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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2007 E-3799/2007

28. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,685 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung V E-3799/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, alle Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,_______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 3. Mai 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3799/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - bosnische Muslime aus E._______ ersuchten mit ihrem Sohn C._______am 9. Juli 2006 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung des Gesuches machte der Beschwerdeführer geltend, während des Krieges von 1993 bis 1996 in Kroatien gelebt und nach seiner Rückkehr Militärdienst geleistet zu haben. Er habe im Jahr 1999 mit seinen Eltern in einem leer stehenden Haus in E._______ gelebt, dann seien sie in ihr Heimatdorf F._______ zurückgekehrt. Dort seien er und sein Vater von serbischen Nachbarn bedroht worden, die ihnen zum Vorwurf gemacht hätten, die Zeit des Krieges im Ausland verbacht zu haben. Nach einem Zerwürfnis mit seinem Vater sei er zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn im Herbst 2004 nach G._______ gezogen und in einem leer stehenden Haus eines Serben untergekommen. In der Nacht vom 6. zum 7. Juli 2006 seien drei unbekannte Personen serbischer Ethnie in sein Haus eingedrungen und hätten die Familie geschlagen und bedroht. Aufgrund dieses Ereignisses seien sie am nächsten Tag ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte neben dem Übergriff in der Nacht des 6. Juli 2006 zudem geltend, während des Krieges im Jahr 1992, im Alter von 13 Jahren, von einem serbischen Soldaten vergewaltigt worden zu sein. Am 18. August 2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer in getrennten Verfügungen ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer und deren Vollzug an. Die Übergriffe durch Dritte in der Nacht vom 6. zum 7. Juli 2007 wertete das BFM als offensichtlich nicht asylrelevant, da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die bosnischen Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, weshalb es dem Staat unmöglich gewesen sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Die weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten - beispielsweise hätten die Beschwerdeführer von den Behörden keine Unterkunft erhalten - seien lediglich Ausdruck der erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina und daher nicht von Asylrelevanz. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin bewertete die Vorinstanz als zwar tragisches, asylrechtlich aber unbeachtliches Ereignis. Ausserdem lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und in Kroatien Berufserfahrung als Maler gesammelt habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme seien in Bosnien und E-3799/2007 Herzegowina grundsätzlich behandelbar, die Beschwerdeführerin könne nötigenfalls bei einer Rückkehr die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen. Der Sohn sei bei guter Gesundheit. Zudem seien die Ausreisfristen der Familie aufeinander abgestimmt. Die Verfügungen erwuchsen am 19. September 2006 unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführer liessen durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 2. April 2007 beim BFM � um Erteilung des Asyls in der Schweiz oder die vorläufige Aufnahme� nachsuchen. Dem Gesuch war ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, (Angaben zum Psychiater und Psychotherapeuten), vom 15. März 2007 beigelegt. Diesem war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Störungen leide. Sie befinde sich in einer depressiven Krise mit akuter Suizidialität und weise eine schwere posttraumatische Belastungsstörung auf. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei wegen Suizidgefahr nicht zu verantworten. C. Das Bundesamt nahm das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und forderte die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, bis zum 26. April 2007 einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung fristgerecht am 23. April 2007 nach. D. Das BFM wies mit Verfügung vom 3. Mai 2007 - eröffnet am 4. Mai 2007 - das Wiedererwägungsgegesuch nach materieller Prüfung ab und erklärte die Verfügungen vom 18. August 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig legte das BFM die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern auf und verrechnete diese mit dem am 23. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. Zudem hielt die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführer reichten durch ihre neue Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, auf das Wieder- E-3799/2007 erwägungsgesuch einzutreten, die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Ferner beantragten sie, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sowie das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen. Sie legten der Beschwerde einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin von Dr. med. H._______ vom 23. Mai 2007 bei. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 5. Juni 2007 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung definitiv bis zum Endentscheid ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Juni 2007 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 informierte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin habe am 4. Juni 2007 wegen akuter Suizidialität per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) zusammen mit ihrer Tochter D._______ eingewiesen werden müssen. Aufgrund des besorgniserregenden Zustandes der Beschwerdeführerin beim Eintritt in das (Krankenhaus) hätten die Psychiater vor Ort entschieden, sie in die geschlossene Abteilung der (Angaben zur psychiatrischen Klinik) einzuweisen. Die Tochter D._______ sei in die Kinderklinik des (Krankenhaus) überwiesen worden. Dem Schreiben der Rechtsvertreterin lag ein an sie gerichtetes Schreiben von Dr. med. H._______ vom 6. Juni 2007 mit der Kopie des Einweisungsschreibens vom 4. Juni 2007 bei. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 sandte die Rechtsvertreterin fristgerecht Fürsorgebebestätigungen des Durchgangszentrums (...) vom 14. Juni 2007 ein. E-3799/2007 I. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der (psychiatrische Klinik) vom 26. Juni 2007 betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2007 ein. K. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 setzte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer über die Vernehmlassung des BFM vom 9. Juli 2007 in Kenntnis. L. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 27. September 2007 Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Oktober 2007 eine Kostennote einzureichen. Dem kam sie mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 (Poststempel 3. Oktober 2007) fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-3799/2007 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3.2 Das BFM hat das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegegengenommen unter dem Gesichtspunkt, es sei zu prüfen, ob hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage eingetreten ist. Zwar betiteln die Beschwerdeführer ihre Eingabe als � Gesuch um Erteilung des Asyls� und beantragen die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Die Bezeichnung eines Gesuches allein ist jedoch nicht entscheidend (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13). Vielmehr ist von Bedeutung, dass das Gesuch fast ausschliesslich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der akuten Suizidialität begründet wird, wobei das Vorbringen der erlittenen Vergewaltigung im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin gebracht wird. Mithin wird das Gesuch mit Wegweisungshindernissen begründet, und es ergibt sich daraus nicht die Absicht, um Schutz vor Verfolgung zu suchen. Auch wird in der Beschwerdeschrift lediglich beantragt, die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Demnach beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des Vorhandenseins alfälliger Vollzugshindernisse. E-3799/2007 Soweit im Wiedererwägungsgesuch kritisiert wird, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die erlittene Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, sie habe sich mit der zum Zeitpunkt des Entscheides vom 18. August 2006 bekannt gewesenen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin materiell auseinandergesetzt. Es handelt sich bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführer mithin um eine im Wiedererwägungsverfahren unzulässige generelle Urteilskritik, da Sinn der Wiedererwägung nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhaltes ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5A S. 24 f.). Da das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und zum Schluss gekommen ist, es liege in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich veränderte Sachlage vor, ist im Folgenden somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist. 4. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 E-3799/2007 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2007 aus, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei weitgehend im Entscheid abgehandelt und auf die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina sei ausdrücklich hingewiesen worden. Es sei nicht selten, dass sich ein psychisches Krankheitsbild gerade nach einem ablehnenden Asylentscheid weiter verschlechtere. Eine depressive Entwicklung mit dem Kreisen um suizidiale Handlungen bei Asylsuchenden mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Das stehe aber weder der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen. Es sei um so wichtiger, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verstärkten. 5.2 In der Beschwerdebegründung wurde dagegen unter Wiedergabe von Passagen des beigelegten ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H._______ vom 23. Mai 2007 eingewendet, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leide, hervorgerufen durch die traumatischen Erfahrungen der im Jahre 1992 erlittenen Vergewaltigung und verstärkt durch den Übergriff serbischer Nachbarn im Jahr 2006. Es liege gemäss E-3799/2007 Diagnose des behandelnden Arztes eine schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung mit gegenwärtig depressiver Episode und akuter Suizidialität vor. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer intensiven Behandlung und der Sicherheit, nicht wieder der Gewalt ausgeliefert zu sein. Eine für die Gesundung der Beschwerdeführerin notwendige Behandlung der Erkrankung sei aus verschiedenen Gründen im Heimatstaat nicht möglich. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten klaren Suizidabsichten seien nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sondern auch - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - unter Art. 3 EMRK und damit unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu bewerten. 6. 6.1 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar: Gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. April 2007 eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 15. März 2007 hat dieser die Beschwerdeführerin nach dringender Vermittlung durch den zuständigen Asyl-Hausarzt gleichentages notfallmässig gesehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem besorgniserregenden Zustand. Es bei bei einer bekannten Kriegstraumatisierung und rezidivierender Depression nach der Geburt des zweiten Kindes am 19. Januar 2007 und der dadurch bedingten hormonellen Umstellung sowie dem Transfer in eine neue Unterkunft Ende Februar 2007 zu einer schweren depressiven Krise mit Suizidialität gekommen. Aus der Sicht des Arztes ist eine Rückschaffung gegenwärtig nicht zu verantworten. Es wäre in dem Fall mit einem Suizid zu rechnen. Von zentraler Bedeutung sei neben der Kriesenintervention mit Gesprächen die objektive Verbesserung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der erlebten Vergewaltigung und Misshandlungen im Krieg in dem Heim, in dem es fast nur Männer gäbe, völlig verängstigt. Auch der Sohn werde immer ängstlicher und allmählich auffällig. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung, allenfalls auch eine Psychotherapie seien dringend notwendig. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, das Vorhandensein einer schweren depressiven Episode mit akuter Suizidialität, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2), sowie eine schwere posttrau- E-3799/2007 matische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). An Medikamenten würden Sertralin und Temesta eingesetzt. Aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arztzeugnis vom 23. Mai 2007 von Dr. med. H._______ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2007 zweimal die Woche und wiederholt in unvorhergesehen Kriesensituationen in ärztlicher Behandlung war. Zusätzlich hätten teilweise fast täglich Termine mit dem Netzwerk der Helfer, der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann stattgefunden. Der Behandlungsansatz bestünde aus Krisenintervention mit supportiven Gesprächen, einer intensiven Behandlung mit Psychopharmaka und der Bemühung durch Reduktion der psychosozialen Belastungsfaktoren eine Stabilisierung des psychischen Zustandes zu erreichen. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, mit akuter Suizidialität ohne psychotische Symptome (ICD- 10 F 33.2) und eine schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Der Arztbericht schildert die erlittene Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Krieg 1992 und stellt diese als Auslöser der Krankheitsentwicklung dar. In den Monaten, in denen die Beschwerdeführerin Gewalt und existenzielle Bedrohung erfahren habe, habe sie in panischer Angst gelebt, später seien dann Symptome der Depression und posttraumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund getreten. Die intensiven Ängste und Beschwerden dauerten bis heute an und bildeten die Grundlage für die immer stärker ausgeprägte depressive Erkrankung. Als die Depression zugenommen habe, habe sie sich im Zeitraum 2001-2004 in einer Poliklinik in Bosnien und Herzegovina behandeln lassen, was ihr aber nicht geholfen habe. Lediglich die Einnahme von Beruhigungsmitteln (Valium) habe ein wenig geholfen. Der Übergriff durch die serbischen Nachbarn im Jahr 2006 habe retraumatisierend gewirkt und die Symptomatik der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung verstärkt. Auch die Verlegung in ein anderes Durchgangszentrum und die intensive Therapie mit Psychopharmaka hätten das Befinden der Beschwerdeführerin nur wenig verbessert. Eine latente Suizidialität der Beschwerdeführerin sei stets vorhanden, und nur dank wiederholter Kriseninterventionen hätten Phasen verstärkter Suizidialität überbrückt sowie die Einweisung in eine psychiatrische Klinik vermieden werden können. Da der Sohn C._______der Beschwerdeführerin, bedingt durch die Erkrankung der E-3799/2007 Mutter, zunehmend Verhaltensauffälligkeiten zeige und ein natürlicher Beziehungsaufbau von Mutter und Kind und ebenso eine normale psychische Entwicklung des Kindes gefährdet sei, werde eine Abklärung (psychiatrische Einrichtung) durchgeführt. Prognostiziert wird, dass eine intensive Behandlung noch langfristig nötig und ohne Behandlung ein Suizid sehr wahrscheinlich sei. Es liege ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild mit akuter Suizidialität vor. Der behandelnde Arzt hält bei einer erzwungenen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einen Suizid als sehr wahrscheinlich. Nur schon den flüchtigen Kontakt mit Landsleuten in der Schweiz erlebe die Beschwerdeführerin als äusserst beängstigend. Eine adäquate Behandlung in der Schweiz sei unabdingbar für die Gesundung der Beschwerdeführerin und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht zu verantworten. Bei einer Rückschaffung sei von einer Retraumatisierung auszugehen. In dem dem Schreiben an die Rechtsvertreterin beigelegten Einweisungsschreiben von Dr. med. H._______ an das (Krankenhaus), Einweisung in die Psychiatrische Klinik per Fürsorgerischem Freiheitsentzug, vom 4. Juni 2007 teilt der Arzt mit, dass bisher trotz der Schwere des Zustandsbildes aufgrund des dringenden Wunsches der Familie und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre viermonatige Tochter stillt, auf eine Hospitalisation verzichtet worden sei. Die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung lägen aber nicht mehr vor, da die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin drängender geworden seien. Dem Austrittbericht der (psychiatrische Klinik) vom 26. Juni 2007 ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei am 4. Juni 2007, nachdem das (Krankenhaus) gleichentages aufgrund der Schwere des Zustandsbildes die dort per FFE eingeleitete Hospitalisation abgelehnt hatte, wegen akuter Selbstgefährdung in die (psychiatrische Klinik) verlegt worden. Die viermonatige Tochter sei im (Krankenhaus) hospitalisiert worden. Die Behandlung habe vom 4. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2007 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe sich im geschützen Rahmen schnell von Suizidgedanken distanzieren können. Sie sei während des gesamten Aufenthaltes sehr zurückgezogen gewesen, habe viel geweint, sich dauerhaft unruhig und angespannt gefühlt. Während der Gespräche habe sie mehrfach Flashbacks und traumatische Erinnerungen gehabt, was zu starken E-3799/2007 Dissoziationen geführt habe. Die gesamte Famile leide unter der Unsicherheit über die bevorstehende Ausschaffung. Es sei schwierig gewesen, mit der Beschwerdeführerin therapeutisch an den Problemen zu arbeiten, da der aktuellle Zustand der Beschwerdeführerin stark mit den Ängsten über die Ausschaffung verbunden sei. Nach erfolgter Stabilisierung sei die Beschwerdeführerin im gegenseitigen Einverständnis nach Hause zurückgekehrt, und auch ihre Tochter D._______ komme nach Hause. Die Beschwerdeführerin werde von ihrem Psychiater Dr. med. H._______ nachbetreut. Die Austrittsdiagnose entspricht der Diagnose vom März 2007 (s. vorstehend E. 6.1 S. 10) und lautet im Wesentlichen auf posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. 6.2 6.2.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorliegen. 6.2.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass psychische Probleme der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden und Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung waren. Allerdings haben sich nach den eingereichten Arztzeugnissen die psychischen Probleme zu einer schweren depressiven Krise mit Suizidgedanken entwickelt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Die Vorinstanz vertritt indes die Auffassung, die Beschwerdeführer könnten nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren und die Beschwerdeführerin könne dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten. 6.3 Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führen kann. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der E-3799/2007 Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchem Krankheitsbild durchaus Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Daran ändert auch nichts, dass nicht selten vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. Es drängt sich damit die Prüfung auf, ob die asylsuchende Person versucht, durch unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. 6.4 Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der begutachtenden Person vorausgesetzt - gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5). Angesichts der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, die eine lange Behandlung erfordert und wegen akuter Suizidialiät die Einweisung in eine psychiatrische Klinik unabdingbar machte. An der Seriosität der durch Fachpersonen ausgefertigten Berichte wird vorliegend nicht gezweifelt. Auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in psychiatrische Behandlung begab, abgesehen von der zwischen 2001 und 2004 in Bosnien und Herzegowina durchgeführten und nicht näher bekannten Behandlung in einer Klinik, lässt sich nicht schliessen, dass sie sich dadurch drohenden Vollzugsmassnahmen zu entziehen versucht, zumal die Beschwerdeführerin schon im erstinstanzlichen Verfahren an psychischen Problemen litt und diese geltend machte. Auch überzeugen die eingereichten ärztlichen Zeugnisse des behandelnden Psychiaters hinsichtlich der Ursache der Erkrankung. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch die erlittene Vergewaltigung im Jahr 1992 und die Retraumatisierung durch den Übergriff im Jahr 2006 werden auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt, ebenso wenig wie die Auslösung der schweren Krise nach dem ablehnenden Entscheid und der mit der Geburt des E-3799/2007 zweiten Kindes verbundenen hormonellen Umstellung sowie dem Umzug in eine neue Unterkunft. Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführererin nicht in Abrede; sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass eine Behandlung auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Ausserhalb der grossen Städte gibt es nur sehr beschränkte psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). Vorliegend erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob eine angemessene psychiatrische Behandlungsmöglichkeit der aus E._______ stammenden Beschwerdeführerin inklusive der Finanzierung dieser Therapie in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist, da die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin derart gravierend ist, dass sie bei drohendem Vollzug der Wegweisung einer konkreten und erheblichen Eigengefährdung ausgesetzt wäre. Wie erheblich das Suizidrisiko der Beschwerdeführerin ist, zeigt sich bereits an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidialität per Fürsorgerischem Freiheitsenzug in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland bereits zweimal schwer traumatisiert worden ist, was die Vorinstanz im Übrigen nicht in Zweifel zieht, und nur schon der flüchtige Kontakt zu ehemaligen Landsleuten in ihr Ängste auslöst, darf die Gefahr einer Retraumatisierung im Heimatland nicht unterschätzt werden. Nicht ausser Acht zu lassen sind auch Aspekte des Kindeswohls. Der Aussage des BFM im erstinstanzlichen E-3799/2007 Entscheid, der Sohn der Beschwerdeführer sei bei guter Gesundheit, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden, zeigt das unter der Erkrankung seiner Mutter leidende Kind doch Verhaltensauffälligkeiten und bedarf ärztlicher Hilfe. 6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin setze ihre psychische Erkrankung und den Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Vielmehr ist von einer sehr ernsthaften, gesundheitsgefährdenden psychischen Erkrankung auszugehen. Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung, die einhergeht mit einer akuten Suizidalität im Falle der Wegweisung, erweist sich der Vollzug unter Würdigung der Gesamtumstände im momentanen Zeitpunkt als unzumutbar. Im Sinne der Einheit der Familie ist ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und der beiden minderjährigen Kinder ebenfalls als unzumutbar zu erachten. 7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland erweist sich als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, da sich die Situation in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gestützt auf die Klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ausgeschlossen werden müsste. 8. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshindernisse die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6A S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (abund weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht E-3799/2007 vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der drei anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen vom 18. August 2006 zurückzukommen, die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) dieser Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Mit der eingereichten Kostennote macht die Rechtsvertretererin der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von 6,25 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 150.-- und Auslagen von Fr. 35.50.-- geltend und stellt insgesamt einen Betrag von Fr. 973.-- (inkl. Auslagen) in Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Kosten der Vertretung als angemessen. (Dispositiv nächste Seite) E-3799/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. Mai 2007 wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen vom 18. August 2006 zurückzukommen, die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 973.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; mit den Akten; per Kurier) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau E-3799/2007 Versand: Seite 18

E-3799/2007 — Bundesverwaltungsgericht 28.11.2007 E-3799/2007 — Swissrulings