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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2009 E-3826/2009

17. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,790 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-3826/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Nepal), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3826/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2008 sein Heimatland verlassen hat und am 1. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. April 2009 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 22. April 2009 sowie der Anhörung durch das BFM vom 20. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Tibeter aus Nepal, Sohn eines tibetischen Vaters und einer nepalesischen Mutter, habe seine Kindheit in Kathmandu verbracht und sei später zur Arbeit als Kunstmaler ständig zwischen Nepal und Indien hin und her gependelt, dass sein Sohn seit zwei Jahren bzw. seit dem 2. Altersjahr [gesundheitliche Probleme habe] und ihm deshalb die Familie seiner Frau befohlen habe, sich unterbinden zu lassen, damit er nicht noch mehr solche Kinder zeuge, dass seine Frau ihn dennoch verlassen habe und, als er sie habe zurückholen wollen, ihr Bruder ihm die Hand gebrochen habe, woraufhin er sich Monate später gerächt und seinem Schwager mit einer Eisenstange den Arm gebrochen habe, dass sein Schwager einflussreich sei und Freunde bei den Maobadis habe, welche ihm nun nach dem Leben trachten würden, dass er weder in Nepal noch in Indien vor seinem Schwager und dessen Leuten sicher sei, weshalb er auf Anraten eines Schleppers nach Europa ausgereist sei, dass er Nepal verlassen habe und sodann sechs Monate in Indien gewesen sei, von wo er ein Flugzeug nach Italien genommen habe und von dort mit Hilfe des Schleppers in die Schweiz gekommen sei, dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und angab, nie solche besessen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom E-3826/2009 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ihm insbesondere seine realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg nicht geglaubt werden könnten, da auch trotz mehrmaligem Nachfragen konkrete Hinweise zum Reiseweg fehlen würden, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dem BFM seine Ausweise vorenthalte, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen und eine allfällige Wegweisung zu verzögern oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weder in Tamang über zehn zählen und auch kaum Nepali sprechen könne, obwohl er angab, mehrheitlich in Nepal gelebt zu haben, und Tamang angeblich seine Muttersprache sein soll, dass er auf die Frage, weshalb er die Anhörung in Hindi habe durchführen wollen, ausweichend und unsubstanziiert geantwortet und geltend gemacht habe, dass er die nepalesische Sprache nicht so gut kenne, da er für seinen Beruf mehr die tibetische Sprache brauche, dass er überdies keine elementaren Kenntnisse über Kathmandu aufzuweisen habe, keine Gewässer Kathmandus kenne und keine Bezirke oder Sektoren Kathmandus nennen könne, dass er, auf seine Unkenntnisse angesprochen, angegeben habe, er habe sich immer drinnen aufgehalten, da er kein Geld gehabt habe, um nach draussen zu gehen, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers zu Nepal sowie der Tatsache, dass er Hindi als Befragungssprache bevorzuge und nur rudimentäre Kenntnisse seiner angeblichen Muttersprache Tamang habe, darauf zu schliessen sei, dass er nicht aus Kathmandu und Nepal stamme, sondern vielmehr seine Täuschungsabsichten offensichtlich seien, zumal er sich auf die Frage, welchem Staat er angehöre, ausweichend oder gar nicht geäussert habe, E-3826/2009 dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, unsubstanziiert und realitätsfremd seien und es sich dabei offensichtlich um ein Konstrukt handle, weshalb sich die Annahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, dass er weiter beantragte, die Vorinstanz sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-3826/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-3826/2009 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1), dass daher die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, eine materielle Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen hätte nicht in einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgen dürfen (Beschwerde S. 5 ff.), fehl geht, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, und dass die angefochtene Verfügung, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7), einlässlich und genügend begründet ist, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Nepal und Indien gelebt und sei jeweils hin- und her gependelt, im Zusammenhang mit seiner Angabe, nie Papiere besessen zu haben, realitätsfremd und unglaubhaft ist (A1, S. 5; A11, S. 4), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Pass gehabt, da man ohne Vater keinen erhalte, eine Identitätskarte habe er nie beantragt, da er niemanden habe, die Grenze zwischen Nepal und Indien habe er jeweils durch Bezahlung von 200 Rupien passieren können und die Reise in die Schweiz habe er mit einem gefälschten E-3826/2009 Pass gemacht, als stereotype, teils tatsachenwidrige Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 5f.; A11, S. 3, 5), dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Asylvorbringen widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte, dass er nämlich an der Erstbefragung angab, nach dem Überfall seines Schwagers zur Polizei gegangen zu sein, an der direkten Anhörung jedoch ausführte, es habe keinen Sinn, zur Polizei zu gehen, weshalb er dies auch nicht getan habe (A1, S. 7; A11, S. 12), dass er an der direkten Anhörung aussagte, der Schwager habe ihm den Arm gebrochen, woraufhin er ihn mit einer Metallstange geschlagen habe, im Empfangs- und Verfahrenszentrum jedoch davon sprach, dass ihm die Hand gebrochen worden sei, und er danach seinem Schwager den Arm gebrochen habe (A11, S. 11; A1, S. 6), dass insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe in Nepal gelebt, da seine Erklärung, weshalb er kaum Angaben zu Kathmandu machen konnte – er sei immer drinnen gewesen und habe kein Geld gehabt, um draussen zu sein – offenkundig unbehelflich ist und auch seinen später gemachten Angaben widerspricht, wonach er nach der einen Variante in Nepal gelebt haben und für den Verkauf seiner Kunst jeweils nach Indien gereist, nach der anderen Variante wiederum meistens in Indien, aber für die Malerei in Nepal gewesen sein will (A1, S. 2; A11, S. 4, 7ff.), dass des weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten zu verweisen ist, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – angebliche Probleme mit den Verwandten seiner Ehefrau, die ihn verlassen habe – auch offenkundig der Asylrelevanz entbehren, dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, E-3826/2009 dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, unsubstanziiert und konstruiert würdigt, dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-3826/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – mit seinen unglaubhaft gebliebenen Angaben die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat nicht sinnvoll vorgenommen werden kann, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre vernünftigen Grenzen hat und dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zukommt, dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat lediglich unsubstanziierte Angaben zu tätigen in der Lage war und sich nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei mangelhaft geprüft worden, fehlgeht, und die Vorinstanz vielmehr zutreffend und mit korrekter und ausreichender Begründung diesbezüglich festgehalten hat, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit verheimliche, dürfe geschlossen werden, weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende generelle Lage noch andere Gründe würden gegen eine Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen, E-3826/2009 dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich einer Kontaktaufnahme der Vollzugsbehörden mit dem Heimatstaat durch Erlass des Urteils obsolet wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, eine solche Kontaktaufnahme und Datenweitergabe hätte bereits stattgefunden, weshalb auch die diesbezüglichen Anträge um entsprechende Offenlegung gegenstandslos sind, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, E-3826/2009 dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3826/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den [Kanton]. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 12

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