Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-384/2015
Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2015 / N (…).
E-384/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2014 und der Anhörung vom 13. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren, bis zum (…) Lebensjahr deutscher und (…) Doppelbürger gewesen und seither nur noch Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft. Im Jahre (…) sei die Familie nach Deutschland umgezogen. Er habe in verschiedenen Bereichen ([…]) gearbeitet und sei nach mutwilligen Entlassungen häufig arbeitslos gewesen, was vor allem die Schuld des Staates sei. Er habe eine Scheidung und eine Privatinsolvenz hinter sich. Der Sozialstaat und die Gewerkschaften hätten sein Gehalt erheblich geschmälert. Mit der Politik in Deutschland sei er unzufrieden. Er sei Verfasser eines politischen Programms aus dem Jahre 2006 beziehungsweise 2009 und habe die Absicht der Gründung einer politischen Partei gehabt. Bei der Realisierung dieses Unterfangens sei er aber von verschiedenen Seiten behindert worden; insbesondere habe er keine finanzielle Unterstützung durch die deutsche Regierung für die Verbreitung des Programms erhalten und der Verlag habe sich nicht für ihn eingesetzt. Im Weiteren sei er Erfinder beziehungsweise Entwickler von Technologien insbesondere in den Bereichen (…) und (…), die für die Menschheit von grosser Bedeutung seien. Auch für deren Verbreitung und Förderung habe er weder von der deutschen Regierung noch von privater Seite irgendwelche finanzielle Unterstützung erhalten, was ein "Verbrechen gegen die Menschheit" darstelle. Sodann sei er in Deutschland insgesamt dreimal (insb. wegen […] und […]) im Gefängnis gewesen und dabei von Wärtern gequält und gekränkt worden; die Zustände in den deutschen Gefängnissen seien schlecht. Bei einer Rückkehr müsse er womöglich noch eine Strafe absitzen. Hinzu kämen Unzulänglichkeiten betreffend seine Sozialwohnung. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen, vorab weil das Land innovationsfreundlich sei und eine sozialistische Regierung habe; die Schweiz würde von ihm profitieren können. Am 15. Dezember 2014 sei er im Besitze seines Passes, seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde legal, aber unkontrolliert in die Schweiz eingereist. Sollte sein Asylgesuch abgelehnt werden, würde er vorerst für einige Zeit nach Deutschland zurückkehren, zumal er dort noch über eine
E-384/2015 Wohnung verfüge, und sich dann nach einem anderen Zielland umsehen; eigentliche Rückkehrhindernisses gebe es nicht. Der Beschwerdeführer reichte seinen deutschen Reisepass, seine deutsche Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie zahlreiche weitere Beweismittel (darunter ein schriftliche Abfassung von Asylgründen sowie Unterlagen betreffend sein Parteiprogramm, seine Innovationsprojekte und Darlehensverweigerungen) ein. Diesbezüglich und betreffend den weiteren Inhalt der Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch Bezug genommen wird. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (eröffnet am selben Tag) verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, unzumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. Das SEM verwies im Übrigen auf die Qualifikation Deutschlands als "safe country" nach Art. 6a AsylG und die damit nach Art. 108 Abs. 2 AsylG verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragt er sinngemäss dessen Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-384/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-384/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So entbehrten die geltend gemachten Benachteiligungen mangels zureichender Intensität und mangels Ersichtlichkeit eines nach Art. 3 AsylG geforderten Motivs der vorausgesetzten Ernsthaftigkeit und mithin Asylrelevanz. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Behandlung im Gefängnis und der dort angeblich schlechten Zustände sei – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – festzustellen, dass eine Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangener Unbill bezwecke und Deutschland zudem ein vorbildlicher Rechtsstaat mit gut funktionierenden Polizei- und Gerichtsorgangen sei, die in der Lage und willens seien, allfällige Haftmissbräuche zu ahnden; eine Furcht vor zukünftigen Belästigungen in der Haft sei daher unbegründet. Ferner handle es sich bei Deutschland um ein "safe country" nach Art. 6a AsylG und es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin, insbesondere auch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E-384/2015 5.2 In seiner Beschwerdeschrift korrigiert der Beschwerdeführer zunächst sein Geburtsdatum auf den (…) und das Erwerbsjahr der deutschen Staatsbürgerschaft auf sein (…) Altersjahr. Sodann bekräftigt er zum einen die durchaus gegebene Ernsthaftigkeit des durch die Behinderung seines politischen Programms bewirkten Nachteils und zum andern die Unzulänglichkeit und Gesundheitsgefährdung seiner Wohnung in Deutschland. Hinsichtlich der vom SEM negierten Intensität verweist er im Weiteren auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte schriftliche Abfassung seiner Asylgründe. Ferner stellt er klar, dass er nur vorübergehend für ein Jahr Asyl in der Schweiz möchte, damit er in dieser Zeit sein "Innovationsprojekt", welches für die ganze Menschheit von Interesse sei, beenden und von hier aus eine politische Partei in Deutschland gründen könne. Schlecht sei nicht Deutschland als solches, sondern dessen aktuelle Regierung. 6. 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere seinen gültigen Pass und seine Identitätskarte zu den Akten gab, wo sich die Dokumente nach wie vor befinden. Die gegenteilige Feststellung in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. I/5: "keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere") ist somit aktenwidrig. Dies gilt ebenso betreffend das Geburtsdatum: Dieses wurde vom Beschwerdeführer stets und übereinstimmend mit dem (…) angegeben und deckt sich mit den abgegebenen Identitätsdokumenten, wogegen die Erfassung in der angefochtenen Verfügung (dort: Ziff. I/4: "[…]") unzutreffend ist, aber offensichtlich ein blosses Redaktionsversehen darstellt (vgl. die richtige Erfassung auf dem Deckblatt und auf dem Dispositivblatt der angefochtenen Verfügung). Die Richtigstellung des Beschwerdeführers gründet somit nicht in einer von ihm selber gemachten, vermeintlichen Falschangabe. Seine Richtigstellung betreffend den Erwerb (recte wohl: den nur noch alleinigen Besitz) der deutschen Staatsbürgerschaft erst im (…) Altersjahr nimmt das Gericht zur Kenntnis. Sämtliche erwähnten Korrekturen bleiben offensichtlich und unbestrittenermassen ohne jeglichen Einfluss auf den getroffenen Asyl- und Wegweisungsentscheid. 6.2 Das BFM ist ferner in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral
E-384/2015 verwiesen werden; es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet offensichtlich keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Asylrelevanz seiner Vorbringen mittels schlichter Gegenbehauptungen zu bekräftigen. Die Ausführungen bleiben ohne jegliche Stichhaltigkeit und bedürfen keiner näheren Erörterung. Der Beschwerdeführer ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass das Asyl dem Schutz vor Verfolgung dient und nicht dem wirtschaftlichen, finanziellen oder sozialen Fortkommen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83
E-384/2015 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass solche weder im gesamten Verfahren geltend gemacht wurden noch aus den Akten hervorgehen. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-384/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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