Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3845/2021
Urteil v o m 3 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, BAZ (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. August 2021 / N (…).
E-3845/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…). Juni 2021 Georgien verliess und am (…). Juni 2021 legal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 6. Juli 2021 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am 9. Juli 2021 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit ihm durchgeführt und ihm dabei mitgeteilt wurde, die Durchführung eines Dublin- Verfahrens sei nicht geplant und er werde zu seinen Asylgründen angehört, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 und am 13. August 2021 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei christlichen Glaubens und stamme aus dem Ort B._______ und er sei als Fünfjähriger mit den Eltern nach C._______ in eine Wohnung umgezogen, nachdem das Haus in B._______ abgebrannt sei, dass die Mutter im Jahr 2003 den Vater wegen dessen Trunksucht verlassen und ihn beim Vater zurückgelassen habe, dass er in C._______ nach der Grundschule (…) studiert und nach dem Studium – nach langer Arbeitssuche – von 2008 bis 2012 bei der (…) als (…) gearbeitet habe, dass der Vater im Jahr 2012 gesundheitliche Probleme bekommen und er (Beschwerdeführer) bei seiner Arbeitsstelle zu wenig verdient habe, um die Behandlung zu bezahlen, weshalb er die Stelle gekündigt und wiederholt im Ausland Arbeit zu finden versucht habe, dass die Familie seit dem Brand des Hauses in B._______ immer wieder Geld habe ausleihen müssen und er im Jahr 2013 auch versucht habe, Sozialhilfe zu beantragen, dass er schliesslich im Jahr 2017 die Wohnung verkauft und in eine Mietwohnung in C._______ gezogen sei, dass der Vater am (…) 2018 an Leberzirrhose verstorben sei, dass er von verschiedenen Leuten Geld ausgeliehen und aufgrund dieser angehäuften Schulden bedroht worden sei, die Gläubiger im Jahr 2015 respektive 2016 Leute zu ihm nach Hause geschickt hätten, die ihn mit dem Tod bedroht und ihm auf den Kopf geschlagen hätten, weswegen er seither an starken Kopfschmerzen leide,
E-3845/2021 dass er nach dem Verkauf der Wohnung nicht mehr bedroht oder aufgesucht worden sei, ihm jedoch ein Cousin mütterlicherseits erzählt habe, es würden Leute nach ihm fragen, weil er seine Schulden immer noch nicht habe begleichen können, dass er kurz vor der Ausreise aus finanziellen Gründen die Mietwohnung gekündigt und zum Cousin mütterlicherseits gezogen sei, dass er Georgien aufgrund der Bedrohungen dieser Leute, denen er Geld schulde, verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, in der Hoffnung hier Arbeit zu finden und so seine Schulden zurückzahlen zu können, dass er immer wieder, jedoch erfolglos, versucht habe, Arbeit zu finden, er ausserdem an sehr starken Kopf- und Rückenschmerzen leide, weswegen er nachts nicht durchschlafen könne, er zudem an Magenschmerzen leide, nervös und gestresst sei, seine gesundheitlichen Probleme in Georgien jedoch wegen der fehlenden finanziellen Mittel nicht habe behandeln lassen können, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität den georgischen Pass und einen Führerausweis (je im Original) zu den Akten des SEM reichte, dass die beigeordnete Rechtsvertretung während der Erstbefragung vom 26. Juli 2021 und mit Schreiben vom 9. August 2021 eine Ermittlung des medizinischen und psychologischen Sachverhalts beantragte, dass das SEM im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2021 diese Anträge ablehnte, dass der Rechtsvertretung am 20. August 2021 der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, und diese Stellungnahme am 23. August 2021 beim SEM einging, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 24. August 2021 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete sowie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt,
E-3845/2021 dass damit die gesetzliche Regelvermutung einhergehe, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet sei, wobei es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass im vorliegenden Fall aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, die geeignet wären, die erwähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle Übergriffe durch Dritte darstellen und als solche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden und es keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, dass solche Ereignisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden und betroffenen Personen es somit möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln und allenfalls mit anwaltlicher Hilfe gegen solche Übergriffe vorzugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte die Polizei die entsprechenden Schritte nicht in die Wege leiten, die Möglichkeit habe, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, er sich diesfalls ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender wenden könnte, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates sei, jegliche denkbaren Übergriffe Dritter präventiv zu verhindern, dass aus den vorliegenden Vorbringen somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden könne und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte oder die Befürchtung des Beschwerdeführers, solchen auch in Zukunft ausgesetzt zu sein, im Sinne der obigen Ausführungen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass die im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnete Rechtsvertretung am 24. August 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2021 gegen den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, er die Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2021, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie (eventualiter)
E-3845/2021 beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
und das Bundesveraltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-3845/2021 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz vorliegend mit hinreichender und überzeugender Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und ihm nicht Asyl gewährt werden könne, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend begründet, die Vorinstanz habe sich nicht wirklich mit seinem Problem befasst und dabei rügt, sie habe ihre Begründungs- und Abklärungspflicht verletzt, indem sie ihre Verantwortung für seine Sicherheit nicht wahrnehme, dass er weiter ausführte, er habe keine Möglichkeiten, seine Schulden zurückzuzahlen und er benötige Zeit, entsprechende Beweismittel beizubringen, er ersuche zudem um erneute inhaltliche Prüfung seiner Vorbringen, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung die Sachverhaltsfeststellung des SEM und die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese korrekten Erwägungen verwiesen werden kann, dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass Georgien als verfolgungssicherer Staat im Sinn Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG gilt, und der Beschwerdeführer die damit einhergehende gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet ist, mit den Ausführungen in seiner Beschwerde nicht umzustossen vermag,
E-3845/2021 dass ausserdem festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Nachteile seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers auch offenkundig nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhen, mithin die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund zu verneinen ist, dass nach dem Gesagten die mit der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel zum Beleg der (flüchtlingsrechtlich irrelevanten) Vorbringen nicht abzuwarten sind, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat sowie kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-3845/2021 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country" gilt, dass der Beschwerdeführer die geschilderten gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat behandeln lassen kann und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, gegen die in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben werden, ebenfalls zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium in (…) sowie offenkundig über mannigfache Berufserfahrungen verfügt und dieses ihm den Neuanfang im Heimatstaat erleichtern dürfte, er neben Freunden namentlich einen Cousin erwähnt hat, bei dem er vor seinem Weggang wohnen konnte und den er mindestens anfänglich erneut um Gewährung von Unterkunft angehen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfällig notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-3845/2021 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Sinn von Art. 102m AsylG abzuweisen sind, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3845/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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