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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2015 E-3876/2015

29. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,837 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3876/2015

Urteil v o m 2 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, B._______, C._______, Eritrea, vertreten durch D._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).

E-3876/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte sie aus, sie betreue zwei Kinder ihres in der Schweiz lebenden Bruders. Mit der Schliessung des von ihr geführten E._______ habe sie ihre Existenzgrundlage verloren und könne dadurch die Betreuung und Erziehung der Kinder nicht mehr gewährleisten. Als Folge des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes habe sie kein soziales Beziehungsnetz mehr in ihrem Heimatland. A.b Mit Schreiben vom 12. November 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie nehme die Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland an die Hand und ersuchte darum zu bestätigen, ob sie an dem Gesuch festhalte. Sodann bat sie die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes sowie der Kontaktdaten. A.c Am 28. November 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie halte an ihrem Gesuch fest und gab die verlangten Angaben bekannt. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete sie der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. B.b Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein. Dabei führte sie aus, sie sei Analphabetin. Zusammen mit ihrem Ehemann habe sie im Hafen von F._______ ein E._______ geführt. Im Jahre 2011 sei der Partner bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Fünf Monate später hätten die Behörden das E._______ geschlossen. Bereits zuvor seien andere (…) behördlich geschlossen worden, mit der Begründung, die Besitzer hätten Flüchtlingen geholfen, das Land zu verlassen. Sie habe niemandem zur Flucht verholfen. Dennoch habe sie sich vor einer Verhaftung gefürchtet und das Land im September 2013 zusammen

E-3876/2015 mit zwei Neffen und einer Nichte verlassen. Sie halte sich in Khartum auf. Hier lebe sie in einer Wohnung und habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen. Sie werde von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt und verkaufe ihrerseits gelegentlich Kaffee auf der Strasse. Als Beweismittel reichte sie Ausweiskopien und Geburtszertifikate ein. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 19. Juni 2015) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Rechtsmitteleingabe ging am 22. Juni 2015 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-3876/2015 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, den Akten liessen sich keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Aus dem ersten Schreiben vom 25. April 2012 gehe in keiner Weise hervor, dass sie in Eritrea Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Zudem habe sie Eritrea mehr als eineinhalb Jahre nach der Schliessung des E._______ verlassen. Hätte sie, wie

E-3876/2015 später angeführt, sich vor einer Inhaftierung gefürchtet, hätte sie diese Angst bereits damals erwähnt und wäre früher ausgereist. Was die Ausreise aus Eritrea betreffe, so sei diese gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführerin illegal erfolgt. Damit habe sie einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen. Gemäss Rechtsprechung sei unter diesen Umständen die Einreise jedoch nicht zu bewilligen. Das Asylgesuch sei abzulehnen. Es erübrige sich daher die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, da sie Analphabetin sei, wäre es angemessen gewesen, sie anzuhören und den Entscheid nicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu fällen. Sinngemäss macht sie damit geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. 5.2.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.2.3 Gemäss aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Peron in der Regel eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in der Schweizer Botschaft in Khartum eine Befragung aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht möglich sei, weshalb das schriftliche Verfahren angewendet werde. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist zulässig (BVGE 2007/30 mit weiteren Hinweisen). In der Eingabe substantiiert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern ihr aus dem Umstand der nicht persönlichen Nichtanhörung ein effektiver Nachteil in Bezug auf das vorliegende Verfahren erwachsen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hinreichend Zeit zur Einreichung der schriftlichen Unterlagen gewährt. Aufgrund dieser konnte die Vorinstanz

E-3876/2015 den Sachverhalt offensichtlich hinreichend feststellen. Dieser Schluss wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was als Folge der Nichtanhörung bislang unbekannt war. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 5.3 Weiter ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in einem anderen Lichte zu besehen. Namentlich ändert der Umstand, dass die Schliessung des E._______ in der Nacht erfolgt sein soll an den festgestellten Unstimmigkeiten in den Vorbringen nichts. Betreffend die illegale Ausreise (Republikflucht) und damit subjektive Nachfluchtgründe, schliesst das Bestehen einer solchen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein die Bewilligung zur Einreise aus (BGVE 2012/26 E. 7). Im Übrigen benötigt die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz ohnehin nicht, weil es ihr zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. Dort hält sie sich seit bald zwei Jahren auf und ist offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum hat sie keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihr bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Dort wird sie Schutz vor Verfolgung und die notwendige Grundversorgung erhalten. Schliesslich lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3876/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3876/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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