Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 E-3877/2006

22. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,153 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-3877/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. November 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3877/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) oder (...) Juli 2004 und reiste zunächst mit einem Kleinbus nach Istanbul und weiter mit dem Auto nach Izmir. Mit einem Lastwagen reiste er anschliessend durch ihm unbekannte Länder und passierte am 24. Juli 2004 illegal die Schweizer Grenze. Von einem unbekannten Ort in der Schweiz gelangte er schliesslich per Anhalter nach B._______, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2004 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt und am 2. August 2004 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFF. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz D._______. Er habe von September / Oktober 2002 bis Februar 2004 als Gerichtssekretär am Revolutionären Gericht in E._______ gearbeitet. Im September / Oktober 2003 habe er im Gericht einen Mann aus C._______, F._______, getroffen, der wegen Zugehörigkeit zu den Mujaheddin zum Tode verurteilt worden sei. Dieser habe ihn um Hilfe gebeten, worauf er veranlasst habe, dass dessen Verfahren auf den Januar / Februar 2004 verschoben worden sei. Am (...) Februar 2004 habe er F._______ mit dem Schlüssel des Richters aus seiner Zelle befreit und sie seien gemeinsam geflohen. Er habe sich zunächst in G._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise in Teheran aufgehalten. Am Telefon habe er von seinem Vater erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. In Teheran habe er sodann Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und seine Ausreise organisiert, wobei er vom Vater von F._______ finanziell unterstützt worden sei. Er habe sich nie politisch oder religiös betätigt und sei weder inhaftiert noch angeklagt worden, noch habe er zuvor in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. B. Am 10. August 2004 wurden den Behörden in Deutschland, Österreich und Norwegen die Daten des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs übermittelt. Mit Schreiben vom 14. September 2004 teilte der Bundesgrenzschutz Weil am Rhein mit, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2004 unter den Personalien H._______, geboren (...) September 1981, in C._______, nach Deutschland eingereist sei und nach Ablehnung des Asylgesuchs am E-3877/2006 (...) Juli 2004 in die Niederlande abgeschoben worden sei. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits am (...) November 2003 unter den Personalien I._______, geboren (...) September 1980 in J._______, in die Niederlande zurückgeschoben worden. Die Fingerabdruckvergleiche in Österreich und Norwegen brachten keine neuen Erkenntnisse. C. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFF vom 8. Oktober 2004 Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs zu äussern. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 9. November 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Zuerkennung subjektiver Nachfluchtgründe verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der niederländischen Asylakten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2004 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vertagte den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E-3877/2006 H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nur dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen könne, wenn die Rückkehr der asylsuchenden Person in ihren Heimatstaat eine Verletzung der von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen darstelle. Es sei möglich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute habe, doch sei es angesichts der grossen Anzahl der Exiliraner ausgeschlossen, dass jeder von ihnen von den Behörden identifiziert und überwacht werde. Zudem sei den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus wirtschaftlichen Gründen in Europa und insbesondere in der Schweiz versuchen würden, mittels eines Asylverfahrens ein Aufenthalsrecht zu erwirken und sich zu diesem Zweck oppositionellen Tätigkeiten widmen würden. Die iranischen Behörden würden sich ausschliesslich für Personen interessieren, deren Engagement eine ernsthafte Bedrohung für das Regime darstelle. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen oder Protestmärschen, das Verteilen von Flugblättern oder das Tragen von Spruchbändern würden somit im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht automatisch zu einer Gefährdung der betreffenden Person führen. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2005 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 ersuchte der mit Vollmacht vom 31. Januar 2005 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist. In der Beilage reichte er eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist vernehmen, wobei er unter anderem geltend machte, er sei Mitglied der Socialist Party of Iran (SPI). Die Partei und ihre Mitglieder würden im Iran beobachtet und verfolgt. Die Teilnehmer an Kundgebungen würden im Falle einer Rückkehr in den Iran in asyl- E-3877/2006 relevanter Weise verfolgt. Auf Grund der im Internet veröffentlichten Bilder von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen sei davon auszugehen, dass dieser den heimatlichen Behörden bereits bekannt sei. Es sei deshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. In der Beilage liess der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, unter anderem eine Mitgliedschaftsbestätigung der SPI, Internetauszüge von der Homepage der SPI, sowie Fotos der Kundgebungen in Luzern (Januar 2005) und Zürich (Dezember 2004) zu den Akten reichen. L. Am 18. April 2005 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel – unter anderem Fotografien von Kundgebungen vom (...) und (...) Februar 2005 – bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten reichen. Es sei davon auszugehen, dass die Bilder des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt seien, zumal diese im Internet auf einer regimekritischen Seite einsehbar seien und diese von den iranischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit überwacht und ausgewertet werde. Insgesamt übersteige das Engagement des Beschwerdeführers das gewöhnliche Mass an Aktivitäten von Exiliranern, weshalb sein Profil sehr auffällig sei und den iranischen Behörden bekannt sein dürfte. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohe ihm politische Verfolgung und er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. In der Beilage reichte der Rechtsvertreter sodann eine Substitutionsvollmacht zu Gunsten von lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, ein. M. Mit Eingaben vom 9. September 2005 und 6. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. N. Am 9. August 2006 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit Beweismitteln betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten im Juni und Juli 2006 an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es sei bekannt, dass ein Engagement wie seines im Iran strafrechtliche Konsequenzen habe. Durch die Veröffentlichung von Bildern des Beschwerdeführers auf einem über Satelliten zu empfangenden Fernsehsender und in der Internetzeitung sowie durch sein regelmässiges Engage- E-3877/2006 ment bei regimekritischen Protestkundgebungen sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden inzwischen namentlich bekannt sei. O. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2006, welche dem Beschwerdeführer am 3. November 2006 zur Kenntnisnahme gebracht wurde, beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Am (...) Juli 2007 heiratete der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige K._______, die seit dem (...) Mai 2005 in der Schweiz über eine F-Bewilligung verfügt. Q. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von Juli 2006 bis Juli 2007 ein und führte unter anderem aus, das Asylverfahren eines Parteikollegen, dessen exilpolitische Aktivitäten mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar seien, sei vor kurzem mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe vom BFM abgeschlossen worden. R. In einer Kostennote vom 13. März 2009 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3082.75 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-3877/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-3877/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 9. November 2004 im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dessen Vorbringen im Rahmen seines Asylgesuchs würden sich auf Geschehnisse beziehen, die sich zwischen Oktober 2003 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im Juli 2004 zugetragen hätten. Gemäss Auskunft der deutschen Behörden sei der Beschwerdeführer jedoch bereits am (...) März 2004 in Deutschland erfasst worden. Nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe man ihn nach Holland ausgeschafft. Bereits zuvor, im November 2003, sei der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden unter der Identität I._______, geboren (...) September 1980, nach Holland abgeschoben worden. Dem Beschwerdeführer sei dazu am 15. Oktober 2004 das rechtliche Gehör gewährt worden. Unter diesen Umständen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen, da dieser sich zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe. Darüber hinaus würden dessen Schilderungen zu den Umständen der Befreiung des Gefangenen der allgemeinen Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundesamt verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. 4.2 In seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2004 machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, aus der Tatsache, dass er – aus Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland oder Holland – die Daten „korrigiert“ habe, könne nicht automatisch und unbesehen aller anderen Aspekte auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen geschlossen werden. Vor Erlass eines Beschwerdeentscheids seien seine niederländischen Asylakten beizuziehen und seine Glaubwürdigkeit sei nicht ohne Würdigung seiner damaligen Aussagen zu beurteilen. Von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgehend sei auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen, würde doch die Hilfeleistung an einen wegen Mitgliedschaft bei den Mujaheddin Verurteilten härtestens und unter Einschluss einer nach E-3877/2006 Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Behandlung, geahndet. 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden wissentlich und willentlich tatsachenwidrige Angaben gemacht hat, was vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten wird. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umfasst auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen. Bewusstes Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Aufenthalte in Drittstaat) ist daher als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 183 ff.). Indem der Beschwerdeführer seine Aufenthalte in Deutschland und den Niederlanden verschwiegen hat, hat er eine grobe Verletzung der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht begangen, die geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.2.2 4.2.2.1 Die entscheidende Behörde kann sich in der Regel, trotz Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken, die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen und die von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Gemäss den allgemein gültigen Prinzipien des Prozessrechts und auch des Asylrechts (Art. 8 AsylG) sind die Parteien gehalten, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Für das Asylverfahren gilt insbesondere, dass die asylsuchende Partei klar darlegen muss, inwiefern eine Situation gegeben ist, welche zur Asylgewährung führen kann. Andernfalls hat diese die Folgen der mangelnden Substanziierung zu tragen und ihr Gesuch ist abzulehnen. Die zuständige Behörde kann sich somit – trotz Untersuchungsgrundsatz – darauf beschränken, die Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995 Nr. 23 S. 219 ff.). E-3877/2006 4.2.2.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Rechtsmitteleingabe damit, bezüglich der Glaubhaftigkeit der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig erkannten Asylvorbringen auf seine Aussagen im Rahmen des niederländischen Asylverfahrens zu verweisen, ohne substanziierte Vorbringen zu machen oder Beweismittel beizubringen. Damit ist er jedoch seiner Substanziierungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen und das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend – gemäss den Ausführungen in Ziffer 4.2.2.1 – nicht verpflichtet, weitere Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen oder irgendwelche Akten aus dem niederländischen Asylverfahren beizuziehen. Wie nachstehend unter Ziffer 4.3 darzulegen sein wird, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ohnehin nicht zu genügen, weshalb sich auch aus diesem Grund jegliche weiterführenden Abklärungen erübrigen. 4.3 Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten in zentralen Punkten erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten. So sagte er zum Verfahren vor dem revolutionären Gericht in E._______ aus, dass der Gefangene in einem ersten Teil zum Richter gebracht werde, damit der Angeklagte die Akte lesen könne, worauf er wieder ins Gefängnis zurückgebracht werde. Der Yadolah Mostafaii lege danach den Gerichtstermin fest (vgl. Protkoll der direkten Anhörung S. 9). Er habe F._______ erstmals im September / Oktober 2003 getroffen. Dieser habe ihm erzählt, er sei wegen Zugehörigkeit zu den Mujaheddin zum Tode verurteilt, aber sein offizielles Urteil sei noch nicht ausgestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe danach den Mostafaii ersucht, das Verfahren von F._______ auf Januar / Februar 2004 zu verschieben (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 4 sowie Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 4, 7 und 9). Aufgrund dieser divergierenden Ausführungen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht F._______ angeblich bereits anlässlich der ersten Anhörung vom September / Oktober 2003 zum Tode verurteilt, der Beschwerdeführer jedoch den Gerichtstermin für die Hauptverhandlung auf Januar / Februar 2004 verschoben E-3877/2006 haben will. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgesagt, der Zutritt für Zivilpersonen sei für das gesamte Gerichtsgebäude untersagt gewesen (vgl. Protokoll der direkten Anhörung S. 7). Der Haupteingang sei von fünf Wächtern gesichert worden, welche alle Personen vor deren Eintritt ins Gebäude untersucht hätten (vgl. a.a.O., S. 6). Angesichts dieser Schilderungen kann nicht geglaubt werden, F._______ habe den Zellentrakt des Gerichtsgebäudes mit einem Tschador verkleidet verlassen können, zumal Zivilpersonen der Zutritt zum Gebäude generell verwehrt war und zudem angeblich eine strikte Zutrittskontrolle erfolgte. Im Übrigen kann auf die von der Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. 4.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen offensichtlich tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Seine im Asylverfahren geäusserten Vorbringen enthalten sodann nichts, was Anlass zu weiteren Abklärungen von Amtes wegen geben könnte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf einen Beizug der niederländischen Asylakten verzichtet. Das Bundesamt hat demzufolge – zum damaligen Zeitpunkt und gestützt auf den ihm vorgelegten Sachverhalt – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2004 erstmals vor, er habe sich bereits in Deutschland und seit seiner Einreise auch in der Schweiz intensiv an exilpolitischen Aktivitäten der Socialist Party of Iran (SPI) beteiligt. Er sei bei verschiedenen Protest- und Standaktionen an vorderster Front dabei gewesen und gegenüber den Zürcher Polizeiorganen als mitverantwortlicher Organisator (...) in Erscheinung getreten. Bei der SPI handle es sich um eine radikal-oppositionelle Partei, deren Mitglieder im Iran strafrechtlich verfolgt würden und deren Aktivisten im Exil mit Sicherheit von den iranischen Behörden als militant und feindlich gesinnt registriert worden seien. In Anbetracht seines qualifizierten exilpolitischen Engagements sowie seines öffentlichen Einstehens für die Partei und deren Wahrnehmung durch die iranischen Sicherheitsdienste müsse davon ausgegangen werden, dass er den heimatlichen Behörden bekannt geworden sei und dieser Umstand im E-3877/2006 Falle einer Rückschaffung in den Iran zu massiven Verfolgungshandlungen führen würde. 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge haben. 4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen denn auch grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen po- E-3877/2006 litisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen. 4.4.3 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit September 2004 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und Protestmärschen teilgenommen und auch verschiedene Artikel im Internet unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von seiner Teilnahme an verschiedenen Aktionen, auf welchen der Beschwerdeführer identifiziert werden kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetseiten publiziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang mit den Standaktionen (...) gegenüber den Behörden als Organisator beziehungsweise Bewilligungsinhaber aufgetreten. Aufgrund dieser mehrjährigen Aktivitäten hat der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürch- E-3877/2006 ten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. 4.4.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. November 2004 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). 6. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchgedrungen ist, wären ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit hälftig unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. März 2009 einen Aufwand von 13.95 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 75.– aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- E-3877/2006 desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und des in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 200.– eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'541.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3877/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 9. November 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'541.40 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 16

E-3877/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 E-3877/2006 — Swissrulings