Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3807/2014
Urteil v o m 2 4 . November 2014 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, Eritrea / Äthiopien, p. A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. April 2014 / N (…).
E-3807/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. April 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende [...]) sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Am 3. Juni 2012 ging eine zweite identische Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft ein. B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen werde auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, forderte sie unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. C. Mit bei der Schweizerischen Botschaft am 7. August 2013 eingegangener Eingabe machte die Beschwerdeführerin ergänzende Angaben zu ihren Asylgründen und reichte eine Reihe von Dokumenten zu deren Beleg ein. D. Mit Schreiben vom 12. September 2013 stellte das BFM fest, es fehlten vorliegend den volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeführende [...]) klar zurechenbare Willensäusserungen, mit welchen diese zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz wegen asylrelevanter Verfolgung um Schutz ersuchen würden. Demnach würden keine zulässig gestellten Asylgesuche dieser Personen vorliegen. Demnach wurde den Beschwerdeführenden (...) Gelegenheit gegeben, innert Frist eine mit ihrer Unterschrift versehene Stellungnahme zum beiliegenden Fragekatalog einzureichen. E. Mit von allen Beschwerdeführenden unterzeichneter Eingabe vom 22. Januar 2014 – eingegangen bei der Schweizer Botschaft im Khartum am 9. Februar 2014 – wurden ergänzende Ausführungen zu ihren Asylgründen gemacht und eine Reihe von Beweismitteln eingereicht.
E-3807/2014 F. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, die aus B._______, Eritrea, stammende Beschwerdeführerin 1 sei im Jahre 1977 zusammen mit ihrer Mutter wegen des damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Armeen Äthiopiens und Eritreas in den Sudan geflohen. Sie sei dort vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden und habe seither in verschiedenen Flüchtlingslagern im Sudan gelebt. Im Sudan habe sie einen Flüchtling äthiopischer Staatsangehörigkeit geheiratet, welcher im Jahre (…) verstorben sei. Er sei der Vater der im Sudan geborenen Beschwerdeführenden (...), welche demnach äthiopische Staatsangehörige seien. Eine Rückkehr sei weder nach Eritrea noch nach Äthiopien möglich, da Personen gemischter Herkunft in beiden Ländern gehasst und sie keine Unterstützung erhalten würden. Sie hätten weder in Eritrea noch in Äthiopien oder im Sudan ein Beziehungsnetz. Im Flüchtlingslager C._______, wo sie sich seit 2008 aufhalten würden, sei ihre Sicherheit gefährdet und sie hätten wirtschaftliche und soziale Probleme. Die Beschwerdeführerinnen (...) würden immer wieder sexuell belästigt. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seien im (…) 2010 von Angehörigen des sudanesischen Sicherheitspersonals des Lagers festgehalten und misshandelt worden, weil sie ihre Töchter beziehungsweise Schwestern vor sexuellen Übergriffen hätten schützen wollen. Die Beschwerdeführerin 4 sei am (…) 2011 von einem Sicherheitsbeamten vergewaltigt und dadurch traumatisiert worden. Zudem würden die Rashaida-Nomaden Flüchtlinge aus dem Lager entführen um Lösegelder zu erpressen. Ihre seit (…) 2010 verschwundene Tochter beziehungsweise Schwester D._______ sei möglicherweise Opfer der Entführer geworden. Sie würden ferner auch wegen ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit diskriminiert, insbesondere seit der Sezession des Südsudan. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr schlecht, weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalten könnten und das UNHCR sie nicht mehr mit Lebensmitteln versorge. Die Beschwerdeführerin 1 leide unter hohem Blutdruck, erhalte aber keine richtige medikamentöse Behandlung. Sie hätten weder im Sudan noch in einem anderen Drittstaat Bezugspersonen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten. G. Mit Verfügung vom 26. April 2014 – den Beschwerdeführenden am 12. Juni 2014 eröffnet – verweigerte das BFM ihnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuch ab.
E-3807/2014 Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, und es könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin 1 vor Kampfhandlungen in Äthiopien in den Sudan geflohen sei, sei festzustellen, dass im Rahmen eines Krieges oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht gezielt gewesen seien. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden (...) seien im Sudan geboren und hätten nie in Äthiopien oder Eritrea gelebt. Ihre Asylgesuche seien demzufolge abzulehnen. Ohne zu verkennen, dass die Lage für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan schwierig sei, seien im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich weiterhin im Flüchtlingslager aufzuhalten, welchem sie zugeteilt worden seien und wo sie die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass kein wirkliches Verfolgungsinteresse seitens möglicher Entführer bestehe. Ferner seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Lagern in den letzten Monaten verstärkt worden. Bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 4 sei darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene. Da sie seit diesem Vorfall offenbar nicht mehr behelligt worden sei, habe sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit zukünftiger Verfolgung zu rechnen. Gewisse Schwierigkeiten im Sudan wegen der Religionszugehörigkeit könnten nicht von Vornherein ausgeschlossen werden; im Sudan herrsche jedoch keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Zudem würden die Beschwerdeführenden seit längerer Zeit im Sudan leben, ohne dass es zu konkreten Zwischenfällen gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Möglichkeit, sich für die von ihr benötigte medizinische Behandlung an das UNHCR zu wenden. Eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen seien, sofern – wie vorliegend – keine akute Gefährdung bestehe, kein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
E-3807/2014 H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 – via schweizerische Vertretung (Eingang 26. Juni 2014) – erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragten, es sei ihnen das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung führten sie namentlich aus, die Beschwerdeführerin 1 sei aus Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die äthiopische Armee oder die eritreischen Milizen in den Sudan geflohen. Sie sei demnach durch die damalige Kriegssituation individuell betroffen gewesen. Im Übrigen sei sie nicht aus Äthiopien sondern aus Eritrea geflohen. Da sich die allgemeine Situation in Eritrea sowie in Äthiopien zwischenzeitlich völlig verändert habe, sei ihnen eine Rückkehr in beide Länder nicht mehr möglich. In Eritrea würden Personen äthiopischer Herkunft und in Äthiopien solche eritreischer Abstammung diskriminiert. Zudem würden in Eritrea die jungen Personen zum Militärdienst für eine unabsehbare Zeitdauer zwangsrekrutiert. Ferner seien sie auch im Sudan einer drohenden Lebensgefahr ausgesetzt. Es sei bekannt, dass die Situation in den Flüchtlingslagern lebensgefährlich sei. Sie würden befürchten, dasselbe Schicksal wie die verschwundene Tochter beziehungsweise Schwester zu erleiden. Die Lager könnten von eritreischen Sicherheitskräften ohne weiteres infiltriert werden und viele Flüchtlinge würden entführt. Weder die sudanesische Polizei, das Sicherheitspersonal der Lager noch das UNHCR könnten den Flüchtlingen in den Lagern Schutz gewähren. Vielmehr würden die sudanesischen Behörden in grossem Ausmass Flüchtlinge festnehmen und nach Eritrea oder Äthiopien deportieren. Die willkürliche Festnahme und Misshandlung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 seien eindeutige Belege dafür, dass ihr Leben sowie ihre Freiheit im Sudan in Gefahr seien. Die Beschwerdeführerin 4, welche vergewaltigt worden sei, ersuche nicht um eine Wiedergutmachung, sondern um Schutz gegen zukünftige derartige Übergriffe, vor welchen sie ständige Furcht habe. Im Weiteren gebe es im Sudan eine ernstzunehmende Verfolgung aus religiösen Gründen, vor allem von Flüchtlingen. Alle Nicht- Muslimen würden diskriminiert, auch die sudanesischen Christen. Als Flüchtlinge hätten sie im Sudan kein Recht, legal zu arbeiten. Sie fänden gelegentlich Arbeit als Tagelöhner, würden dabei aber riskieren, festgenommen und deportiert zu werden.
E-3807/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3807/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das BFM die Beschwerdeführenden in seinen Zwischenverfügungen vom 10. Juni 2013 und 12. September 2013 auf, eine Reihe von offenen Fragen schriftlich zu beantworten. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asyl- und Einreisegesuchs. Die Beschwerdeführenden haben innert Frist entsprechende Eingaben zu den Akten gereicht.
E-3807/2014 6. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 7. 7.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer – Eritrea beziehungsweise Äthiopien – einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Ausreise aus dem damaligen äthiopischen Staatsgebiet im Jahre 1977 betrifft, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung vorliegen. Solche können insbesondere in der nicht weiter substanziierten Behauptung, sie habe eine Zwangsrekrutierung befürchtet, nicht erblickt werden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit zukünftigen Verfol-
E-3807/2014 gungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Auch im Falle der Beschwerdeführenden (...), welche im Sudan geboren wurden und bisher nie in Kontakt zu den eritreischen oder äthiopischen Behörden standen, lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung entnehmen. Zumal sie sich als äthiopische Staatangehörige bezeichnen (vgl. UNHCR-Flüchtlingsausweise) vermag der Verweis auf das Risiko einer Zwangsrekrutierung in Eritrea nicht zu überzeugen. Im Weiteren besteht kein Anlass zur Annahme, sie würden aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Herkunft in Äthiopien oder in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (vgl. BVGE 2011/25 E. 5) und auch der geltend gemachte Mangel an Unterstützung und das Fehlen eines sozialen Netzes kann nicht als asylrelevante Gefährdung qualifiziert werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Situation in den mutmasslichen Herkunftsländern der Beschwerdeführenden keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesuche der Beschwerdeführenden sind somit unbesehen von der Frage einer Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne nähere Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie im Sudan zumutbar ist, abzulehnen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3807/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft im Sudan.
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