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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 E-3837/2008

14. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,827 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3837/2008

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Partei

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung Revision gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008, E-3147/2008 / N (…).

E-3837/2008 Sachverhalt: A. Das im Rahmen eines Flughafenverfahrens eingereichte Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. April 2008 wurde vom BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2008 abgewiesen. Die auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerdeeingabe vom 14. Mai 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2008 letztinstanzlich und rechtskräftig abgewiesen (Verfahren E-3147/2008). Der Revisionsgesuchsteller hielt sich anschliessend nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Transitbereich des Flughafens in Zürich auf. B. Mit einer schriftlichen, fremdsprachigen und undatierten Eingabe wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang der Eingabe am Gericht: 10. Juni 2008). Diese Eingabe wurde mit einer Ergänzung in der englischen Sprache ("ple[a]se, ple[a]se, ple[a]se it's my life") abgeschlossen. Telefonische Abklärungen des Gerichts bei der Flughafenpolizei vom 10. Juni 2008 ergaben, dass sich der Gesuchsteller seit Mittag im Spital (…) befinde, nachdem er (…). Gleichentags nahm die damals zuständige Gerichtsschreiberin mit der – im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren mandatierten - Rechtsvertretung telefonischen Kontakt auf. Dabei führte die Rechtsvertretung aus, sie habe am Vortag erfahren, dass der Gesuchsteller eine 6-seitige Eingabe verfasst habe, deren Inhalt unbekannt sei. Der Gesuchsteller habe sich panisch verhalten. Er habe sich gegenüber einer weiterer Mitarbeiterin derselben Rechtsvertretung dahingehend geäussert, er habe im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens nicht alles vorgetragen respektive vortragen können. C. Die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte umgehend nach Eingang der Eingabe, mit Telefax vom 10. Juni 2008 an die Flughafenpolizeibehörden, das BFM und die Rechtsvertretung, den Vollzug einstweilen aus. D. Mit Telefax vom 11. Juni 2008 an die Flughafenpolizeibehörden, das BFM

E-3837/2008 und die Rechtsvertretung teilte dieselbe Instruktionsrichterin mit, das Asylgesuch des Gesuchstellers sei mit Urteil vom 30. Mai 2008 letztinstanzlich abgewiesen worden. Ein Zurückkommen auf dieses Urteil sei nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Gemäss den telefonischen Erkundigungen des Gerichts vom 10. Juni 2008 befinde sich der Gesuchsteller in Spitalbehandlung respektive -pflege. Das Bundesverwaltungsgericht prüfe zur Zeit, ob die fremdsprachige Eingabe gegebenenfalls als Revisionseingabe entgegenzunehmen sei. Die Flughafenpolizei wurde gleichzeitig um die Besorgung einer Übersetzung der tamilisch-sprachigen Eingabe ersucht. E. Am 11. Juni 2008 nahm die zuständige Gerichtsschreiberin per E-Mail Kontakt mit dem Rechtsvertreter auf und ersuchte diesen um die Einreichung der fremdsprachigen Eingabe des Gesuchstellers in einer gut lesbaren Kopie. Der Rechtsvertreter teilte hierauf dem Gericht telefonisch mit, er sei nicht im Besitz der Originaleingabe des Gesuchstellers. Er werde dafür sorgen, dass der Flughafenpolizei eine gut lesbare Kopie der Eingabe übermittelt werde. Der Rechtsvertreter habe weder im ordentlichen Asylverfahren noch seither persönlichen Kontakt mit dem Gesuchsteller gehabt. F. Am 11. Juni 2008 ging die durch die Flughafenpolizei Zürich besorgte Übersetzung der Eingabe des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dieser Übersetzung geht hervor, dass der Gesuchsteller seine Probleme im Heimatland nicht geltend gemacht habe, weil er nicht in der Lage gewesen sei, diese zu beweisen (Punkt 4 der Eingabe), beziehungsweise weil sein Onkel diesfalls Schwierigkeiten bekommen hätte (Punkt 5 der Eingabe). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug bis auf Weiteres aus. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, einen aktuellen Arzt- oder Spitalbericht einzureichen und ergänzende Ausführungen zur Eingabe vom 10. Juni 2008 sowie zum Arzt- bzw. Spitalbericht zu machen. H. Mit Telefax vom 12. Juni 2008 überwies die Flughafenpolizei Zürich dem

E-3837/2008 Bundesverwaltungsgericht den Austrittsbericht des Spitals (…) vom 11. Juni 2008 und hielt weiter fest, der Gesuchsteller sei nach der Spitalentlassung wieder in den Transitbereich des Flughafens zurückgeführt worden. Aus dem Spitalbericht geht hervor, dass der Gesuchsteller (…) habe, nachdem er den endgültigen, ablehnenden Asylentscheid vom 30. Mai 2008 erhalten habe. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums sei der Gesuchsteller als "nicht akut suizidal bei einer Anpassungsstörung" beurteilt worden, wobei sich dieser bei Auftreten einer ähnlichen Situation erneut selbstgefährden könne. Der Gesuchsteller werde in gutem Allgemeinzustand in den Transitbereich des Flughafens Zürich zurückverlegt. Es wurde eine enge Überwachung im Fall einer Ausschaffung empfohlen, um eine erneute Selbstgefährdung zu vermeiden. I. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Revisionsergänzung ein und beantragte die Gutheissung des Revisionsgesuches und die Aufhebung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. Mai 2008. Es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller fürchte sich panisch vor einer Rückkehr nach Colombo. Nach Abweisung seiner Asylbeschwerde am 30. Mai 2008 habe der Gesuchsteller (…), und er sei ins Spital (…) eingewiesen worden. Er habe das Spital inzwischen verlassen können, bemühe sich indessen um einen Termin bei einer psychiatrischen Fachperson. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht habe der Gesuchsteller geltend gemacht, er habe aus entschuldbaren Gründen seine Asylgründe nicht vollständig dargelegt. Er habe in Colombo Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt. Er habe bei der Anhörung zu den Asylgründen einen Teil der Erlebnisse verschwiegen, weil er seinen Onkel, der ihm bei der Flucht unterstützt habe, nicht habe belasten wollen. Andere Asylgründe habe er aus Scham verschwiegen; er sei im Zusammenhang mit einer Entführung mit einer Eisenstange sexuell missbraucht worden. Das eingereichte Schreiben enthalte neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Verwal-

E-3837/2008 tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weil es dem Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, im ordentlichen Verfahren alle Fluchtgründe darzulegen, liege ein Revisionsgrund vor. Das BFM habe sich mit dem vorliegenden Fall nicht hinreichend auseinandergesetzt, was bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sei. Der Revisionsergänzung wurde eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 12. Juni 2008 beigelegt. J. Mit Postsendung vom 12. Juni 2008 überwies die Flughafenpolizei Zürich-Flughafen dem Bundesverwaltungsgericht die Originaleingabe mit ergänzter Übersetzung. K. Am 13. Juni 2008 reichte der Gesuchsteller ein weiteres fremdsprachiges Schreiben (verfasst auf der Rückseite eines Mahlzeiten-Vouchers; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. Juni 2008) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Gesuchsteller habe explizit auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG Bezug genommen respektive sinngemäss den Revisionsgrund der neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen, wobei gleichzeitig das Vorliegen entschuldbarer Gründe für die nachträgliche Geltendmachung dieser neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe in Anwendung von Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt. Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit eingeräumt, das fremdsprachige Schreiben vom 13. Juni 2008 (vgl. Bst. K) übersetzen zu lassen. Im Weiteren wurde das BFM auf die 60-Tage-Frist im Sinne von Art. 22 Abs. 5 AsylG hingewiesen. M. Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 wurde dem – sich bisher in der Transitzone des Flughafen Kloten aufhaltenden – Gesuchsteller die

E-3837/2008 Einreise in die Schweiz bewilligt, damit er den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten könne. N. Mit Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 (vgl. Akten BFM A13/4) wurde der Gesuchsteller neu dem Kanton (…) zugeteilt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2008 verwies der Gesuchsteller auf die durch die Flughafenpolizei veranlasste Übersetzung der Eingabe vom 10. Juni 2008 und auf die mit dem Revisionsgesuch gemachten Angaben. Eine Übersetzung des Schreibens vom 13. Juni 2008 wurde nicht eingereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 wurde der Gesuchsteller erneut aufgefordert, seine fremdsprachige Eingabe vom 13. Juni 2008 respektive den wesentlichen Inhalt dieser Eingabe in einer Amtssprache übersetzt einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, die von ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemachten, im ordentlichen Asylverfahren am Flughafen in Zürich nicht vorgetragenen Asylgründe schriftlich zusammengefasst nachzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, erläuternde Ausführungen betreffend den in Aussicht gestellten Termin bei einer psychiatrischen Fachperson zu machen. Im Unterlassungsfall wurde angedroht, dass das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde bzw. das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass zur Zeit keine medizinische Fachbehandlung des Gesuchstellers vorgesehen sei. Q. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 führte der Gesuchsteller ergänzend aus, er habe am 6. Oktober 2005 ein traumatisches Erlebnis gehabt. Anlässlich einer militärischen Kontrolle sei er in Colombo verhaftet worden. Er sei vom Militär eine Nacht lang verhört worden, wobei ihm unterstellt worden sei, der LTTE anzugehören. Am Folgetag sei er gefoltert und vergewaltigt worden. Sein Onkel habe ihn mit Lösegeld befreien können. Im Haus dieses Onkels sei er gepflegt worden. Die im Verlaufe des Flughafenverfahrens angegebene Fluchtgeschichte stimme betreffend die Angabe, dass er sich in Colombo weitgehend in der Wohnung seines Onkels aufgehalten habe. Der Gesuchsteller habe es aber aus Scham unterlassen, Ausführungen zur Festnahme durch das Militär und die erlittene Folter zu

E-3837/2008 machen. An seinem derzeitigen Aufenthaltsort habe sich der Gesuchsteller bisher nicht um ärztliche Hilfe bemüht, er habe sich dem Rechtsvertreter gegenüber jedoch dahingehend geäussert, er wolle sich psychiatrisch betreuen lassen. R. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem Stand des Verfahrens. S. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Revisionsverfahren spruchreif sei, da zur Zeit keine weiteren Instruktionsmassnahmen anstehen würden. Gemäss der gerichtsinternen Prioritätenordnung sei das Verfahren zwar als prioritär einzustufen, es könne aber kein Entscheidtermin in Aussicht gestellt werden. Im Weiteren wurde auf die Pensionierung der bisher zuständigen Instruktionsrichterin hingewiesen und festgehalten, dass das Verfahren von Christa Luterbacher als vorsitzender Richterin weitergeführt werde. T. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller letztmals Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Juli 2012 abschliessende Ausführungen zu den revisionsweise geltend gemachten Vorbringen (Asylgründe, gesundheitliche Situation) schriftlich einzureichen bzw. den wesentlichen Inhalt des fremdsprachigen Beweismittels vom 13. Juni 2008 anzugeben. Als Säumnisfolgen wurde dem Gesuchsteller angedroht, das fremdsprachige Beweismittel vom 13. Juni 2008 finde keine Berücksichtigung bzw. das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass keine medizinische Fachbehandlung des Gesuchstellers vorgesehen sei. Der Gesuchsteller respektive sein Rechtsvertreter haben sich zur Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2012 nicht vernehmen lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-3837/2008 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Entscheidungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für den Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEER- LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. In der eigenhändig verfassten, undatierten Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2008)

E-3837/2008 äussert sich der Gesuchsteller nicht zu einem konkreten Revisionsgrund. Aus der deutsch-sprachigen Übersetzung dieser Eingabe geht indessen hervor, dass er geltend macht, im vorangehenden ordentlichen Asylverfahren nicht alle Asylgründe vorgetragen zu haben. In der schriftlichen Revisionseingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2008 beruft sich der Gesuchsteller explizit auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. In der Eingabe vom 22. Juli 2008 werden eine Festnahme in Colombo vom 6. Oktober 2005 und damit verbundene Misshandlungen sowie eine daraus resultierende Traumatisierung geltend gemacht. 2.3. Am 1. Januar 2007 ist die Bundesjustizreform in Kraft getreten und das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Betrieb aufgenommen. Die Organisation und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind im VGG geregelt. Das VGG selbst enthält auch einige wenige Verfahrensvorschriften; ansonsten richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt; vorbehalten bleiben in Asyl- Beschwerdeverfahren sodann die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes (vgl. Art. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Revision bereits festgehalten, dass das VwVG weiterhin anwendbar bleibt für Revisionsverfahren, die sich gegen die Urteile der Vorgängerorganisationen des Gerichts richten (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff., mit Verweis auf BVGE 2007/11 E. 3 und 4). 2.4. Das VGG verweist hingegen betreffend die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der – ebenfalls per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen – Art. 121-128 BGG, wobei Art. 45 VGG diese als "sinngemäss" anwendbar erklärt, was in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls explizit festgehalten wurde (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 und 243). Nachdem sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 richtet, hat die damals zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf die Anwendbarkeit der BGG-Bestimmungen in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008 hingewiesen. 2.5. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48

E-3837/2008 Abs. 1 VwVG analog). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 3. 3.1. Das revisionsrechtlich angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Feststellung des BFM in der Verfügung vom 9. Mai 2008, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die Abweisung des Asylgesuchs sind daher grundsätzlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2. In der Revisionsergänzung vom 12. Juni 2008 wird jedoch die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 sowie die Asylgewährung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Im Folgenden beschränkt sich auch das Revisionsverfahren auf die Prüfung der Frage, ob revisionsweise Gründe vorgetragen werden, die Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen. Dabei sind die vom Gesuchsteller vorgetragenen neuen Asylgründe vorfrageweise im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen. Die Frage der Asylgewährung war demgegenüber nicht Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und kann mithin auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden; insofern ist auf die Rechtsbegehren gemäss Revisionsergänzung vom 12. Juni 2008 nicht einzutreten. 3.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E-3837/2008 4. Im Revisionsverfahren beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Er macht geltend, er habe im ordentlichen vorinstanzlichen Asylverfahren und anschliessendem Beschwerdeverfahren aus Scham nicht alle "Probleme" vorgetragen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen und ob der angerufene Revisionsgrund gegeben ist. Namentlich ist zu prüfen, ob die geltend gemachten neuen Tatsachen respektive Beweismittel auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst ob sie geeignet gewesen wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller auf Vorfälle aus dem Jahr 2005 und trägt dazu vor, er habe diese Ereignisse aus Scham nicht im vorangehenden ordentlichen Asylverfahren geltend machen können. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 Ereignisse und massive Übergriffe aus dem Jahr 2005 geltend. Die neu vorgetragenen Ereignisse und diesbezügliche Hintergründe werden jedoch nicht näher erläutert oder gar mit Beweismitteln untermauert; der Gesuchsteller führt die erlittenen Übergriffe in sehr pauschaler Weise auf einen mutmasslichen LTTE-Verdacht zurück. Er belässt seine Vorbringen auf der Behauptungsstufe. Zwar hat er am 13. Juni 2008 ein fremdsprachiges Schreiben nachgereicht. Er hat jedoch weder eine diesbezügliche Übersetzung nachgereicht, noch hat er den wesentlichen Inhalt dieses Dokumentes angegeben, obwohl er mehrmals vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert worden ist (vgl. oben Bst. K, L, P und T). Nachdem der Inhalt dieses Beweismittels nicht bekannt ist, kann dieses – androhungsgemäss – keine Berücksichtigung finden.

E-3837/2008 Der Gesuchsteller behauptet zwar, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte massive körperliche Übergriffe erlitten zu haben. Die konkreten Hintergründe dieser Ereignisse bleiben jedoch – wie bereits festgehalten – auf blosser Behauptungsstufe und sind inhaltlich relativ vage geblieben, obwohl dem Gesuchsteller hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Ausführungen dazu nachzureichen. Die blosse Erwähnung einer ihm angeblich unterstellten LTTE-Verbindung alleine genügt nicht als glaubhafte Grundlage der geschilderten Vorfälle. 5.2. Gemäss Rechtsprechung werden zwar unter bestimmten Voraussetzungen gute Gründe anerkannt für das verspäte Vorbringen von bereits vor dem angefochtenen Entscheid entstandenen und dem Gesuchsteller auch schon bekannten Tatsachen, welche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive für die Feststellung der Unzulässigkeit (wegen drohender Foltergefahr oder einer anderweitigen Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Relevanz sind (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff; BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743; mit Verweisen auf: UDO RAUCHFLEISCH: Die Folter und ihre Folgen, in: ASYL 1995/1, S. 8 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 297). Der Gesuchsteller hat es jedoch bis heute unterlassen, seine geltend gemachte Traumatisierung respektive sein Unvermögen, über die von ihm erlittenen Übergriffe näher zu berichten, mit fachärztlichen Ausführungen zu untermauern. Aktenkundig ist einzig, dass er sich nach (…) in Spitalpflege hat begeben müssen. Aus dem Bericht des Spitals (...) vom 11. Juni 2008 geht hervor, dass der Gesuchsteller eine einzige Nacht hospitalisiert war und am Folgetag in gutem Allgemeinzustand entlassen worden ist. Zudem hat er in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 geltend gemacht, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben wolle. Entsprechende Unterlagen hat er hingegen nicht nachgereicht. Dem Gesuchsteller ist mehrfach explizit Gelegenheit gegeben worden, aktuelle fachärztliche Berichte einzureichen, letztmals mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2012 (vgl. oben Bst. T). Dabei ist ihm ausdrücklich in Aussicht gestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisfall davon ausgehe, dass keine medizinische Fachbehandlung des Gesuchstellers erforderlich sei.

E-3837/2008 Aufgrund der Aktenlage muss daher geschossen werden, dass sich der Gesuchsteller nie in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben hat und eine solche Behandlung auch künftig nicht erforderlich ist. Daraus muss weiter der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchsteller nicht auf glaubhafte Weise vorgetragen hat, dass er gute Gründe für das verspätete Vorbringen von flüchtlingsrelevanten Ereignissen bzw. Tatsachen gehabt hat. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers sind zudem inhaltlich nicht weiter konkretisiert und substantiiert und auch nicht mit entsprechenden Beweismitteln gestützt worden, weshalb die neu vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Die revisionsweise geltend gemachten Ereignisse müssen daher insgesamt als revisionsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die revisionsrechtliche Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen zu verneinen ist, da diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und bei deren Vorliegen im ordentlichen Verfahren deshalb zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. 5.4. Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel auch nicht unter dem Aspekt zwingender Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne der langjährigen, publizierten Rechtsprechung gemäss Grundsatzentscheid EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 respektive EMARK 1998 Nr. 3, welche nach wie vor volle Gültigkeit beanspruchen, berücksichtigt werden können. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan worden sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

E-3837/2008 i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) abzuweisen, nachdem die Revisionsbegehren bei heutigem Stand der Aktenlage als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit heute noch erfüllt wäre, nachdem der Gesuchsteller, wie sich aus den Akten ergibt, seit längerer Zeit erwerbstätig ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3837/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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