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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 E-3820/2012

12. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,706 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3820/2012

Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Partei

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 29. Mai 2012.

E-3820/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Juli 2011 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2012 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit an das BFM gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2012 beantragte der Gesuchsteller, die Verfügung vom 23. Juni 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Zudem reichte er ein Schreiben der sri-lankischen Armee vom 16. April 2012, ein Schreiben der Polizeistation B._______ vom 14. Februar 2012, beide inklusive Übersetzung, und ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 23. April 2012, inklusive Zustellcouvert, sowie den Amnesty International Report 2012 zu Sri Lanka ein. D. Das BFM erachtete sich in der Sache als unzuständig und leitete die Eingabe vom 5. Juli 2012 mit Begleitschreiben vom 18. Juli 2012 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2012 nahm das Gericht die Eingabe vom 5. Juli 2012 als Revisionsgesuch entgegen und forderte den Gesuchsteller zur Revisionsverbesserung (Angabe eines konkreten Revisionsgrundes sowie Äusserungen zur Rechtzeitigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit des Revisionsbegehrens) innert Frist auf. F. Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Gesuchsteller eine Revisionsverbesserung ein, wobei er beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 in Revision zu ziehen und ihm

E-3820/2012 Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde indessen abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 7. September 2012 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel (Vorladung des Magistrate's Court C._______ vom 19. Juli 2012 mit Übersetzung, Dokument der "Terrorist Investigation Division", Colombo, vom 13. August 2012) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE

E-3820/2012 TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver-

E-3820/2012 fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1 Der Briefkopf des an die Ehefrau des Gesuchstellers gerichteten Schreibens des Brigadiers D._______ vom "(…)" vom 16. April 2012 enthält mehrere Ungereimtheiten (unübliche Schreibweise "Srilanka", fehlerhafte Bezeichnung der genannten Armeeverbände), welche Anlass zu Zweifeln an der Echtheit dieses Dokuments geben. Jedenfalls ist diesem Dokument nur ein geringer Beweiswert beizumessen, und es ist demnach nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung, die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien aufgrund von dessen erheblich widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen unglaubhaft, umzustossen. Demzufolge ist dieses Beweismittel als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. 4.2 Der Auszug aus dem "Information Book" des Polizeipostens B._______ vom 14. Februar 2012 sowie das Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 23. April 2012 geben inhaltlich ausschliesslich Aussagen der Ehefrau des Gesuchstellers wieder und haben somit keinen massgeblichen Beweiswert. Diesen Dokumenten ist demzufolge ebenso die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 4.3 Das Dokument des Magistrate's Court C._______ vom 19. Juli 2012 stellt eine Vorladung des Gesuchstellers im Rahmen eines im Jahr 2012 wegen Unterstützung der LTTE gegen ihn eröffneten Verfahrens dar. Weder diesem Beweismittel noch den Ausführungen des Gesuchstellers lässt sich entnehmen, ob dieses Verfahren bereits vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingeleitet wurde, was Voraussetzung für die Berücksichtigung dieses neu vorgebrachten Umstands unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten wäre. Ungeachtet dessen ist aber jedenfalls festzustellen, dass es diesem Vorbringen und dem zu dessen Beleg eingereichten Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt. Die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt, rund drei Jahre nach seiner Ausreise, ist nicht nachvollziehbar, zumal er nach seiner Darstellung bloss marginale Unterstützungsleistungen für die LTTE erbbracht hat, und er nicht glaubhaft zu machen ver-

E-3820/2012 mag, vor seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise von den Behörden verfolgt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Vorladung vom 19. Juli 2012 um eine Fälschung oder ein käuflich erworbenes Dokument handeln muss, welchem kein Beweiswert zukommt. 4.4 Schliesslich ist auch dem Schreiben der "Terrorist Investigation Division", Colombo, vom 13. August 2012 die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Aus diesen Dokument geht hervor, dass ein Bruder des Gesuchstellers am (…) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der LTTE und staatsfeindlicher Handlungen verhaftet worden sei. Ein Zusammenhang zwischen diesen Anschuldigungen und den angeblichen Problemen des Gesuchstellers mit den sri-lankischen Behörden ist nicht ersichtlich, weshalb keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung vorliegen. 4.5 Der "Amnesty Report 2012 Sri Lanka" weist keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf und ist revisionsrechtlich nicht erheblich, weil die im Beschwerdeurteil vom 29. Mai 2012 vorgenommene rechtliche Würdigung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. 4.6 Nachdem sich die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne erwiesen haben, besteht keine Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen in seinem Heimatstaat, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3820/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Nicholas Swain

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