigen Verbindungen zu den LTTE darstellten. Dennoch sei an dieser Stelle noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen nicht über ein Risikoprofil verfügt, aus welchem auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Handlungen der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könnte. Einerseits legt die erwähnte Ausreise mit dem eigenen Reisepass die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich nie auf einer sogenannten «Stop-List» befunden hat. Andererseits verfügt er, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, über keine sichtbaren Narben und er wurde zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Das geltend gemachte exilpolitische Wirken blieb ausserdem viel zu niederschwellig, als dass es eine asylrelevante Wirkung entfalten könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E-3879/2019 11.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (Beschwerde S.13). Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers jedoch nichts Grundlegendes zu ändern. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auf Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Vorkommnissen wie Entführungen und Lösegelderpressungen (Beschwerde S. 8 ff.) sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu führen, da kein Bezug zu seiner Person besteht. 11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten – ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 12. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3879/2019 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

E-3879/2019 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug nach Jaffna, wo sich seine Familie nach wie vor aufhält, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle

E-3879/2019 in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. 13.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Im Lichte seiner Berufserfahrung als (…) kann ihm laut der Vorinstanz zugemutet werden, sich eine neue Existenz aufzubauen. Obwohl seine Familie gemäss eigenen Angaben wirtschaftlich nicht besonders gutgestellt sei, scheint es dennoch anzunehmen, dass sie ihm nötigenfalls eine gesicherte Wohnsituation und weitere Unterstützungsleistungen verschaffen könnte. Soweit der Beschwerdeführer über physische oder psychische Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Befragungen klagte, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass benötigte Medikamente und Behandlungen zugänglich sind, sofern deren Inanspruchnahme angezeigt sein sollte. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 13.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-3879/2019 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3879/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

E-3879/2019 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2019 E-3879/2019 — Swissrulings