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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2012 E-3817/2012

20. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,339 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3817/2012

Urteil v o m 2 0 . August 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Gesuchstellerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2012 / N (…).

E-3817/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige, reichte am 11. Mai 2009 in der Schweiz ein Aslygesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2009 ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2012 ab. B. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM vom 25. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da im Gesuch inhaltlich die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2012 gerügt wurde, überwies das BFM mit Schreiben vom 18. Juni 2012 das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. C. Aufgrund der formellen Mangelhaftigkeit des Revisionsgesuchs wurde der Gesuchstellerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 Frist zur Gesuchsverbesserung angesetzt. D. Mit Eingabe vom 2. August 2012 reichte die Gesuchstellerin das verbesserte Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte keine Anträge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig – ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen – über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-

E-3817/2012 ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der nachträglichen Erfahrung erheblicher Tatsachen und Auffindung entscheidender Beweismittel, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Da sie als ehemalige Beschwerdepartei legitimiert ist, ist auf das Revisionsgesuch insoweit einzutreten. Allerdings stellt sich keine ausdrücklichen Anträge. Ob das Revisionsgesuch den formellen Anforderungen genügt, kann offen bleiben, weil offensichtlich keine Revisionsgründe erfüllt sind. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können. 3.2 Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Eingabe vom 2. August 2012 Dokumente ein, die ihre EPPF-Mitgliedschaft (Ethiopian People's Patriotic Front) und ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz belegen würden.

E-3817/2012 Dem EPPF Bestätigungsschreiben vom 1. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem 3. Dezember 2011 Mitglied der EPPF ist. Die Gesuchstellerin bringt jedoch nicht vor, weshalb sie das Bestätigungsschreiben nicht bereits während des Asylverfahrens eingebracht hat. Im Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Beweismittel macht sie geltend, neu Mitglied der EPPF geworden zu sein. Das Bestätigungsschreiben weist zudem Fälschungsmerkmale auf, da offensichtlich erst nach der Ausstellung noch eine Fotografie der Gesuchstellerin angebracht worden ist. Es ist deshalb äusserst zweifelhaft, ob sie überhaupt Mitglied der EPPF ist. Die EPPF-Mitgliedschaft wäre jedoch nach Art. 46 VGG revisionsrechtlich ohnehin unbeachtlich, da die Gesuchstellerin vor dem Beschwerdeurteil vom 2. Mai 2012 beigetreten ist und dies bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können. Ohnehin wurde in Bezug auf die exilpoltischen Tätigkeiten der Gesuchstellerin im Urteil vom 2. Mai 2012 bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "auch nicht nur ansatzweise" ein bedeutsames exilpolitisches Profil aufweist, das eine Verfolgungsfurcht begründen würde. Die eingereichten Bestätigungsschreiben ändern an dieser Beurteilung nichts, weshalb sie auch unerheblich sind. Auch die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel (Fotos von der Teilnahme an einer Demonstration Ende […]) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Fotos lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin bei ihren Aktivitäten in signifikanter Art und Weise von den übrigen Teilnehmern abhebt und exponiert und deshalb das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich ziehen würde. 3.3 Die Gesuchstellerin reicht im Weiteren als Beweismittel eine Polizeivorladung vom (…) ein. Die Vorladung habe ihr ihre Mutter erst am 21. Juni 2012 zugestellt, da sie die Gesuchstellerin nicht mit den anhaltenden Polizeibesuchen in Äthiopien habe belasten wollen. Erst als die Gesuchstellerin ihr mittgeteilt habe, dass ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei, habe sie von den Polizeibesuchen und der Vorladung berichtet. Die Mutter habe sich bemüht die Vorladung über Bekannte in die Schweiz zu bringen, was ihr schliesslich über eine in Frankfurt wohnende Freundin gelungen sei. Es ist realitätsfremd anzunehmen, dass die Mutter der Gesuchstellerin, trotz ihres Wissens um das hängige Asylverfahren, die Gesuchstellerin nicht vorher über die Vorladung und die Polizeibesuche informiert hat. Weiter macht die Gesuchstellerin völlig unsubstantiierte Angaben zu der

E-3817/2012 Vorladung und den angeblichen Polizeibesuchen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Vorladung nicht direkt an die Gesuchstellerin, sondern über eine Bekannte in Deutschland hat zukommen lassen. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind deshalb nicht glaubhaft und es ist an der Echtheit des Dokuments grundsätzlich zu zweifeln. Die eingereichte Vorladung ist jedoch ohnehin nicht tauglich, die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Der Vorladung ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin für eine Befragung ins Polizeidepartement begeben solle, was für sich alleine zu keiner begründeten Verfolgungsfurcht zu führen vermag. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3817/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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