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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 E-3862/2006

4. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,269 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-3862/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Angola, alle vertreten durch Irene Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 12. Juli 2004 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-3862/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Angola zusammen mit ihren vier Kindern eigenen Angaben zufolge am (...) über den Flughafen von Luanda und gelangten am (...) illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 1. Juli 2004 wurden sie in G._______ summarisch befragt und am 7. Juli 2004 vom BFF zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien angolanische Staatsangehörige christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in H._______ (Hauptstadt der Provinz I._______). Der Beschwerdeführer sei Lastwagenchauffeur und politisch für die J._______ (...) aktiv gewesen. Er habe gelegentlich Versammlungen bei sich zu Hause abgehalten und Propaganda für die Organisation gemacht, indem er jeweils in der Nacht Flugblätter verteilt habe. Im (...) sei ihm unterwegs die Ladung seines Lastwagens weggenommen worden. Im (...) sei er erneut in einen Hinterhalt geraten, und Soldaten respektive Polizisten hätten den Lastwagen samt Ladung konfisziert. Drei Tage nach diesem Vorfall hätten von seinem Arbeitgeber beauftragte Polizisten sein Haus durchsucht und Unterlagen der J._______ beschlagnahmt. Er sei geschlagen, beschimpft, in das Bezirksgefängnis verbracht und einen Tag später in die Strafanstalt von K._______ überführt worden. Drei Tage nach seiner Verhaftung sei die damals schwangere Beschwerdeführerin zu Hause von Polizisten geschlagen, mit dem Tode bedroht und (...) worden, weil sie die Fragen nach Dokumenten des Beschwerdeführers nicht habe beantworten können. In der Folge sei sie zum Onkel des Beschwerdeführers gegangen und habe ihn über die Geschehnisse informiert. Nach einer rund sechsmonatigen Inhaftierung habe ein vom Onkel beauftragter Hauptmann Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen und ihn noch in der gleichen Nacht aus dem Gefängnis befreit. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme hätten sich die Beschwerdeführenden schliesslich entschlossen, aus Angola auszureisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren zwei Führerscheine zu den Akten. E-3862/2006 B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 - gleichentags eröffnet - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig zog es die als gefälscht erkannten Führerscheine vom (...) und (...) ein. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2004 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 24. August 2004 teilte der Instruktionsrichter der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, stellte fest, mit der Beschwerde werde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten, womit die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen seien, hiess in Berücksichtigung der am 13. August 2004 eingereichten Fürsorgebestätigung das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004, die den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin mit, es habe das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 übernommen. E-3862/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Verfügung der ARK vom 24. August 2004 festgestellt wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2004). Somit sind die Ziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung), 3 (Wegweisung) und 6 (Einzug der gefälschten Dokumente) der vorinstanzlichen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das Bundesamt den Wegweisungsvollzug zu E-3862/2006 Recht als durchführbar erachtet hat oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 4.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 E-3862/2006 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Stellt sich heraus, dass eine der drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., welche Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden). Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden anderen Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme verzichtet werden kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen eine Rückführung in den Heimatstaat. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um junge, gesunde Personen. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge während (...) oder (...) Jahren die Schule besucht und (...) oder (...) Jahre als Lastwagenchauffeur gearbeitet, womit er über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Ausserdem habe er einen Onkel, der ihn bei der Ausreise massgeblich unterstützt habe und auf dessen Hilfe er und seine Familie im Notfall zurückgreifen könne. Die Herkunft der Beschwerdeführenden aus I._______ sei zweifelhaft, weshalb es wenig sinnvoll erscheine, weitergehende Abklärungen zu ihrem Beziehungsnetz zu treffen. Dieser Umstand sei den Beschwerdeführenden zuzuschreiben und der daraus resultierende Nachteil von ihnen zu tragen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Angola sei unzumutbar, weil sie dort konkret gefährdet wären. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Angola im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die Lage hat sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 E-3862/2006 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigt und entspannt. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich daher nicht bejahen. Andererseits ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgelegten Praxis der vormals zuständigen ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe (sog. "groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht führt diese Praxis bis auf weiteres fort, zumal seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der allgemeinen Lage in Angola eingetreten ist (Choleraepidemie Ende 2005, landesweite Überschwemmungen im Januar 2007 und wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen des Landes). Gemäss dieser Praxis wird der Vollzug der Wegweisung für verletzliche Personen mit Kindern unter sechs Jahren, welche ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten, dort über kein gefestigtes familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen und keine besonderen Umstände (wie etwa ausreichende finanzielle Mittel) vorliegen, die eine Rückkehr begünstigen könnten, als nicht zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus I._______; ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist aufgrund der erläuterten Praxis als nicht zumutbar zu erachten. Sie gehören mit ihren vier Kindern - das jüngste wird (...) Jahre alt - unbestrittenermassen einer verletzlichen Personengruppe an. Aus ihren Aussagen ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, sie verfügten in Luanda oder in einer anderen, für eine Rückkehr in Frage kommenden Stadt über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Der einzige aktenkundige Verwandte (ein Onkel des Beschwerdeführers) lebt in der Provinz I._______. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine besonderen Umstände, die eine Rückkehr nach Angola begünstigen könnten. An dieser Beurteilung vermögen weder die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Vorbringen im Asylpunkt noch die Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkret gefährdet E-3862/2006 wären; der Vollzug der Wegweisung nach Angola erweist sich deshalb zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. 6. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Juli 2004 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das mit Verfügung der ARK vom 24. August 2004 gutgeheissene Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich anhand der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 600.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3862/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2004 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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