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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 E-3812/2006

3. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,392 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jul...

Volltext

Abtei lung V E-3812/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch lic. Iur. Dominik Heinzer, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundsamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E- Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige, der Ethnie der Luba angehörend, katholischen Glaubens aus Kinshasa stammend, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 12. März 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 15. März 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte sie in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. März 2004 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF in (...) summarisch zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am 24. Mai 2004 führte die zuständige Behörde des Kantons (...), welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, eine einlässliche Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sich weder religiös noch politisch betätigt. Im Jahr 2001 habe sie ein Studium als Journalistin abgeschlossen und bei der Zeitung B._______ ein Praktikum gemacht. Die dabei verfassten Artikel seien unter ihrem Namen erscheinen. Danach habe sie als Journalistin für den Sender D._______ gearbeitet. Im August 2002 habe sie eine regierungskritische Reportage über die Aussagen des Präsidenten Jean-Pierre Bemba betreffend die Entmilitarisierung einer Region gemacht. Deswegen sei sie während 24 Stunden inhaftiert und anschliessend wieder freigelassen worden. Danach habe sie als unabhängige Journalistin gearbeitet. Sie habe jedoch nicht mehr unter ihrem Namen publiziert, sondern habe ihre Artikel von Journalisten, die im Ausland bei ausländischen Zeitungen angestellt gewesen seien, unter deren Namen veröffentlichen lassen. So habe sie beispielsweise ihre Artikel ihrem Freund C._______, der bei der belgischen Zeitung „Le Lac“ gearbeitet habe, gegeben. Im Dezember 2003 habe C._______ die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie ihm bei einer Reportage über Kindersoldaten helfen würde. Da sie dazu zusätzliche Informationen gebraucht hätten, seien sie ins Camp Kokolo gegangen. Dort seien sie vom Kommandanten als Spione beschimpft, gefesselt und mit verbundenen Augen mit einem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden. Sie sei in eine Zelle, in der vier Militärs gewesen seien, eingesperrt worden. Drei der vier Soldaten hätten sie mehrmals vergewaltigt. Sie sei etwa 30 Mal befragt und dabei geschlagen worden, so dass sie am 22. Februar 2004 ohnmächtig geworden sei. Daher habe man sie ins Spital Mama Yemo gebracht, wo sie nach drei E- Tagen beziehungsweise nach einer Woche aus der Ohnmacht erwacht sei. Im Spital sei sie von Soldaten bewacht worden. Am 29. Februar 2004 sei sie auf die Toilette gegangen und zu einer Freundin, die nicht weit vom Spital gewohnt habe, geflüchtet. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe anschliessend einen Schlepper organisiert, so dass sie das Land habe verlassen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 - eröffnet am 27. Juli 2004 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiedener Exemplare der Zeitung B._______, Kopien aus ihrer Abschlussarbeit über Kindersoldaten, einen Internetauszug über Kongo, Kopien zweier Bestätigungen über ihre journalistische Tätigkeit und die Kopie einer Bestätigung ihres Praktikums bei B._______, einen Artikel in E._______ in der Schweiz und die Kopie eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels in (...) ein. Gleichzeitig wurde eine Mittellosigkeitserklärung zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. September 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen. E- E. Mit Schreiben vom 14. September 2004 wurde ein Aufgebot (...) vom 10. September 2004 zu einer stationären Behandlung der Beschwerdeführerin eingereicht. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2004 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit ihrer Replik vom 1. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Überweisungsschreiben der gynäkologischen Abteilung (...) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 reichte die nun vertretene Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Originalzeitungen der B._______ aus dem Jahr 2001, das Original der Praktikumsbestätigung der B._______ vom 24. September 2001, ein Exemplar ihrer Diplomarbeit von 2001 sowie vier farbige Fotos, welche die Beschwerdeführerin in einer Klasse und vor einem Mikrofon zeigen, ein. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie ihre Beschwerde zurückzuziehen wolle, zumal sie sich gemäss den Akten bei der Botschaft der demokratischen Republik Kongo einen Pass habe ausstellen lassen, womit sie sich unter Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe. J. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 teilte der neu beauftragte Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festhalte. Sie habe sich nicht unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt, sondern sich gezwungen gesehen, die für ihre Heirat notwendigen Identitätspapiere mit Hilfe ihres Partners bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Bern zu beschaffen. K. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann mit einer E- Aufenthaltsbewilligung C. In der Zwischenzeit wurde ihr Ehemann in der Schweiz eingebürgert. L. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde ein Telefax (...) vom 12. Mai 2006 an den zukünftigen Ehemann der Beschwerdeführerin eingereicht, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass ein provisorischer Trautermin erst vereinbart werden könne, sobald ein gültiger Reisepass der Beschwerdeführerin vorliege. Der Rechtsvertreter wies in seiner Eingabe darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Partner, der die Botschaft kontaktiert und sich um die Besorgung des Passes gekümmert habe, zur Botschaft begleitet worden sei, womit sie selbst keinen direkten Kontakt mit der Vertretung ihres Landes gehabt habe. M. Am 17. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin vom Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. N. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. November 2006 wurde die Beschwerdeführerein angefragt, ob sie ihre Beschwerde angesichts der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung B allenfalls zurückziehen wolle. O. Mit Eingabe vom 16. November 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwedeführerin an ihrer Beschwerde festhalte und wiederholte, dass die Papierbeschaffung keine freiwillige Inanspruchnahme des Schutzes ihres Herkunftslandes darstelle. P. Am 7. März 2007 stellte das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anfrage vom 19. Juni 2006 den zuvor eingezogenen Reisepass zu. Q. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 1. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Pass dem BVGer zuzustellen und mitzuteilen, zu welchem Zweck sie diesen zurückverlangt habe. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter um Einreichung einer detaillierten Kostennote ersucht. E- R. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 wurden der Pass und die Kostennote eingereicht. S. Am 20. März 2008 wurden Kopien zweier Arztberichte vom September und Dezember 2004 sowie eine E-Mail nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 30. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E- 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere die Ausführungen betreffend den Besuch im Camp, die geltend gemachte Flucht aus dem Spital und ihre Erklärung, weshalb sie keine Beweismittel habe beschaffen können, seien realitätsfremd und somit unglaubhaft. Überdies wäre von einer Journalistin, die sich mit politischen Themen befasst haben wolle, zu erwarten gewesen, dass sie die hinter den Abkürzungen der wichtigsten Parteien stehenden Bedeutungen hätte nennen können. Zudem beschränke sich ihre Schilderung eines durchschnittlichen Tagesablaufs im Gefängnis auf wenige pauschale und stereotype Erklärungen und sie habe über das Gefängnisgebäude keine Angaben machen können. Absolut unsubstanziiert sei auch die Beschreibung der Vergewaltiger. Sinneseindrücke, die die Vergewaltiger hinterlassen hätten oder bestimmte Eigenarten der Einzelpersonen seien nicht angegeben worden, was erstaune, da es immer dieselben drei Personen gewesen sein sollen. Ebenso stereotyp sei auch die Schilderung der Vergewaltigung sowie Eihr Befinden nach der Tat ausgefallen. Letztere lasse jede innere Beteiligung der Beschwerdeführerin vermissen, was darauf hindeute, dass sie das Geschehene nicht selbst erlebt habe. Auch habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal geltend gemacht habe, drei Tage im Koma im Spital gelegen zu haben, ein anderes Mal aber angegeben habe, es seien sieben Tage gewesen. Da es sich um eine ernsthafte und bedrohliche Situation gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie über die Dauer ihres Komas einheitliche Angaben machen könne. Schliesslich habe sie angegeben, ab August 2003 bis Ende 2003 als freie Journalistin mit verschiedenen im Ausland tätigen Journalisten zusammengearbeitet zu haben. Sie habe jedoch anderseits lediglich einen einzigen Artikel an eine belgische Zeitung weiter gegeben. 3.2 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin vorab den von ihr geltend gemachten Sachverhalt und erklärte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen in den wesentlichen Punkten sehr wohl glaubhaft. Zum Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente wies sie auf zwei mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Berichte aus dem Digitalcongo.net) hin, aus welchen ersichtlich sei, dass sich die kongolesischen Behörden des Problems des Nichtvorhandenseins einheitlicher Identitätspapiere bewusst seien und es lösen möchten. Es seien immer noch verschiedenartige Dokumente im Umlauf, wie die von der Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle abgegebene Verlustbestätigung (attestation de perte pièces d'identité). Der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Nachforschungen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Reportage über Kindersoldaten gemacht habe, unlogisch seien sei entgegenzuhalten, dass es zur Aufgabe jedes seriösen Journalisten gehöre, sich ein persönliches Bild der Sachlage, über welche man berichten möchte, zu machen. Sie habe über dieses Thema eine akademische Arbeit geschrieben (Beilage Nr. 5) da ihr das Schicksal dieser Kinder sehr nahe gehe und sie die Öffentlichkeit habe auf den Missstand aufmerksam machen wollen. Jeder Journalist, der sich mit solchen brisanten Themen befasse, müsse ein bestimmtes Risiko auf sich nehmen. Sie habe durch den Besuch des Camps die Situation mit eigenen Augen begutachten wollen, da es nicht immer möglich sei, sich anderweitig verlässliche Informationsquellen zu beschaffen. Sie sei zwar schon ein Jahr zuvor Ewegen einer Reportage festgenommen aber nach 24 Stunden wieder freigelassen worden, was ihr die Zuversicht gegeben habe, es werde ihr auch diesmal nichts passieren, zumal auch die Regierung Kabila ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, dem Phänomen der Kindersoldaten einen Riegel zu schieben. Hinsichtlich der von der Vorinstanz geäusserten Skepis wegen der Flucht aus dem Spital weist die Beschwerdeführerin vorab auf ihre ausführliche Schilderung während der kantonalen Befragung hin. Das Spital bestehe aus Pavillons und die Toiletten hätten sich ausserhalb dieser Pavillons befunden. Den Soldaten, die sie hätten bewachen sollen, sei es nicht erlaubt gewesen, die Pavillons zu betreten. Sie habe sich unter die Menge gemischt und so sei ihr die Flucht gelungen. Das Argument der Vorinstanz, dass die Soldaten (nach dem Aufwachen der Beschwerdeführerin aus dem Koma) gerade erst ihre Bewachungsfunktion aufgenommen hätten und deren Aufmerksamkeit infolgedessen zu diesem Zeitpunkt äusserst geschärft hätte sein sollen, sei zu relativieren, da die Soldaten sich bereits seit sieben Tagen vor dem Krankenhaus befunden hätten. Die von der Vorinstanz gerügte fehlende Substanz ihrer Aussagen über das Gefängnisgebäude gehe darauf zurück, dass ihre Augen verbunden gewesen seien. Erst in der Zelle sei ihr die Augenbinde abgenommen worden. Was die Beschreibung der zwei Zellen und des Korridors betreffe, sei es nicht leicht, dazu spezifische Äusserungen zu machen, hätten diese Orte doch keine Besonderheiten oder spezielle Merkmale aufgewiesen. Auch habe sie sich in permanenter psychischer Belastung befunden, die ständigen Vergewaltigungen hätten ihr stark zugesetzt. Ihre Erinnerungen seien unklar und verschwommen. Die ARK habe (EMARK 1996, Nr. 16) eine Beschwerde gegen einen BFF-Entscheid gutgeheissen, in welchem die geltend gemachten Vergewaltigungen als unsubstanziiert, stereotyp und daher unglaubhaft bezeichnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Emotionen gezeigt und sowohl während der Empfangsstellen- als auch während der kantonalen Befragung bei ihren Schilderungen über die Vergewaltigungen geweint. Um die geäusserten Zweifel der Vorinstanz an der journalistischen Tätigkeit auszuräumen, reichte die Beschwerdeführerin Kopien der kongolesischen Zeitung B._______ und die Kopie ihres in der Schweiz Eerschienenen Beitrags in der Zeitschrift E._______ sowie Kopien von Arbeitsbestätigungen ein. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei offensichtlich durch Übersetzungsfehler zu gewissen Widersprüchen gekommen. So sei beispielsweise der Begriff "Lehrling" als "Lehrerin" protokolliert worden, was nicht zutreffe. Sie wisse auch nicht, warum von mehreren Journalisten, für die sie im Ausland zusammengearbeitet habe, die Rede sei. Vielleicht sei es ein Versprecher gewesen. Im Spital sei sie sieben Tage gewesen, sie könne nicht nachvollziehen, wieso sie bei der ersten Anhörung von drei Tagen gesprochen habe. Dieser Lapsus lasse sich jedoch so erklären, dass sie zuvor von den Vergewaltigungen gesprochen und sich in einer emotionalen Stresslage befunden habe. Diese Widersprüche seien insgesamt geringfügig. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht habe. Die eingereichten Beweismittel würden lediglich in Form leicht fälschbarer Kopien vorliegen und die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest, so dass die eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht zugeordnet werden könnten. Selbst wenn die Dokumente echt sein sollten, werde damit der geltend gemachte Sachverhalt nicht belegt. 3.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie sehe im Moment keine Möglichkeit, die Originale der Beweismittel zu beschaffen. Mittels Nachforschungen könnte jedoch deren Echtheit festgestellt werden. Bezüglich ihres Identitätsnachweises werde sie einen Geburtsregisterauszug und ein „Certificat de nationalité“ einreichen. Sie sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Identitätspapiere zu beschaffen. Ob die schwere Endometriose, an welcher sie leide, mit den Vergewaltigungen zusammen hänge, hätten ihr die Ärzte nicht gesagt. 3.5 Mit der Eingabe vom 10. Dezember 2004 wurden die Originale der zuvor eingereichten Beweismittel (Zeitung B._______ vom 11./13./20./24./31. Oktober und 14. November 2001, Attestation de Stage der B._______ vom 24. September 2001, Abschlussarbeit [...] 2000-2001) nachgereicht und erklärt, die Beschwerdeführerin habe diese mit Hilfe eines Bekannten beschaffen können, der im August in den Kongo gereist sei. Sie werde nun auch versuchen, ihre Identität zu beweisen und reiche hierzu drei Fotos ein, welche sie bei der E- Befragung zu ihrer Abschlussarbeit im Januar 2001 zeige. Ein weiteres Foto zeige sie im Studio des D._______ am 25. September 2002. 3.6 In der Eingabe vom 15. Juni 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich bei der Beschaffung des Passes nicht unter den Schutz des Heimatlandes stellen wollen, sondern dieses Dokument lediglich zum Zweck der Heirat beschafft. Sie habe wegen ihrer Krankheit, wegen Problemen mit Mitbewohnerinnen sowie wegen fehlender finanzieller Mittel nicht früher Identitätspapiere beibringen können. Ihr Bruder habe schliesslich in der Heimat die für die Heirat notwendigen Papiere beschaffen können. Es sei zu berücksichtigen, dass der Reisepass ihre Identität und damit ihre Vorbringen zweifelsfrei belege. 3.7 In der Eingabe vom 11. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit ihrem Pass nicht in die Heimat gereist und habe diesen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt. Sie sei ohnehin aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und wirke psychisch angeschlagen, was vermutlich auf die erlittenen Übergriffe zurückzuführen sei. Mit Eingabe vom 20. März 2008 wurde die im Jahr 2004 behandelte schwere Endometriose belegt und erneut erklärt, diese sei möglicherweise eine Folge der erlittenen Vergewaltigungen. Diesbezüglich wurde eine E-Mail-Korrespondenz vom 7. März 2008 beigelegt. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihre Identität belegte und bezüglich der journalistischen Tätigkeit Originalzeitungen vorlegte. Dennoch gibt es einige Ungereimtheiten, die an der journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Zweifel aufkommen lassen. So hat die Beschwerdeführerin unter anderem einen Artikel, den sie in der Schweiz im (...) vom Juli 2004 publizierte, eingereicht. Es fällt auf, dass dieser Kurzbericht im Vergleich mit den anderen angeblich von ihr als Debütantin in B._______ im Jahre 2001 publizierten Artikeln äusserst dilettantisch verfasst ist und derart grobe Schreibfehler enthält, dass erhebliche Zweifel aufkommen, ob die früheren Texte tatsächlich von der gleichen Person geschrieben worden sind. Bezüglich der Artikel in B._______ ist zu erwähnen, dass es sich dabei um Texte eher harmlosen, nicht regierungskritischen Inhalts (Russland verureilt den Terrorismus, die Taliban in Afghanistan, Kampf gegen Malaria usw.) handelt. Be- Ezeichnenderweise wurde der einzige möglicherweise regimekritische Artikel gegen Jean-Pierre Bemba, weswegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 für 24 Stunden festgenommen worden sein will, nicht vorgelegt. Jedenfalls sind die eingereichten Artikel angesichts ihres Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgung zu belegen. 4.2 Sodann fällt auf, dass bei der Widmung ihrer Diplomarbeit über Kindersoldaten der Name ihres Vaters nicht ganz mit dem in der Empfangsstelle (vgl. A1, S. 1) genannten übereinstimmt sowie, dass sie sich unter anderen bei ihren Schwestern (mes soeurs) für ihre Unterstützung bedankt, obschon sie bei ihren Personalien angab, nur eine Schwester zu haben (vgl. A1/ S. 3 und A10/ S. 3). Unter Annahme, sie habe die Arbeit doch selbst geschrieben, stellt sich die Frage, warum sie zwei Jahre später für eine Reportage über das gleiche Thema in ein Militärcamp mit einem der gefürchtetesten Gefängnisse gegangen wäre, lediglich um aktuelle Zahlen zu erhalten, obschon sie sich damit - wie sie in ihrer Beschwerde zugibt - der Gefahr eines solchen Lagerbesuchs bewusst gewesen sei. Es wäre durchaus möglich gewesen, sich die Zahlen aus anderen zuverlässigen Quellen zu beschaffen, was sie ja auch beim Schreiben ihrer Arbeit getan haben muss. Zudem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich in ihrer Diplomarbeit ausgiebig mit der Problematik befasst und als Journalistin Erfahrungen gesammelt hatte - bei ihrem Besuch zwecks Informationsbeschaffung derart unprofessionell vorgegangen sein soll, indem sie offensichtlich ohne vorherige Verabredung ins Militärlager ging und sich dabei nicht einmal nach dem Namen der Auskunftsperson beziehungsweise des Kommandanten erkundigte. Demnach ist der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Besuch im Camp konstruiert erscheint, beizupflichten. 4.3 Ferner erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Verhaftung, Misshandlung und Vergewaltigung im Gefängnis als überwiegend unglaubhaft. So fehlen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sogenannte Realitätskennzeichen. Ihre Ausführungen wirken realitätsfremd und vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Beispielsweise gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Zelle in der sie angeblich mehrere Wochen festgehalten worden sein will und die Haftbedingungen - namentlich die Grösse des Raums, die Lichtverhältnisse, den Tagesablauf - realistisch zu beschreiben. Von einer Person, welche tatsächlich zwei Monate lang inhaftiert und dabei vergewaltigt Ewurde, wäre zu erwarten, dass sie sich an bestimmte Einzelheiten genauer erinnern und diese in ihren Schilderungen entsprechend zum Ausdruck bringen kann. Aus den diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Zelle keine Fenster gehabt und es dort keine Beleuchtung gegeben habe, müsste der Schluss gezogen werden, dass es dort absolut dunkel gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht so beschrieben hat, gab sie doch in ihrer knappen Beschreibung die Hautfarbe der Vergewaltiger an. Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich während der ganzen Zeit bei absoluter Dunkelheit in einer Zelle befunden hätte, und alles um sich akustisch hätte wahrnehmen müssen, hätte sie dies auch so beschrieben. Der in der Beschwerde erwähnte Vergleich mit dem in EMARK 1996, Nr. 16 publizierten Entscheid vermag nicht zu überzeugen, zumal in jenem Fall im Gegensatz zum vorliegenden die Vergewaltigung und deren Umstände substanziiert vorgetragen wurden. 4.4 Weiter hat die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die unrealistischen Umstände der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Spital hingewiesen. Es erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche nach wochenlanger Haft unter schwierigen Bedingungen aus einem siebentägigen Koma erwacht, sofort aufsteht und gezielt an den sie bewachenden Soldaten vorbei unbemerkt und zu Fuss zu einer Bekannten flüchtet, die dreissig Minuten entfernt wohnt (vgl. A10, S. 10). Auch hier vermag die Begründung in der Beschwerde, gemäss welcher es Toiletten ausserhalb des Spitals gegeben habe und sie sich unter die Leute gemischt habe, nicht zu überzeugen. Der Einwand, dass die Aufmerksamkeit der Soldaten nach sieben Tagen nachgelassen habe, ist als unbehelflich zu betrachten. 4.5 Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Entgegen den vom Rechtsvertreter wiederholt geäusserten Vermutungen bezüglich der Ursache der belegten Krankheit kann weder aus den Arztzeugnissen noch aus der am 20. März 2008 nachgereichten Mailkorrespondenz mit einer Fachperson geschlossen werden, dass aus der belegten Endometriose auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen zu schliessen wäre. 4.6 Selbst wenn aufgrund der Beweismittel, an deren Echtheit allerdings in verschiedenen Punkten gewisse Zweifel aufkommen (so wur- Eden beispielsweise die Bestätigungen von D._______ nur in Kopie eingereicht, der Bereich mit dem Namen der Beschwerdeführerin wurde mit einer anderen Schrift ausgefüllt als die übrigen handschriftlichen Teile und weist Radierspuren auf; die im Original eingereichte Bestätigung von B._______ wirkt aufgrund des Briefkopfes fabriziert, der Stempel ist unleserlich), davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur Journalistin absolvierte und kurze Zeit für die Zeitschrift B._______ als Praktikantin arbeitete, ist daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung zu schliessen. Auch die vorgelegte Diplomarbeit zum Thema Kindersoldaten vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf alle eingereichten Dokumente näher einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Die Beschwerdeführerin verfügt nach der Heirat mit einem inzwischen eingebürgerten Landsmann über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositiv- Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11C S. 178). 7. Der Beschwerdeführerin ist es somit bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen darzu- Etun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend dürften die Prozessaussichten der Beschwerdebegehren im Wegweisungsvollzugspunkt vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Akten und in Berücksichtigung der allenfalls noch notwendigen diesbezüglichen Abklärungen als intakt zu bezeichnen gewesen sein. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie jedoch aufgrund der Akten immer noch nicht erwerbstätig ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. In der Kostennote vom 12. Februar 2008 weist der Rechtsvertreter einen Aufwand von Fr. 1'150.-- aus, welcher als angemessen zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführerin ist daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 575.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E- Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 575.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Eingeschrieben: Beilagen: Originalzeitungen, Originalfotos, Diplomarbeit im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie; Beilage: Reisepass) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 16

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