Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3871/2021
Urteil v o m 7 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2021 / N (…).
E-3871/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer hatte erstmals am (…) 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Am (…) 2014 wurde dieses Gesuch jedoch abgeschrieben, da er unkontrolliert abgereist ist. A.b Im Rahmen einer Personenkontrolle beim Grenzübergang B._______ wurde der Beschwerdeführer am (…) 2021 angehalten. Hierbei trug er einen Schlagring an seiner Hand. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom (…) 2021 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen verurteilt. Die bereits zuvor mit Urteil der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2020 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von (…) Tagen wurde nicht widerrufen; indes wurde er verwarnt. A.c Am 9. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern erneut um Asyl in der Schweiz. A.d Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er nach seiner unkontrollierten Abreise am (…) 2014, am (…) 2014 sowie am (…) 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.e Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Juli 2021 machte er geltend, nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nach Deutschland gegangen zu sein. Dort habe er sich – wie zunächst auch in der Schweiz – als Syrer ausgegeben und habe einen subsidiären Aufenthaltsstatus gehabt. Er sei aber eigentlich ein Kurde aus dem Nordirak. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Deutschland machte er geltend, er habe sich in Deutschland als Syrer ausgegeben und aufgrund dessen einen subsidiären Aufenthaltsstatus erhalten. Dieser Status beinhalte wenig Rechte. Er habe weder heiraten noch einen Fahrausweis machen können. Des Weiteren benötige seine Freundin – eine Schweizer Bürgerin – seine Unterstützung. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er leide bloss an Schulterbeschwerden. In Deutschland sei er diesbezüglich operiert worden.
E-3871/2021 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine migrationsmedizinische Abklärung vom (…) Juli 2021, eine medizinische Dokumentation der Pflege BAZ mit letztem Eintrag vom (…) Juli 2021 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ Bern vom (…) August 2021 ein. B. Am (…) Juli 2021 stellte das SEM ein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Diese stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers gleichentags zu. C. C.a Am 24. August 2021 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. C.b In seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 (dem SEM tags darauf ausgehändigt) brachte die Rechtsvertretung die Enttäuschung des Beschwerdeführers über den beabsichtigten negativen Entscheid des SEM zum Ausdruck. Die in Deutschland lang erhoffte Verbesserung der Lebenssituation sei nie eingetroffen. Er habe insbesondere unter den zahlreichen Polizeikontrollen gelitten. Er möchte seine Freundin heiraten. Er fühle sich wohl in der Schweiz und wünsche sich, hierbleiben zu können. D. Mit Verfügung vom 26. August 2021 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Mit Eingabe vom 31. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht.
E-3871/2021 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Papierakten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2021 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E-3871/2021 3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Abklärungen des SEM hätten bestätigt, dass ihm in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt worden sei und sich Deutschland am (…) Juli 2021 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Sodann obliege es ihm, seine Identität und seine Ansprüche betreffend der ihm aufgrund seines Status zustehenden Rechte mit den deutschen Behörden zu klären. Deutschland sei ein Rechtsstaat und er könne sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden, sollte er sich von den Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Des Weiteren lasse sich aufgrund seiner Ausführungen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Freundin in der Schweiz erkennen, womit ihre Beziehung nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könne. Ausserdem verfüge er in Deutschland über subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung, die es ihm erlaube, seine Freundin hier in der Schweiz zu besuchen. Das gleiche gelte für seine Freundin mit Schweizer Bürgerrecht. Abschliessend gelte festzuhalten, dass bisher auch kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei. Ein Ehevorbereitungsverfahren setze ohnehin nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Es bestehe deshalb kein Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Deutschland. Mit Blick auf seine gesundheitlichen Beschwerden führte das SEM aus, dass die medizinische Grundversorgung in Deutschland sichergestellt sei. Da er in Deutschland über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E-3871/2021 5.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer die bereits von ihm angeführten Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine Überstellung nach Deutschland sprächen. Er wolle in der Schweiz einen Neuanfang machen. Dies beinhalte auch, dass er jetzt seine richtige Identität preisgebe, um zivilrechtlich heiraten und eine Familie gründen zu können. In Deutschland könne er das nicht, da sie dort seine wahre Identität gar nicht kennen würden. Wenn er den deutschen Behörden die Wahrheit sage, verlöre er womöglich in Deutschland seinen Schutzstatus und würde womöglich als illegaler dort leben. Da Deutschland von einer falschen Identität ausgehe, könne er die Heiratsvorbereitung auch nicht von Deutschland aus einleiten. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Deutschland subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die deutschen Behörden seiner Rückübernahme am (…) Juli 2021 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3871/2021 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.3 Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK, Art. 83 Abs. 3 AIG, Art. 25 Abs. 3 BV) als zulässig. Der Beschwerdeführer kann in den sicheren Drittstaat Deutschland ausreisen, wo er subsidiären Schutz erhalten hat. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Sollte ihm aufgrund seiner (angeblich) falschen Identitäts- und Herkunftsangaben in Deutschland von den dortigen Behörden der Schutzstahttp://links.weblaw.ch/BVGer-E-2617/2016
E-3871/2021 tus aberkannt werden, liegt es an den deutschen Behörden, allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Gründe oder Vollzugshindernisse bezogen auf sein angeblich wahres Herkunftsland Irak zu prüfen. 8.3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu seiner Freundin kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält. Wie das SEM insbesondere zu Recht festhielt, liegt es an ihm, die durch seine unwahren Angaben selbstverschuldete Problematik betreffend seine Identität bei den deutschen Behörden zu klären, damit allenfalls ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werden kann. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Weder die Situation in Deutschland noch andere Gründe – namentlich die von ihm geltend gemachte und nicht weiter substanziierte Beziehung zu einer Schweizerin – sprechen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die deutschen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-3871/2021 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3871/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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