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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2014 E-3847/2013

14. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,253 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3847/2013

Urteil v o m 1 4 . M a i 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Livia Kunz, MLaw, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).

E-3847/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 21. März 2010 (01.01.1389) und gelangte via die Türkei und unbekannte Länder am 6. April 2010 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Gestützt auf einen Treffer in der Zentraleinheit Eurodac und mangels Antwort der griechischen Behörden auf das Ersuchen um Übernahme vom 21. April 2010 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. August 2010 nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Nach der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. August 2010 und zweimaligem Schriftenwechsel hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. März 2011 ihre Verfügung vom 4. August 2010 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid E-5725/2010 vom 9. März 2011 schrieb daraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 26. März 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser geltend, er sei Kurde und seit dem Jahre 1386 (2007) Mitglied der Komala-Partei. Bereits mit 14-15 Jahren, als er in der ersten Klasse des Gymnasiums gewesen sei, habe er das erste Mal das Komala-Hauptquartier in B._______ im Nordirak besucht. Er habe um Aufnahme gebeten, welche ihm mangels Volljährigkeit verweigert worden sei. Dennoch habe er an einer politischen Ausbildung teilnehmen können. Der iranische Nachrichtendienst habe davon erfahren und seine Mutter geschickt, um ihn nach Hause zu holen. Nach der Rückkehr in den Iran habe der Nachrichtendienst ihn zehn Tage in einer Zelle festgehalten und ihm die "Kurdistan"-Tätowierung auf dem Unterarm, welche er bei der Komala-Partei habe stechen lassen, mit einem heissen Metallgegenstand versengt. Das Gericht habe ihn zu einer bedingten einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt mit der Auflage, sich sechs Monate lang jeden Tag um 9 Uhr beim Nachrichtendienst zu melden. Mit 16 Jahren habe er schliesslich für einen entfernten Verwandten Flyers und Fotos des Führers der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans), Öcalan, transportiert. Am (…) habe er in C._______ an der Demonstration gegen die Festnahme ebendieses demonstriert. Dabei sei er verhaftet und vom Revolutionsgericht wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit verurteilt worden. Er habe drei Jahre (1999 bis 2002) in Haft verbracht. Im Jahre 1386 (2007) – ein Jahr nach

E-3847/2013 der Trennung von seiner Frau – sei er zu der Komala-Partei in B._______, Irak, zurückgekehrt und habe der Partei als Peschmerga (irakisch-kurdischer Kämpfer) dienen wollen, sei aber von dieser – statt als Kämpfer – für verdeckte Propagandaarbeit im Iran rekrutiert worden. Das Propagandamaterial und weitere Waren für seinen Cousin habe er daraufhin zweimal jährlich an der irakischen Grenze in Empfang genommen und mittels mehreren Helfern über Umwege zu sich nach Hause in C._______ transportiert. Dort habe er dieses Material verteilt, es hätten aber auch andere Leute die Ware bei ihm abgeholt, welche für die Verteilung in anderen Städten zuständig gewesen seien. Den Schmuggel habe er viermal durchgeführt und beim fünften Mal sei er aufgeflogen. Als er sich am (…) bei seinem Onkel väterlicherseits befunden habe, habe er einen Telefonanruf seiner Schwester erhalten, welche ihm über eine Razzia des iranischen Nachrichtendienstes bei ihnen zu Hause berichtet habe. Es seien Fotos des Gründers der Komala-Partei und weitere Fotos von Märtyrern beschlagnahmt worden. Auch sei ein Buch über die Geschichte Kurdistans in kurdischer Sprache konfisziert worden. Er sei bis am 21.12.1388 (12. März 2010) bei seinem Onkel geblieben und danach für zehn Tage nach D._______ gereist. Als sein Bruder ihm geraten habe, das Land zu verlassen, sei er geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine iranische Shenasnameh-Karte und eine Kopie der Shenasnameh-Karte seines Sohnes ein, weiter einen Ausweis im Kreditkartenformat seines iranischen Anwalts, eine iranische Arbeitsbestätigung sowie eine Kopie eines iranischen Durchsuchungs- und Haftbefehls. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin und unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 4) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf

E-3847/2013 Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter gab sie der Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass der Vorinstanz in der Verfügung vom 31. Mai 2013 ein Fehler bezüglich des Alters des Beschwerdeführers im Jahre 2007 unterlaufen sei. F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass keine neuen und erheblichen Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass der Iran über ein gutes Gesundheitssystem verfüge und auch der Zugang zur Behandlung psychischer Probleme gewährleistet sei. Im Übrigen verweise sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung innert Frist ein. I. Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Februar 2014 mit, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos

E-3847/2013 sei festzuhalten, dass diese keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung enthielten. Weiter stellte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fehler in den Erwägungen der Verfügung vom 31. Mai 2013 richtig und führte aus, dass dieses Versehen nichts an den Erwägungen ändere, an denen sie vollumfänglich festhalte. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Mit Replik vom 27. Februar 2014 verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vollumfänglich auf ihre Beschwerde vom 5. Juli 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3847/2013 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der unlogischen, vagen und realitätsfremden Angaben gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). So habe er angegeben, seinen letzten Transport mit politischem Material Ende 2008/Anfang 2009 durchgeführt zu haben. Die letzte politische Aktivität des Gesuchstellers und die vorgebrachte Hausdurchsuchung lägen somit zeitlich mehr als ein Jahr auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden so spät noch die Aktivitäten des Gesuchstellers aufgedeckt hätten. Zudem habe er nach seiner Rückkehr aus Griechenland im Jahre 2009 eine Stelle als Archivar beim (…) von C._______ erhalten, was er mit seiner Arbeitsbestätigung belege. Daraus erschliesse sich, dass der iranische Staat nichts von seinen politischen Aktivitäten gewusst habe. Weiter stelle sich die Frage, weshalb er über die iranische Grenzstadt D._______ in die Türkei geflohen und von dort in die Schweiz gereist sei, anstatt in den Nordirak zur Basis der Komala- Partei zu fliehen. Schliesslich mache er geltend, er sei im Auftrag der Partei politisch aktiv gewesen. Zudem habe er auch ausgeführt, dass er die Komala-Basis besucht und die Schleichwege über die Grenze zum Nord-

E-3847/2013 irak gekannt habe. Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass er in den Nordirak fliehe und Schutz bei seiner Partei ersuche. Weiter habe er die Hausdurchsuchung nur sehr oberflächlich beschrieben. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, drei bis vier Personen in Zivil hätten das Haus durchsucht. Dabei habe er ausgeführt, die Beamten hätten alles, was sich in seinem Zimmer befunden habe, mitgenommen. Auf Nachfrage hin habe er Bücher, Fotos, die kurdische Flagge und andere Sachen erwähnt, habe aber keine weiteren Details nennen können. Wie er selber angebracht habe, sei die Hausdurchsuchung der Auslöser der Flucht gewesen. In diesem Zusammenhang wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erkundige, was genau vorgefallen sei, und detaillierte Angaben zur Hausdurchsuchung machen könne. Es widerspreche angesichts der geltend gemachten politischen Aktivitäten jeglicher Logik, dass er nie damit gerechnet habe. An dieser Feststellung vermöge auch der ins Recht gelegte Durchsuchungs- und Haftbefehl vom (…) nichts zu ändern. Iranische Durchsuchungs- und Haftbefehle seien leicht käuflich erwerbbar und hätten somit keine grosse Beweiskraft. Bezüglich der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz weiter aus, bei den geltend gemachten Inhaftierungen handle es sich um Ereignisse, welche schon mehrere Jahre zurücklägen und somit in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise stünden. Dabei sei zusätzlich festzuhalten, dass er nach der Entlassung aus seiner zweiten Haft im Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2010 unbehelligt im Iran gelebt und gearbeitet habe. Ab ca. 2005/2006 habe er in C._______ eine (…) betrieben und im Jahre 2009 sei er im (…) in C._______ als Archivar angestellt gewesen. Demzufolge seien ihm bis zur geltend gemachten Hausdurchsuchung im Jahre 2010 keine asylrechtlichen Nachteile erwachsen. Diesen Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu. Der Gesuchsteller habe anlässlich der Anhörung und mit Eingaben mittels seiner Rechtsvertretung zusätzlich exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. Er sei Mitglied der Komala-Partei Schweiz und habe am (…) zum 65-jährigen Jubiläum der Partei an einer Festveranstaltung in (…) eine Rede gehalten, die auf (…) ausgestrahlt worden sei. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vor-

E-3847/2013 wiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Gesuchstellers vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu erwirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran seien aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Er verfüge somit nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG aussetzen würde. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es stimme nicht, dass die letzte politische Aktivität und die vorgebrachte Hausdurchsuchung zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderlägen. Als er den Anruf seiner Schwester betreffend die Hausdurchsuchung erhalten habe, habe er sich bei seinem Onkel in Erwartung eines weiteren Auftrags für Materialtransport befunden. Er sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung somit immer noch politisch aktiv gewesen, nur habe seit längerer Zeit kein Transport mehr stattgefunden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass "so spät" noch seine Aktivitäten aufgedeckt würden, sei demnach unrichtig. Zudem könne ein Durchgreifen der Polizei ein Jahr nach der letzten effektiven Aktivität gemäss allgemeinen Erfahrungen in der Ermittlungstätigkeit nicht als sehr spät angesehen werden. Es sei plausibel, dass eine Person nicht sofort nach einer Aktivität ins Visier der Behörden gerate. Bezüglich der Tätigkeit beim (…) von C._______ sei festzuhalten, dass dieses wohl einen Auftrag des Staates erfülle, jedoch ziemlich selbstständig agiere, was die Einstellung von Mitarbeitern betreffe. Da es sich um eine Vertretung und somit eine auf drei Monate befristete Stelle gehandelt habe, sei der iranische Nachrichtendienst nicht über die Anstellung informiert gewesen. Aus Angst, im Nordirak nicht sicher zu sein, da der iranische Nachrichtendienst dort sehr aktiv operiere, habe er sich zu einer Flucht nach Europa entschlossen. Die Wahl des Fluchtorts dürfe von der Vorinstanz nicht als unstimmig abgestempelt werden, nur weil ihr eine Flucht in den Nordirak als wahrscheinlicher erscheine. Die Hausdurchsuchung habe er so geschildert, wie er sie von seiner Schwester erfahren habe. Der Befrager habe ihm keine weiteren Fragen gestellt. Dem Vorwurf, es entbehre jeglicher Logik, dass

E-3847/2013 er nie mit einer Hausdurchsuchung gerechnet habe, werde entgegengehalten, dass er bei den Transporten des Propagandamaterials immer sehr vorsichtig gewesen sei. Er sei überzeugt davon gewesen, nicht ins Fadenkreuz der iranischen Behörden zu geraten. Dass der eingereichte Durchsuchungs- und Haftbefehl vom (…) leicht käuflich erwerbbar sei und ihm daher keine grosse Beweiskraft zukomme, sei eine pauschale Behauptung der Vorinstanz. Sein Anwalt sei mit der Herausgabe des Dokuments beauftragt worden und er habe zur Untermauerung dieses Vorbringens die Visitenkarte im Kreditkartenformat seines Anwalts eingereicht. Diese sei im Entscheid nicht gewürdigt worden. Originale der Haftbefehle seien schwer, wenn nicht unmöglich herauszubekommen. Die Vorinstanz hätte mit den Kontaktdaten des Anwalts die Angaben des Beschwerdeführers leicht überprüfen können. Auch seien die eingereichten Arztberichte Zeugnisse der erlittenen Verfolgung respektive Inhaftierung und Folter und sprächen deutlich für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt seien seine Aussagen nachvollziehbar, stimmig, logisch und deshalb glaubhaft. Mit Ausführungen zur aktuellen Situation von Oppositionellen bzw. Kurden im Iran, bekräftigt durch den Hinweis auf eine Stellungnahme von Amnesty International vom 29. Mai 2007 über die Situation im Iran bringt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zusammengefasst vor, er habe als 16-Jähriger sowie in den Jahren 1999 bis 2002 und im März 2010 asylrelevante Verfolgung erlebt, weil er immer wieder politisch aktiv gegen das iranische Regime gewesen sei. Bei der dreijährigen Gefängnisstrafe habe es sich nicht um eine legitime Strafverfolgung, sondern um eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt. Die Transporte des politischen Materials stellten Aktivitäten dar, welche vom iranischen Regime mit jahrelanger Haft und Folter bestraft würden. Er sei dem iranischen Regime schon seit seinem 16. Altersjahr als Regimegegner und politischer Aktivist bekannt. Es sei ein politisch motivierter Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er ohne Zweifel sofort festgenommen und inhaftiert. Er weise objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auf. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die iranischen Überwachungsaktivitäten im Ausland bringt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe vor, er sei Mitglied der Komala-Partei. Im (…) habe er zum 65-jährigen Jubiläum der

E-3847/2013 Partei eine Rede an der Festveranstaltung in (…) gehalten. Diese sei auf dem kurdischen Satellitenfernsehen (…) ausgestrahlt worden. Auch sei auf der Internetseite "(…)" darüber berichtet worden, wobei er namentlich erwähnt worden sei. In Bern habe er zudem an einer Kundgebung teilgenommen. Sein Engagement in der Schweiz werde durch die Beweismittel gestützt. Seine vom Fernsehen übertragene Rede hebe ihn von den massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivität ab. Die Verknüpfung der Rede mit der Internetseite exponiere ihn zusätzlich. Es müsse angenommen werden, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen werde und bei einer Rückkehr in den Iran unweigerlich gefährdet wäre, sofort inhaftiert und strafrechtlich belangt zu werden. 5. 5.1 Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen. So ist die aufgezeigte Ungereimtheit wegen der Dauer zwischen der letzten politischen Aktivität und der vorgebrachten Hausdurchsuchung nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dieser brachte vor, er habe den Schmuggel vier Mal durchgeführt und sei beim fünften Mal aufgeflogen (BFM-Akten, A35/20 F59). Den Anruf seiner Schwester erhielt er während des Aufenthalts bei seinem Onkel in E._______ in Erwartung eines weiteren Auftrags, wie er überzeugend darzulegen vermochte. Dies ergibt sich auch aus seinen Aussagen zum Ablauf des Schmuggels, wonach er jeweils mit einem Maultier seines Cousins väterlicherseits aus dem Dorf E._______ zur Grenze ging (BFM-Akten, A1/9 S. 4). Bezüglich der befristeten Anstellung als Archivar beim (…) von C._______ konnte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ebenfalls überzeugend darlegen, dass er lediglich den Bruder des Stellenleiters während dessen Weiterbildung vertrat, weshalb diesbezüglich keine Informationen zum Geheimdienst gelangt sind, obwohl das Amt Aufgaben des Staates erfüllt. Das Schreiben des Amtes (Beilage 5) bestätigt im Übrigen die dreimonatige Anstellung, wobei keine Veranlassung besteht, an der Echtheit des Dokuments zu zweifeln. Die Vorinstanz findet es weiter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in den Nordirak zu der Basis der Komala-Partei geflohen sei, um dort Schutz zu ersuchen, sondern einen anderen Weg für seine Flucht in die Schweiz gewählt habe. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt, dort nicht sicher zu sein, da der iranische Geheimdienst im Irak sehr aktiv sei, können jedoch nachvollzogen werden. Immerhin erfuhr der iranischen Geheimdienst bereits vom ersten Aufenthalt des Beschwerdefüh-

E-3847/2013 rers im Nordirak bei der Komala-Partei und es gelang ihm sogar, mit Hilfe dessen Mutter diesen in den Iran zurückzuholen (BFM-Akten, A35/20 F84). Das weitere Argument der Vorinstanz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist dessen oberflächliche Beschreibung der Hausdurchsuchung. Die Vorinstanz übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer glaubhaft versichern konnte, er habe sich zu dieser Zeit bei seinem Onkel befunden und nur telefonisch von seiner Schwester über die Hausdurchsuchung erfahren (BFM-Akten, A35/20 F97 ff.). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, konnte er den Ablauf der Hausdurchsuchung nur indirekt mittels den von seiner Schwester erhaltenen Informationen wiedergeben. Eine mangelnde detaillierte Schilderung kann somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Bezüglich des zu den Akten gereichten Durchsuchungs- und Haftbefehls (Beilage 7) ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vorinstanz pauschal behauptete, es handle sich um eine Fälschung, beziehungsweise solche Dokumente wären leicht käuflich erwerbbar. Der Beschwerdeführer konnte auf plausible Weise erläutern, dass er das Dokument mit Hilfe seines Anwalts und nur gegen Bezahlung einer hohen Summe habe erhältlich machen können (BFM-Akten, A35/20 F99). Zur Untermauerung dieses Vorbringens konnte er auch die Visitenkarte seines Anwalts im Kreditkartenformat zu den Akten reichen (Beilage 4). Die Würdigung seiner während der umfangreichen Anhörung gemachten Aussagen und derjenigen anlässlich der Befragung kann auch zu keinem anderen Schluss führen, als dass diese als glaubhaft zu betrachten sind. So zeichnen sich die Aussagen des Beschwerdeführers durch eine grosse Konsistenz, einen hohen Detailgrad und ausführliche Antworten auf die gestellten Fragen aus. Schliesslich ist auffällig, dass er die Wissensfragen zur Komala-Partei sehr genau beantworten konnte (vgl. BFM- Akten, A35/20 F79 f.). Gleiches gilt für die Beschreibung des Reisewegs, die genau, nachvollziehbar und mit persönlichen Eindrücken erfolgte (vgl. BFM-Akten, A35/20 F122). 5.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG genügen und die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht die Aussagen als unglaubhaft qualifiziert hat.

E-3847/2013 6. 6.1 Bezüglich der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG bringt die Vorinstanz vor, die Inhaftierung als Minderjähriger und die Haft von 1999 bis 2002 wegen der Teilnahme an einer kurdischen Demonstration stellten Ereignisse dar, welche mehrere Jahre zurücklägen und in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Den Vorbringen komme keine Asylrelevanz zu. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vergangenen Ereignisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht darzustellen vermögen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Anruf seiner Schwester behördliche Repression erlitt und nach der Hausdurchsuchung nicht nur wegen des gefundenen politischen Materials, sondern auch wegen seines Profils mit umso schwereren Verfolgungsmassnahmen rechnen musste. In Anbetracht dieser Ausführungen und der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, ist von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen, die nach wie vor aktuell ist. 6.2 Eine Fluchtalternative innerhalb des Irans lässt sich vorliegend nicht annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. In einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie vorliegend – von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1), zumal der Beschwerdeführer in den Verzeichnissen der Geheimdienste vermerkt sein wird. Hinzu kommt, dass sich die Gefahr von Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte. Da dem Beschwerdeführer keine sichere Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.

E-3847/2013 7. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund gemäss Art. 53 oder 54 AsylG. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 abgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3847/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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