Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3839/2024
Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024.
E-3839/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. August 2022 im Bundesasylzentrum Bern ein Asylgesuch. Am 7. September 2022 fand eine Personalienaufnahme und am 28. Oktober 2022 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz D._______. Seit Beginn der 1990er-Jahre sei er immer wieder von Polizisten, Gendarmen und Soldaten beschimpft, geschlagen sowie bedroht worden. Ende des Jahres 2018 sei auch seine Ehefrau in B._______ belästigt worden. Seit der Gründung der HDP (Halkların Demokratik Partisi) im Jahr 2012 habe er sich für die Sektion B._______ dieser Partei engagiert. Seit 2022 sei er Parteimitglied. Seine Aufgabe sei gewesen, die Bevölkerung über die Tätigkeit der HDP und Parteianlässe zu informieren. Zudem habe er bei Presseerklärungen der Partei für die Sicherheit gesorgt und beim Aufbau der Parteijugend mitgeholfen. Er habe sich für die HDP engagiert, weil drei seiner Verwandten als Märtyrer der kurdischen Guerilla gefallen seien. Am Abend des (…) 2022 sei er, als er zu Fuss auf dem Nachhauseweg vom Parteilokal der HDP gewesen sei, von drei Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, angehalten worden. Sie hätten ihn in ihr Auto gezerrt und ihn an einen abgelegenen Ort gefahren. Dort hätten sie ihn beleidigt, geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert. Sie hätten gedroht, (…) etwas anzutun, und dass er eine langjährige Haftstrafe verbüssen müsse oder getötet würde, falls er nicht kooperiere. Einer der Männer habe eine Waffe hervorgenommen und vier Schüsse links und rechts von ihm abgegeben. Daraufhin habe er eingewilligt und um ein bisschen Zeit gebeten. Danach hätten sie ihn gehen lassen. Er sei in der Folge zwei oder drei Tage zu Hause geblieben, ehe er zu seinem Schwager gegangen sei. In dieser Zeit habe sein Anwalt ihm mitgeteilt, dass "Dossiers" noch unbekannten Inhalts gegen ihn zum Vorschein gekommen seien. Am (…) 2022 sei er mithilfe eines Schleppers aus der Türkei nach Bosnien und Herzegowina ausgereist und von dort in einem Lastwagen am 29. August 2022 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Auseise hätten Soldaten ihn zwei Mal – am (…) und am (…) 2022 ‒ zu Hause gesucht sowie seine Familie bedroht und belästigt. Zudem sei sein Schwager, bei dem er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, wegen ihm einmal zur Terrorbekämpfungseinheit gebracht und dort geschlagen und bedroht worden.
E-3839/2024 C. Mit Entscheid des SEM vom 7. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. D. Mit ergänzenden Eingaben vom 13. Dezember 2022 und 5. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Beweismittel vor, gemäss Auskunft seines türkischen Rechtsanwalts sei gegen ihn aufgrund einer Strafanzeige – wegen Beiträgen, die er über die sozialen Medien geteilt habe – ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Sein Sohn sei von seiner Arbeitsstelle entlassen worden und die türkische Polizei würde diesen sowie (…) ständig nach ihm fragen und beleidigen. (…) besuche daher die Universität nicht mehr. E. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen folgende Dokumente ein: ‒ Mitgliedschaftsbestätigung der HDP; ‒ Referenzscheiben des türkischen Rechtsanwalts vom 2. Dezember 2022, 3. August 2023 und 6. Februar 2024; ‒ Strafanzeige der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022; ‒ Social Media-Untersuchungsbericht der Direktion zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, Provinzpolizeidirektion Gouvernement D._______ vom (…) 2022; ‒ Schreiben der Gendarmerie B._______ vom (…) 2022; ‒ Tatortbeobachtung- und Ermittlungsbericht vom (…) 2022; ‒ Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 betreffend Aufnahme von Ermittlungen; ‒ Eintrag im PolNet (Datenbank/Intranet der türkischen Polizei) betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2022; ‒ Ermittlungsbericht der Polizeidirektion E._______ vom (…) 2022 ‒ Formular zur Ermittlung des Verdächtigen; ‒ Beschluss der Staatsanwaltschaft C.________ betreffend Trennung der Verfahren vom (…) 2022; ‒ Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022; ‒ Vorführbeschluss des Friedensstrafrichteramts B._______ vom (…) 2022;
E-3839/2024 ‒ Richterlicher Vorführbefehl des Friedenstrafrichteramts B._______ vom (…) 2022; ‒ Schreiben des Innenministeriums, Generaldirektion für Sicherheit, betreffend die Fahndung nach dem Beschwerdeführer, vom (…) 2023; ‒ Anträge der Staatsanwaltschaft B._______ an das Gendarmeriekommando des Bezirks B._______ vom (…) 2023; ‒ Schreiben des Gendarmeriekommandos Bezirk B._______ an die Staatsanwaltschaft vom (…) 2023; ‒ Protokoll einer Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…) 2023; ‒ Auszug aus der Justizdatenbank UYAP vom (…) 2024; ‒ vier Fotos einer Kundgebung in F._______. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet am 23. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer weitere Verfahrensdokumente in Kopie (jeweils mit Übersetzung) zu den Akten: ‒ Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024; ‒ Haftbefehl (…); ‒ Haftbefehl (…); ‒ Schreiben des türkischen Justizministeriums vom (…) 2023;
E-3839/2024 ‒ Schreiben des türkischen Innenministeriums vom (…) 2023. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte Rechtsanwältin Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest J. Mit Eingabe vom 28. August 2024 machte der Beschwerdeführer nach zweimalig verlängerter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. In der Beilage wurden ein weiteres Bestätigungsschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 2. August 2024 sowie ein Registerauszug der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 (beide mit Übersetzung) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3839/2024 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Die vom Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung erlebten Schikanen durch die Sicherheitskräfte gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt seien; sie seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevante ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Er sei nicht in exponierter Funktion für die HDP tätig gewesen, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Mitgliedschaft und der vorgebrachten Tätigkeit für diese Partei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Auch die geschilderte Aufforderung, als Spitzel tätig zu sein, stelle mangels hinreichender Intensität keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es handle sich hierbei um einen einzelnen Vorfall, der dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. Es würden keine konkreten Hinweise für ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm persönlich in diesem Zusammenhang vorliegen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert und überwacht würden. Ebenso sei nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen würden. Der Beschwerdeführer habe aber kein Profil, aufgrund dessen er sich besonders dafür eignen würde, als Informant für die türkischen
E-3839/2024 Behörden zu arbeiten, da er weder eine exponierte Stellung innerhalb der HDP noch ein ausgeprägtes Netzwerk aufweise und seine Tätigkeit für die kleine Ortssektion der Partei als niederschwellig zu bezeichnen sei. Die erlebten Bedrohungen durch die türkischen Beamten hätten die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht erreicht. Es bestehe kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Konsequenzen in Zusammenhang mit seiner Verweigerung der Zusammenarbeit zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermöge auch das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung nichts zu ändern, da ein Zusammenhang desselben mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit nicht erkennbar sei. Sein politisches Risikoprofil sei auch durch die vorgebrachte Teilnahme an einer kleinen Kundgebung in F._______ nicht entscheidend geschärft worden. Schliesslich würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass ein Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen und seinen vor vielen Jahren als Märtyrer gefallenen Cousins bestehe. Beim Vorbringen, zwei seiner Kinder seien nach ihm gefragt und beleidigt worden, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der geltend gemachten Verweigerung zur Zusammenarbeit mit der Polizei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 3.1.2 Die eingereichten Verfahrensdokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten würden keinen Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zulassen. Überdies würden sie keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale enthalten und seien daher leicht fälschbar. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden gegebenenfalls zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe.
E-3839/2024 3.1.3 Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Zudem stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz D._______, die nicht von den schweren Erdbeben vom Februar 2023 betroffen sei. Er verfüge über Arbeitserfahrung, ein grosses familiäres Netz in B._______ sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer ergänzte in der Beschwerdeschrift den Sachverhalt zunächst dahingehend, dass es in seiner Familie nebst seinen drei gefallenen Cousins weitere bekannte Persönlichkeiten gebe: Eine Nichte dritten Grades sei Bürgermeisterin von B._______. Ein Neffe dritten Grades sei ebenfalls Bürgermeister gewesen und unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Ein weiterer Cousin sei (…) der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi). Gemäss seinen Kenntnissen seien zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn selbst eingeleitet worden: In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung sei inzwischen eine Anklageschrift eingereicht worden und es liege ein Haftbefehl vor. Ein zweites gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befinde sich noch im Untersuchungsstadium, weshalb der ihm vorgeworfene Sachverhalt noch nicht feststehe. Gemäss Aktenlage dürfte ihm die Teilnahme an Aktionen in G._______ sowie Propaganda für die PKK zur Last gelegt werden. 3.2.2 Die isolierte Betrachtungsweise des Vorfalls vom (…) 2022 durch die Vorinstanz werde der Komplexität seiner Verfolgung nicht gerecht. Sie habe ihre pauschale Feststellung, wonach dieses Ereignis die flüchtlingsrechtliche Intensität nicht erreicht habe, nicht näher begründet. Diese Argumentation sei nicht haltbar. Er sei mit einer Waffe bedroht und es sei in seine Richtung geschossen worden. Dieses Vorgehen sei ohne Weiteres geeignet gewesen, ihn in schwerwiegender Weise zu verletzen oder gar zu töten, weshalb die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben sei.
E-3839/2024 Aufgrund seiner jahrelangen Hausbesuche sowie seiner stark exponierten Familienmitglieder habe er genaue Kenntnisse über die politischen Ansichten und Aktivitäten vieler in seiner Umgebung lebender Personen. Aufgrund dieser besonders guten Vernetzung verfüge er über für die türkischen Behörden äusserst nützliche Informationen und daher über ein geeignetes Profil als Informant. 3.2.3 Gegen die vom SEM geäusserte Vermutung, es könnte sich bei den von ihm eingereichten Verfahrensdokumenten um Fälschungen handeln, spreche, dass die Anklageschrift personalisiert sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei erheblich gestiegen dadurch, dass das Ermittlungsverfahren in Sachen Präsidentenbeleidigung mit dem Ausstellen der Anklageschrift abgeschlossen und das Verfahren dem Gericht überwiesen worden sei. Aufgrund der bereits vorbestehenden politischen Verfolgung, seines politischen Engagements, seiner Ethnie, respektive der gegen Kurden vorherrschenden Haltung der türkischen Regierung, sowie in Anbetracht des zusätzlichen Strafverfahrens müsse mit einer im Vergleich zu anderen Straftätern unverhältnismässig hohen Strafe gerechnet werden. Es handle sich folglich um eine Verfolgung wegen seiner politischen Haltung und wegen seiner Ethnie, mithin um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 3.3 3.3.1 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, Personen mit einem Vorführbefehl würden zwar bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die, wie der Beschwerdeführer, wegen Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. In dem eingereichten Vorführbefehl werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein exponiertes politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese angesichts der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, sondern würde in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Überdies könne aus den Akten geschlossen werden,
E-3839/2024 dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, da seine Einträge auf den sozialen Medien durchaus ehrverletzend sein könnten. Die Einleitung eines Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahrens sei daher aIs rechtsstaatlich legitim zu erachten. 3.3.2 Im Weiteren gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer zurzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig sei. Dieses Verfahren werde in den beiden Anwaltsschreiben vom 3. August 2023 und 6. Februar 2024 nicht mehr erwähnt, und gemäss Auszug aus UYAP vom (…) 2024 sei zurzeit lediglich das Verfahren (…) wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten hängig. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte, als Vorführbefehl betitelte Dokument, sowie die beiden Schreiben des Innen- beziehungsweise Justizministeriums vom (…) respektive (…) 2023 würden erhebliche inhaltliche und formelle Ungereimtheiten aufweisen, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert beizumessen sei. Diese Dokumente seien zudem älter als die beiden letzten vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Anwaltsschreiben und der UYAP-Auszug. Demnach sei davon auszugehen, dass, sollte ein Ermittlungsverfahren wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sein, dieses bereits geschlossen worden sei. Auch im Falle von aktuell hängigen Ermittlungen wegen Terrorpropaganda mit Vorführbefehl wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vorführbefehl mit dem Zweck ausgestellt worden wäre, um den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Dies wäre in vorliegendem Fall als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. 3.4 3.4.1 In der Replik wurde vorgebracht, die Auffassung der Vorinstanz, dass Personen mit einem Vorführbefehl in der Türkei bei einer Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten nach polizeilicher Zuführung zur zuständigen Staatsanwaltschaft oder zum Gericht in der Regel freigelassen würden, könne nicht gefolgt werden. Die Gründe für die Anordnung einer Untersuchungshaft würden sich im türkischen Recht nicht ausschliesslich nach dem Deliktsvorwurf richten. Vorliegend wäre zumindest der Grund der Fluchtgefahr für die Anordnung einer Untersuchungshaft erfüllt. Zudem liege nicht nur im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ([…]), sondern auch im Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ([…]) ein Haftbefehl vor.
E-3839/2024 3.4.2 Gegenstand des beim erstinstanzlichen Strafgericht des Distrikts B._______ hängigen Verfahrens sei mehrfache Präsidentenbeleidigung. Gemäss Angaben seines türkischen Rechtsanwalts sei mit einer Haftstrafe von einem bis zu vier Jahren zu rechnen. Bei dem ebenfalls hängigen Verfahren wegen mehrfacher Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation drohe ihm eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Aufgrund der Mehrzahl der gegen ihn eingeleiteten Verfahren müsse er mit einer unbedingten Strafe rechnen. Selbst wenn bei der zeitlich ersten Verurteilung (wegen mehrfacher Präsidentenbeleidigung) eine bedingte Strafe ausgefällt werden sollte, würde diese im Rahmen des zweiten Strafverfahrens (wegen mehrfacher Propaganda für eine terroristische Organisation) mit grosser Wahrscheinlichkeit widerrufen, zumal es sich um verwandte Deliktsvorwürfe handle. Ebenfalls dürfte sich spätestens im zeitlich zweiten Verfahren die erste Verurteilung bei der Strafzumessung negativ auswirken, weshalb nicht mit einer Strafe im unteren Teil des Strafrahmens zu rechnen sei. Es sei im Übrigen auf das besondere politische Profil des Beschwerdeführers hinzuweisen, welches sowohl Einfluss auf die Anordnung der Untersuchungshaft als auch auf das Strafmass haben werde. Das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, für welches die Staatsanwaltschaft D._______ zuständig sei, befinde sich im Untersuchungsstadium. Die im UYAP-Auszug als geschlossen aufgeführten Verfahren seien nicht etwa eingestellt, sondern allesamt vereinigt worden, woraus sich ergebe, dass ihm eine mehrfache Begehung vorgeworfen werde und die Untersuchung bezüglich sämtlicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe weitergeführt werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3839/2024 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriff durch mehrere Polizisten vom (…) 2022 nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung geschlossen werden kann. Dieser Vorfall war hinsichtlich der Intensität sowie der Dauer nicht derart gravierend, dass es sich rechtfertigen würde, ihn als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers lässt es ‒ auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Behelligungen von Familienangehörigen nach seiner Ausreise ‒ als unwahrscheinlich erscheinen, dass er im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Überdies lassen die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass der Vorfall vom 10. Mai 2022 von lokalen Behörden ausging, und ihm daher eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil offenstehen würde. Eine solche wäre auch als zumutbar zu erachten, hat er doch gemäss seinen Angaben schon in anderen Regionen des Heimatstaates gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung A13/17 F31). Die Glaubhaftigkeit des geschilderten Übergriffs und somit insbesondere die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Profils überhaupt als Spitzel für die türkischen Sicherheitskräfte eignen würde, kann demnach offenbleiben. 5.2 5.2.1 Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Verfahrensdokumenten sowie den Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass derzeit in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) respektive Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hängig sind. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) – auch kombiniert – keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor
E-3839/2024 zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2). 5.2.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: 5.2.3.1 Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht die gemäss der Anklageschrift vom (…) 2024 wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen wird, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Das Verfahren betreffend Unterstützung einer Terrororganisation ist gemäss Aktenlage noch im Ermittlungsstadium und es ist nicht absehbar, ob es diesbezüglich überhaupt zu einer Anklage sowie allenfalls einem Gerichtsverfahren kommen wird. 5.2.3.2 Besondere Risikofaktoren im obengenannten Sinne sind beim Beschwerdeführer zudem nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aktivitäten für die B._______-Sektion der HDP wurden von der Vorinstanz zu Recht als niederschwellig bezeichnet und lassen ihn nicht als besonders exponierten oppositionellen Aktivisten erscheinen. Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten, nicht näher kommentierten Fotografien einer Kundgebung in F._______, vermögen kein massgebliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Der einmalige Versuch, den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben, lässt ebenfalls nicht auf einen zu befürchtenden Politmalus schliessen. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Personen aus seinem Umfeld, die oppositionell aktiv gewesen seien – namentlich als Kämpfer beziehungsweise Unterstützer der PKK – handelt es sich um
E-3839/2024 entfernte Verwandte. Er hat nicht geltend gemacht, mit diesen in engem Kontakt gestanden zu haben oder selbst je Probleme wegen ihrer Aktivitäten gehabt zu haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass das Profil des Beschwerdeführers massgeblich durch sein familiäres Umfeld geschärft wird. Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5 und E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). 5.2.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich erweisen sich seine Ausführungen betreffend das im Falle einer Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftatbestände zu erwartende Strafmass als nicht relevant. 5.3 Bei dieser Sachlage ist eine abschliessende Beurteilung der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen nicht erforderlich. Immerhin ist festzustellen, dass die beiden im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Haftbefehle offensichtliche formelle Mängel aufweisen. Insbesondere handelt es sich gemäss dem Wortlaut um Haftbefehle für eine bereits verurteilte Person, was auf den Beschwerdeführer gerade nicht zutrifft. Diese Dokumente vermögen demnach nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstat mit einer Festnahme beziehungsweise Inhaftierung rechnen müsste. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Gründe für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung wurden in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan und sind den Akten nicht zu entnehmen. Dieses Begehren ist somit abzuweisen.
E-3839/2024 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3839/2024 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).
E-3839/2024 7.3.3 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines tragfähigen Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 10. Mit der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom
E-3839/2024 28. August 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 13.53 Honorarstunden) erscheint angemessen, nachdem die Rechtsschriften vor Erlass des einschlägigen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2024 zu erarbeiten waren. Allerdings beträgt – wie in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 angekündigt – der maximale Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung 220 Franken. Demzufolge ist der Rechtsbeiständin – ein Honorar von insgesamt Fr. 3291.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3839/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sonja Comte, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3291.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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