Abtei lung V E-3838/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, eigenen Angaben zufolge Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 29. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3838/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge an einem ihm unbekannten Tag im April 2007 und gelangte am 20. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2007 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 22. Mai 2007 führte das BFM eine Direktanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, spreche bloss seine englische Muttersprache, stamme aus dem Dorf C._______ in D._______ und sei noch minderjährig. Eine Schule habe er nie besucht und kenne auch seine ethnische Zugehörigkeit nicht. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater, welcher auf dem Feld gearbeitet habe, ermordet worden. Im Alter von neun Jahren sei seine aus E._______ stammende Mutter mit ihm in dieses Land gegangen. Er wisse nicht, wo genau in E._______ er sich aufgehalten habe, weil er immer bei seiner Mutter im Haus gewesen sei und dieses nie verlassen habe. Als der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Mutter am (Datum) in den Sudan nach C._______ zurückgekehrt. Die Mutter habe geglaubt, die Situation im Sudan habe sich wieder beruhigt. Als sie eines Tages zur Farm zur Arbeit gegangen sei, sei sie nicht zurückgekehrt. Von Nachbarn habe er erfahren, dass seine Mutter und einige andere Leute auf der Farm umgebracht worden seien. Danach sei er ein Waisenkind gewesen, und niemand habe sich mehr um ihn gekümmert. Auch er wäre in den Kämpfen umgekommen, wenn er in seiner Heimat geblieben wäre. Eines Tages habe er Leute des Roten Kreuzes getroffen, welche ihm Essen und Kleider gegeben hätten, und denen er seine Situation erzählt habe. Er sei auf ein Schiff gebracht worden und habe dann seinen Heimatstaat verlassen. Nach einer zweitägigen Schiffsreise sei er in ein unbekanntes Land gekommen, wo er einem Mann übergeben worden sei. Mit diesem sei er in einem Auto weiter gefahren, bevor er einen Zug bestiegen habe, der ihn in die Schweiz gebracht habe. E-3838/2007 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. C. Am 2. Mai 2007 führte ein Arzt im Auftrag des BFM eine radiologische Knochenaltersanalyse durch, zu welcher dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er an seinen bisherigen Altersangaben festhielt. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass er seine Minderjährigkeit nicht habe belegen oder glaubhaft machen können, bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. D. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 29. Mai 2007 - am selben Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 trat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung nicht ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verwies für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E-3838/2007 G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal- E-3838/2007 tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommision [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation der Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsyG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert gesetzlicher Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangszentrum an, er sei am 22. Dezember 1990 geboren. Würden E-3838/2007 diese Angabe zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für ihn gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der Anhörung vom 22. Mai 2007 eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm denn auch keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen Angaben nicht minderjährig sei. 3.2 Gemäss schweizerischer Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beweislastregel wirkt sich zu Ungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt vorliegend die Auffassung, dass die Vorinstanz angesichts der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu seiner angeblichen Minderjährigkeit erklärt, er sei nirgendwo im Sudan registriert, habe keine Identitätsdokumente und wisse auch nicht, wo er solche bekommen könne. Er habe sein Alter lediglich von seiner Mutter erfahren. Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfremde Beschreibung seines Reisewegs - er sei mit dem Schiff von einem ihm unbekannten zu einem ihm ebenfalls unbekannten Ort gereist, wobei die Leute ihn einfach mitgenommen hätten - anzuführen. Selbst von einer minderjährigen Person des angeblichen Alters des Beschwerdeführers könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben erwartet werden. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das die vom ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse. 3.3 Damit ist festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht glaubhaft gemacht worden ist; deshalb ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass ihm vor der Anhörung zu den E-3838/2007 Asylgründen vom 22. Mai 2007 keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Der Begriff � Reise oder Identitätspapiere� , wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicher gestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität der Dokumente zu fordern, dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 4.2 Der unveränderte Begriff der � entschuldbaren Gründe� im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4.3 Mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit wurde nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden E-3838/2007 Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 5. 5.1 In casu hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden (und auch später) kein Reise- oder Identitätspapier zu den Akten gereicht. Eine zweifelsfreie Identifikation seiner Person lässt sich somit vorliegend nicht vornehmen. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung sind nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Reisepass oder ein Identitätspapier besessen habe und ohne Papiere in die Schweiz gereist sei, sind nicht plausibel. Auch kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, während den Jahren, in denen er in E._______ gelebt habe, das Haus nicht verlassen habe und somit auch nicht kontrolliert worden sei. Auch im Sudan habe er keine Papiere benötigt, weil er nie kontrolliert worden sei. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er benötige noch etwas Zeit, um in seiner E-3838/2007 Heimat Papiere zu beschaffen, ohne zu konkretisieren, was er bereits unternommen habe oder wie er dabei vorzugehen gedenke. Somit liegen in casu keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen. 5.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und sich aufgrund der Anhörung ergibt, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs nicht nötig sind. Mit Bezug auf die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus dem Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer völlig unsubstanziierte und teilweise offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht. Es ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer einfachste Fragen zur Lebensweise im Sudan, insbesondere zum Dorf, aus dem er angeblich stammt, und dessen näheren Umgebung, nicht beantworten konnte, was sich offensichtlich nicht allein mit der fehlenden Schulbildung und seiner ländlichen Herkunft erklären lässt. Auch hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine plausible Erklärung dafür geliefert, wie er im Sudan und in E._______ ohne Identitätspapiere gelebt haben will und wie er ohne solche Papiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen konnte, ohne je von den Grenzkontrollen aufgegriffen und kontrolliert worden zu sein. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen eine sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im Übrigen auf die Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird überdies ebenfalls nichts vorgebracht, was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5.3 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, ist grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre E-3838/2007 Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person nach Art. 8 AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person den Asylbehörden durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt sinvoll zu prüfen, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, kann es nach Treu und Glauben nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgeamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE SR173.320.2]). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als klar aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite E-3838/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N 496 896) - das Migrationsamt Kanton Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 11