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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2015 E-3801/2013

20. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,334 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3801/2013

Urteil v o m 2 0 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (…).

E-3801/2013 Sachverhalt: I. A. Die aus [Irak] stammende Beschwerdeführerin stellte am 12. September 1997 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich und es wurde ihr am 17. September 1997 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Asylentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) vom 14. November 1997 wurde der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern, B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. B. Am 16. Juli 1998 erteilte das BFF dem Ehemann der Beschwerdeführerin, D._______, geboren am (…), und den beiden gemeinsamen [Kindern], E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Asylentscheid vom 27. Oktober 1998 wurden die nachgereisten Familienangehörigen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und es wurde auch ihnen ihnen Asyl gewährt. II. C. C.a Mit Schreiben vom 5. September 2006 an die Beschwerdeführerin stellte das BFM fest, dass sie sich gemäss Einträgen in ihrem zwischenzeitlich abgelaufenen Schweizer Reiseausweis vom (…) Februar 2006 bis (…) April 2006 in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe. Demnach habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, weshalb ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen wäre. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, zu diesen Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen.

C.b Mit Eingabe vom 13. September 2006 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Asylwiderruf des BFM. Dabei erklärte sie insbesondere, sie habe sich in ihren Heimatstaat begeben, um ihre Angehörigen zu suchen, welche unter anderem als verschollen gegolten hätten.

E-3801/2013 Einige seien auch im Krieg gefallen und sie habe deren Grab besuchen wollen. Sie habe mehrere Jahre lang psychisch stark unter der Ungewissheit betreffend ihre Familienangehörigen gelitten. Diese Reise sei deshalb aus emotionalen Gründen notwendig gewesen.

C.c Gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die aktuelle Aktenlage verzichtete das BFM mit Schreiben vom 20. November 2006 darauf, den beabsichtigten Asylwiderruf anzuordnen, und bezeichnete das Widerrufsverfahren damit als beendet.

D. Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, sie sei am (…) August 2012 bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle eines Fluges nach Dubai kontrolliert worden und es werde anhand der Einträge in den vorgewiesenen Reisedokumenten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Dubai lediglich zwischengelandet sei, um danach mit einem Anschlussflug nach [Irak] weiterzureisen. Dem BFM würden die entsprechenden Flugbillette in Kopie vorliegen. Daraus wurde geschlossen, die Beschwerdeführerin zeige mit diesem Verhalten, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Das BFM stützte sich auf Art. 63. Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK und erachtete die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls als gegeben. Ferner führte es aus, dass der Ausgang eines Verfahrens betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls keine Auswirkung auf die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei, haben könne. Der Beschwerdeführerin wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten, sich zu diesen Erkenntnissen des BFM zu äussern. E. Mit handschriftlichem Schreiben in französischer Sprache vom 1. Mai 2013 erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, sie wünsche sich, weiterhin in Sicherheit und unter dem Schutz des Schweizer Staates leben zu können. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013, eröffnet am 30. Mai 2013, wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Die Entscheidbegründung deckt sich weitgehend mit den Ausführungen der Widerrufs- resp. Aberkennungsankündigung vom 24. April 2013 (siehe oben Bst. D). Das BFM verwies auf die aktenkundige Tatsache

E-3801/2013 der Reise in den Heimatstaat und hielt fest, dies sei als freiwillige Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatstaates zu betrachten. Die von der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) diesbezüglich konkretisierten kumulativen Voraussetzungen (EMARK 1996 Nr. 7) seien erfüllt. G. Mit handschriftlicher Eingabe vom 12. Juni 2013 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und führte dabei im Wesentlichen aus, sie sei auf Wunsch ihrer [kranken] Schwester in den Irak gereist und habe nach zwanzig Jahren das Grab ihrer Mutter besuchen können. Ferner habe sie erfolglos nach ihren Geschwistern gesucht, die seit dem Saddam-Regime als verschollen gelten würden. Die Eingabe war an das BFM adressiert (Eingang BFM: 13. Juni 2013) und wurde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. Juli 2013). H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2013 wurde auf die Beschwerde eingetreten und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils weiterhin den Rechtsstatus des anerkannten Flüchtlings mit Asyl beibehalte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde gebeten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 hielt die Vorinstanz fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2913 zur Kenntnis gebracht. J. Am 20. August 2014 stellte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen der Flughafenpolizei Zürich zu, die im Zusammenhang mit einer Einreisekontrolle der Beschwerdeführerin stehen und aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich vom (…) Mai 2014 bis zum (…) August 2014 erneut in ihrem Heimatstaat aufgehalten hatte. Des Weiteren

E-3801/2013 wurde ein gültiger irakischer Reisepass sichergestellt, der am (…) 2014 in G._______/Irak für die Beschwerdeführerin ausgestellt worden war. K. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2014 wurden diese Fakten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. L. Mit handschriftlicher, fremdsprachiger Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zu den neuen Tatsachen Stellung. Die Instruktionsrichterin liess das fremdsprachige Schreiben von Amtes wegen durch den gerichtsinternen Übersetzungsdienst in die deutsche Sprache übersetzen. In ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre schwierige Lebenslage aufmerksam und begründete ihre Rückreise in den Heimatstaat mit ihrem [Krankheit]. Sie habe sich deshalb gedacht, dass ihr das warme und trockene Klima guttun könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-3801/2013 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG , Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren alleine auf die Beschwerdeführerin bezieht. Adressatin der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, welche massgeblich ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren, ist nur die Beschwerdeführerin. 2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, durch die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt, weshalb sie gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK nicht mehr unter dieses Abkommen falle. Die in der

E-3801/2013 Rechtsprechung konkretisierten kumulativen Voraussetzungen, um eine freiwillige Unterschutzstellung anzunehmen, seien erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene entgegen, sie sei auf Wunsch ihrer [kranken] Schwester in den Irak gereist und habe nach zwanzig Jahren das Grab ihrer Mutter besuchen können. Ferner habe sie vergebens nach ihren Geschwistern gesucht, die seit dem Saddam-Regime als verschollen gelten würden. Diese Umstände hätten psychische und körperliche Beschwerden in ihr verursacht. Betreffend eine weitere Heimatreise im Jahr 2014 machte sie gesundheitliche Beschwerden geltend, deretwegen sie das bessere Klima im Heimatland gesucht habe. Zur Tatsache, dass sie sich einen irakischen Pass hatte ausstellen lassen, nahm sie im Beschwerdeverfahren nicht weiter Stellung. 6. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und das ihr am 14. November 1997 gewährte Asyl zu Recht widerrufen hat. 6.1 Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde – kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein; dies muss in der Absicht erfolgt sein, vom Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und der Schutz muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. 6.2 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls ist somit vorab die freiwillige Kontaktnahme mit dem Heimatland anzuführen. 6.2.1 Vorliegend hat das BFM zu Recht die Heimatreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 als Kontaktnahme und Unterschutzstellung unter den

E-3801/2013 Schutz des Heimatstaats gewertet; gemäss Aktenlage ist sie auch später, während das Beschwerdeverfahren bereits hängig war, noch einmal ins Heimatland gereist. Spätestens seit dem im Jahr 2006 vom BFM eingeleiteten, später eingestellten Widerrufsverfahren (vgl. oben Bst. C) hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen Kenntnis über die möglichen Folgen einer Rückkehr in den Heimatstaat. Während sie damals noch ausführte, sie habe nicht gewusst, dass Flüchtlinge nicht in den Heimatstaat reisen dürften (vgl. B3/2), kann dies für die späteren Heimatreisen nicht mehr zutreffen. Wie aus den Akten hervorgeht, reiste die Beschwerdeführerin am (…) August 2012 in ihren Heimatstaat; gemäss Bericht der Bundespolizeiinspektion des Flughafens München (vgl. D1/8) ging aus den Reiseunterlagen (Flugdetails des Reisebüros zur Hin- und Rückreise, Flugtickets) hervor, dass die Beschwerdeführerin von München via Dubai nach [Irak] reisen und am (…) September 2012 dieselbe Route wieder zurückreisen würde; es handelte sich mithin um einen mehrwöchigen Aufenthalt im Irak. Am (…) August 2014 stellte sodann auch die Flughafenpolizei Zürich bei der Passkontrolle fest, dass die Beschwerdeführerin sich ein weiteres Mal in ihren Heimatstaat begeben und sich gemäss den vorliegenden Unterlagen wiederum eine längere Zeit – vom (…) Mai 2014 bis zum (…) August 2014 – im Irak aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin stellt diese Heimatreisen nicht in Abrede. Im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Heimatreise im Jahr 2012 brachte sie keine stichhaltigen Gründe für diese Reise vor (vgl. oben Bst. E). Erst auf Beschwerdeebene führte sie aus, sie habe ihre kranke Schwester besucht und sich auf das Grab der Mutter begeben; ferner habe sie nach ihren verschollenen Geschwistern suchen wollen. Diese Ausführungen müssen zum einen als nachgeschoben gelten, ist doch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin diese Gründe nicht bereits der Vorinstanz hätte schildern können; zum andern werden auch keinerlei Beweisunterlagen, etwa in Bezug auf die Krankheit der Schwester, vorgelegt. Was sodann die zweite, mehrmonatige Heimatreise im Jahr 2014 betrifft, machte die Beschwerdeführerin einzig geltend, das im Irak herrschende Klima sei für ihre Gesundheit zuträglich (vgl. oben Bst. L).

E-3801/2013 In diesen Begründungen vermag das Gericht klarerweise keinen äusseren Zwang zu erkennen, der die Heimatreisen erklären könnte, und es ist vielmehr aufgrund der Aktenlage zu bejahen, dass die Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit dem Heimatstaat freiwillig erfolgt sind. 6.2.2 Nebst den wiederholten Heimatreisen hat sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 im Irak einen Pass ausstellen lassen. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt. In der Praxis stellt die Beantragung eines Passes des Heimatlandes einen der wichtigsten Anwendungsfälle dar, der als eine Handlung betrachtet wird, mit der ein Flüchtling auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden seines Heimatlandes abzielt, und die daher als Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK einzuschätzen ist (vgl. vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Mit der Beantragung eines irakischen Passes hat sich die Beschwerdeführerin erneut und bewusst unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Dass dieser Schritt nicht freiwillig geschehen wäre (sondern beispielsweise auf ausdrückliches Geheiss der Behörden des Asyllandes; vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f. mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103), wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, und entsprechendes ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. 6.3 Sodann ist auch das weitere Kriterium vorliegend erfüllt, dass die Kontaktaufnahme mit der Absicht erfolgt sein muss, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Für die Erfüllung dieses Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung

E-3801/2013 (vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl. E- MARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Wie zuvor ausgeführt, vermag die Beschwerdeführerin für ihre Heimatreisen keine überzeugenden Gründe anzuführen, die diesbezüglich ausschlaggebend sein könnten. Dass sie heimlich oder nur mit besonderen Vorsichtsmassnahmen ins Heimatland gereist wäre, macht sie nicht geltend; im Gegenteil hielt sie sich dort zweimal über längere Zeit auf, offenbar unbehelligt durch die Behörden, und liess sich im Jahr 2014 gar einen Reisepass ausstellen. Was die Passausstellung betrifft, ist die Absicht der Unterschutzstellung ohne weiteres fraglos zu bejahen. 6.4 Schliesslich erweist sich auch das Kriterium als erfüllt, dass tatsächlich Schutz durch den Heimatstaat gewährt worden sein muss. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In Anbetracht der Umstände, wonach sich die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 im Irak problemlos und während jeweils längerer Zeit aufhalten und ungehindert wieder ausreisen konnte, und wonach ihr im Jahr 2014 von den irakischen Behörden ein Reisepass tatsächlich ausgestellt worden ist, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Irak nicht mehr gefährdet ist und auf das Vorliegen des effektiven Schutzes durch den irakischen Staat geschlossen werden muss (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.cc). 6.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt sind. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf erweisen sich ferner auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Asylwiderruf und die

E-3801/2013 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht, und dass sie gegebenenfalls den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Irak in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder eine Wegweisung noch einen Wegweisungsvollzug angeordnet. Auf die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, hat der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Auswirkungen. Das BFM hat demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl zu Recht widerrufen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3801/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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