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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 E-3859/2013

26. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,980 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3859/2013

Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Russland, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (…).

E-3859/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in B._______ (Vorort von Grosny), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2012. Über die Ukraine, Polen, Tschechien und weitere Länder gelangte er am 2. Juli 2012 in die Schweiz und suchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2012 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen vom 19. September 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, kurz nach dem Tod von C._______ (tschetschenischer Rebellenführer) im Jahr (…) sei er (…) festgenommen worden. Während der folgenden, etwa zweiwöchigen beziehungsweise einmonatigen Haft sei er gefoltert und über aufständische Personen und Moskauer Staatsleute sowie Funktionäre befragt worden. Am (…) Oktober 2010 sei er erneut festgenommen worden. Uniformierte Männer einer Spezialeinheit von Ramsan Kadyrov seien in sein Haus eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Anschliessend sei er in ein Privatgefängnis von Kadyrov gebracht worden. Während der Haft sei er der Willkür seiner Verfolger ausgeliefert gewesen. Es seien ihm Fragen über Geldanlagen und Wertsachen von C._______ gestellt worden, und er sei erneut gefoltert worden, (…). Vermutlich noch im Oktober 2010 sei er halbtot aus dem Gefängnis geworfen worden. Danach habe er sich unter anderem Namen mehrere Monate lang im Spital aufgehalten. Nach der Entlassung habe er eine Weile auf dem (…) seiner (…) gelebt. Diese sei von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, bedroht und nach ihm befragt worden. Er habe deshalb grosse Angst gehabt und sich entschlossen, das Land zu verlassen. A.b Mit Schreiben vom 24. September 2012 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass es ihm bei der Anhörung nicht gut gegangen sei, und machte ergänzende Ausführungen. So habe er während der Befragung mehrere Durst- und Müdigkeitsattacken gehabt und sich in der Pause hinlegen müssen. Aufgrund der im Heimatland erlebten Traumatisierung habe er nicht im notwendigen Ausmass auf seine Haft, die Haftbedingungen und die Hafterlebnisse eingehen können, womit ein wesentlicher Aspekt seiner Vorbringen nur ungenügend habe beleuchtet werden können. Zudem habe er im Gefängnis Dinge erlebt, die er in Gegenwart einer Frau nicht äussern könne. Ausserdem habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung Gedächtnisprobleme und könne sich

E-3859/2013 an den Zeitraum zwischen Oktober 2010 und März 2012 nur schwer erinnern. Bei seinem Krankenhausaufenthalt in Tschetschenien sei er über längere Zeit hin nicht bei Bewusstsein gewesen und habe das Spital massiv untergewichtig verlassen. Gegen Ende der Anhörung sei ihm die sorgfältige Überprüfung des Protokolls aufgrund seiner Müdigkeit und Konzentrationsschwäche nur noch eingeschränkt möglich gewesen. In der darauffolgenden Nacht habe er (…)schmerzen gehabt und sei am Morgen des 20. Septembers 2012 mit Verdacht auf (…) ins Universitätsspital D._______ eingewiesen worden. Aus diesen Gründen bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Prüfung, ob zur Erhebung des asylrelevanten Sachverhalts weitere Abklärungen nötig seien und ob eine allfällige zusätzliche Anhörung ausschliesslich in einem Männerteam durchgeführt werden könne. A.c Mit Eingaben vom 1., 3., 10. und 23. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner Psychiaterin (med. pract. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, […]) vom 1. Oktober 2012 und vier Austrittsberichte des Universitätsspitals D._______ (samt Laborbefunden) vom 23. August 2012/4. September 2012 (Aufenthalt vom 18. bis 24. August 2012), vom 2. Oktober 2012 (Aufenthalt vom 20. bis 27. September 2012) und vom 20. Oktober 2012 (Aufenthalt vom 19. bis 20. Oktober 2012) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 5. Juni 2013 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz nicht stand. Bei der geltend gemachten Verhaftung im Jahre (…) handle es sich um ein mehrere Jahre zurückliegendes Ereignis, welches mit der Ausreise nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang stehe. Deshalb sei es ohne nähere Prüfung als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zweite Inhaftierung im Oktober 2010 seien sodann nicht hinreichend begründet. So sei er nicht imstande gewesen, klar darzulegen, wo er sich während der Haft aufgehalten habe. Ebenso habe er zwar einerseits ein Festnahmedatum (Anfang Oktober 2010) ausmachen können,

E-3859/2013 andererseits habe er die Dauer der Inhaftierung nicht angeben können beziehungsweise habe er dazu widersprüchliche Aussagen gemacht. Auf Nachfrage hin habe er zunächst vermutet, seine Entlassung müsse noch im Oktober 2010 gewesen sein, während er später angegeben habe, im Dezember 2011 aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein, um kurz darauf vorzubringen, er wisse es schlicht nicht. Sodann habe er die unstimmige Zeitangabe betreffend die Dauer des Spitalaufenthalts nicht auflösen können. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, nach der Haftentlassung bis zur Ausreise im Juni 2012 keine Probleme mehr gewärtigt zu haben, weil die Behörden nicht gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe. Dieser Umstand spreche gegen die befürchtete Verfolgung.

C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufigen Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei das BFM anzuweisen, den Sachverhalt neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Neben den bereits beim BFM eingereichten Arztberichten legte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2011 (FIORENZA KUTHAN, Tchétchénie: traitement des PTSD) zu den Akten. D. Am 22. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht seiner Psychiaterin vom 16. Juli 2013 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaus-

E-3859/2013 trittsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 28. Oktober 2013 über einen 12-tägigen Spitalaufenthalt vom 17. bis 28. Oktober 2013 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie einer Erklärung betreffend die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. H. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 12. und 27. Mai 2014 eine Entbindungserklärung vom 11. Mai 2014 und ein Arztzeugnis seiner Psychiaterin vom 16. Mai 2014 ins Recht. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche sich am 6. August 2014 vernehmen liess. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. August 2014. Zudem brachte er als weitere Beweismittel einen Internetartikel von BBC News vom 20. August 2014 (Ramzan Kadyrov 'quizzes 1,000 Chechens' over lost phone) und einen Bericht der SFH vom 22. April 2013 (ADRIAN SCHUSTER, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3859/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Anhörung durch seine gesundheitlichen Probleme in der Schilderung des Sachverhaltes beeinträchtigt gewesen zu sein. Nachfolgend ist daher zunächst zur prüfen, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erstellt wurde.

3.1 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Einzelnen aus, er stimme dem BFM darin zu, dass er die Verhaftung im Jahre 2010 nicht konsistent wiedergegeben habe und es im Laufe der Befragungen zu Widersprüchen gekommen sei. Es sei jedoch auch festzuhalten, dass er offenkundig und durch ärztliche Berichte bestätigt durch die Ereignisse in Tschetschenien stark traumatisiert sei und wegen der Gedächtnis-, Konzentrations- und dissoziativen Störungen grosse Mühe habe, in klaren Zusammenhängen zu berichten, insbesondere wenn es um die traumatisierenden Erlebnisse gehe. Seine diesbezüglichen Probleme würden durch die Spitalaufenthalte unterstrichen, in die er sich nach den Befragungen jeweils habe begeben müssen. Zudem habe er am Ende der Anhörung, nach Abgabe der Protokolle, dem Befrager mitgeteilt, dass er Probleme mit der Anwesenheit der Dolmetscherin und der Hilfswerkvertreterin (HWV) gehabt und dabei sowie mit Schreiben aus dem Spital vom 24. September 2012 um eine Befragung in Anwesenheit von ausschliesslich Männern gebeten habe. Da es sich dabei potenziell wichtige Elemente des Sachverhalts handle, werde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur erneuten Prüfung unter Vornahme einer weiteren Anhörung in einem Männerteam beantragt.

E-3859/2013 Der Rechtsvertreter fügte an, dass sich die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschwerdeführer schwierig gestalte, da dieser grosse Mühe bekunde, frei über seine Erlebnisse zu berichten und sie zeitlich einzuordnen.

3.2 Vernehmlassend führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass nicht verständlich sei, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich durch die Präsenz von gewissen Personen bei der Anhörung in seiner freien Rede gestört gefühlt hätte, dies dem Befrager nicht (vor dem Abschluss der Befragung) mitgeteilt hätte. Dem Protokoll der Anhörung seien überdies auch keine Einwände bezüglich Verständnisschwierigkeiten oder Müdigkeitserscheinungen zu entnehmen.

3.3 Zur Beurteilung, ob beziehungsweise inwieweit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers die Erstellung des Sachverhalts anlässlich der Anhörung vom 19. September 2012 beeinträchtigt hat, sind zunächst überblicksweise die in der Schweiz gestellten medizinischen Diagnosen und der Behandlungsverlauf darzulegen.

3.3.1 Hinsichtlich seiner physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren fünf Austrittsberichte des Universitätsspitals D._______ betreffend vier stationäre Aufenthalte in der dortigen Klinik für innere Medizin zu den Akten. Erstmals hielt sich der Beschwerdeführer rund eineinhalb Monate nach der Einreise (18. – 24. August 2012) im Universitätsspital D._______ auf. Der zweite Spitalaufenthalt begann am Tag nach der Anhörung (20. – 27. September 2012). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom 19. bis 20. Oktober 2012 und vom 17. bis 28. Oktober 2013 stationär behandelt. Aus den eingereichten Berichten ergeben sich zusammenfassend folgende Diagnosen: (…). In den Berichten wurde angemerkt, der Beschwerdeführer habe sich jeweils in deutlich reduziertem Allgemeinzustand und (…) Ernährungszustand präsentiert. Im Bericht vom 10. Oktober 2012 wurde sodann festgehalten, die allgemeine Symptomatik der Schwäche sei am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu interpretieren. 3.3.2 Neben den Berichten des Universitätsspitals Basel reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte seiner Psychiaterin (Fachärztin für

E-3859/2013 Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 1. Oktober 2012, 16. Juli 2013 und 16. Mai 2014 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2012 – rund einen Monat nach der Einreise in die Schweiz – von seinem Hausarzt mit Verdacht auf PTBS an die behandelnde Psychiaterin überwiesen wurde. Diese diagnostizierte eine PTBS nach Inhaftierung und Folter (ICD-10 F43.1). Seit der Diagnosestellung wurde die Krankheit medikamentös (…) sowie mit (…) einzeltherapeutischen Sitzungen behandelt. Mit Bericht vom 1. Oktober 2012 wurde insbesondere festgehalten, die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei massiv erschwert gewesen, obgleich die behandelnde Ärztin die russische Sprache perfekt beherrsche. Er habe alle Betreuenden ausdrücklich gebeten, ihm keine Kontakte mit russischsprechenden Personen anzubieten, da er Angst habe, durch diese Kontakte geortet zu werden, was seine Familie das Leben kosten könnte. Beim Thema Folter habe er sich dissoziativ, mittelschwer im Denken verlangsamt, assoziativ, umständlich, sporadisch vorbeiredend verhalten. Nach mühevollem Aufbau einer psychotherapeutischen Allianz habe er seine Beschwerden geäussert. Die Psychiaterin stellte eine mittelschwere Gedächtnisstörung, besonders des Frischgedächtnisses und mittelschwere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen fest. Dem Patienten falle es schwer, dem roten Faden eines Gesprächs zu folgen. Im Affekt zeige er Misstrauen, Ängstlichkeit und Traurigkeit. Er leide nicht an Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsstörungen. Er habe jedoch eine Ich-Störung im Sinne einer inneren Entfremdung von Gefühlen. Es gebe deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer schweren PTBS. Mit Berichten vom 16. Juli 2013 und vom 20. Mai 2014 hielt die behandelnde Ärztin an der Diagnose der vollendeten schweren PTBS nach Polytraumatisierung, Inhaftierung und Folter fest. Zudem hätten sich im Laufe der Therapie (zusätzlich zur PTBS) Merkmale einer (…) herauskristallisiert ([…]). Beim Ansprechen der Inhaftierung und der traumatischen Erlebnisse in Tschetschenien zeige der Patient dissoziative Zustände; er sei psychisch abwesend und verliere den Faden des Gesprächs. Nur mit grosser Mühe könne er jeweils zum Gesprächsthema zurückgeführt werden. Er orientiere sich gut in Bezug auf die eigene Person, zeige aber eine schlechte Orientierung betreffend die zeitlichen Abläufe der traumatischen Erlebnisse in Tschetschenien, was in einem engen Zusammenhang mit Flashbacks und Dissoziationen stehen müsse. Die Gespräche würden durch die Konzentrationsstörungen deutlich erschwert. Er verliere

E-3859/2013 sich einerseits in Details und könne andererseits nur schwer beim Thema bleiben. Er zeige grosse Gedächtnislücken im Sinne einer retrograden Amnesie beim Versuch, die traumatischen Erlebnisse zu rekonstruieren. Im Denken zeige er sich verlangsamt, umständlich und inhaltlich paranoid. Trotz scheinbar äusserer Ruhe fühle er sich meist angespannt, besonders wenn er in einem näheren Kontakt Menschen treffen müsse. Die kognitiven Beeinträchtigungen würden es nach wie vor nicht zulassen, dass er seine Erlebnisse kohärent und vollständig darstelle. 3.4 Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist für das Gericht erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS sowie zahlreichen physischen Beschwerden leidet, die insbesondere im Zusammenhang mit der PTBS und einer (…)verletzung mit anschliessender (…) zu sehen sind. Die Auswirkungen insbesondere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers werden bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle offensichtlich. So machte er bei der Darlegung seiner Asylgründe zahlreiche Gedankensprünge und weitgehend knappe und unzusammenhängende Ausführungen. Es gelang ihm nicht, sich auf die Fragen des Sachbearbeiters zu seinen Asylgründen zu konzentrieren. Exemplarisch festgehalten seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu seinem angeblichen Aufenthalt im Privatgefängnis von Ramsan Kadyrov: (…). Der für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers massgebliche Sachverhalt erscheint mit der durchgeführten Anhörung nicht als hinreichend erstellt, was weitgehend auf dessen Aussageverhalten zurückzuführen ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorgeworfen werden. Dessen Konzentrations- und Ausdrucksschwierigkeiten lassen sich mit seiner psychischen Erkrankung erklären, die bereits bei der Anhörung vom 19. September 2012 bestand. Bei dieser Sachlage darf – unabhängig von den teilweise berechtigten Einwänden des BFM anlässlich der Vernehmlassung – nicht auf den unvollständig erhobenen Sachverhalt abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung einer weiteren Anhörung und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Dabei wird dem angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen sein, wobei aufgrund der besonderen Umstände allenfalls eine vorgängige Rücksprache mit der Psychiaterin, zwecks Vorbereitung des Beschwerdeführers auf eine erneute Anhörung, angezeigt

E-3859/2013 sein wird. Zudem ist die Anhörung in einem reinen Männerteam vorzunehmen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt unvollständig erstellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde daher gutzuheissen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 6. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3859/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-3859/2013 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 E-3859/2013 — Swissrulings