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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2010 E-3794/2010

2. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,570 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung V E-3794/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . August 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3794/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2009 verliess und am 9. April 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2009 gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 16. März 2009 und die Zustimmung der französischen Behörden auf die Zuständigkeit Frankreichs erkannte, auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, ihn zum Verlassen der Schweiz verpflichtete und die fehlende Suspensivwirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte, dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung zu einem unbekannten Zeitpunkt eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 nach Frankreich ausgeschafft wurde, dass er eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2009 in die Schweiz zurückkehrte und am 28. Oktober 2009 erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 13. November 2009 unter anderem geltend machte, er habe sich seit seiner Überstellung nach Frankreich in Paris aufgehalten, dass er Frankreich verlassen habe und in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil die Franzosen die Gesetze und die Asylsuchenden nicht respektieren würden und von ihm nichts wissen wollten, dass er nichts gegen eine Rückkehr nach Frankreich habe, sofern ihn die Franzosen befragen und ihm einen legalen Aufenthaltsstatus und eine Unterkunft verschafften, dass er grundsätzlich die selben Asylgründe anzugeben habe, die im ersten Asylgesuch protokolliert worden seien, mithin ihn die syrischen Behörden weiterhin suchen, festnehmen oder sogar erhängen könnten, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens – nämlich im (...) 2009 – sein (...) zusammen mit (...) festgenommen worden sei und sich im Gefängnis befinde, E-3794/2010 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 13. November 2009 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid wegen mutmasslicher Zuständigkeit Frankreichs gewährt wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 das BFM ersuchte, ihm in sämtliche Akten aller Verfahren seines Mandanten Einsicht zu gewähren, einschliesslich in die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Dokumente und die Vollzugsakten, dass er gleichzeitig darum ersuchte, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis eine klärende Antwort aus Frankreich in Bezug auf die Hängigkeit eines Asylverfahrens und eine Zusicherung der Prüfung der Wegweisungshindernisse vorliege, dass er geltend machte, sein Mandant könne sich nicht daran erinnern, dass ihm je ein Asylentscheid seitens der Schweizer Behörden eröffnet worden sei, dass der Beschwerdeführer in Frankreich zwar formell ein Asylgesuch gestellt habe, ihm indes die Asylgesuchstellung weder bestätigt noch noch Verpflegung und Unterkunft geboten worden sei, dass Frankreich ihm vielmehr am (...) 2009 ein Sauf-Conduit-Papier ausgestellt habe, das ihn verpflichtet habe, Frankreich innert acht Tagen zu verlassen, dass demzufolge Frankreich seine ihm obliegenden asyl- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht wahrnehme, dass er deshalb gezwungen sei, wieder in der Schweiz, wo er Verwandte habe, um Asyl nachzusuchen, dass der Rechtsvertreter am 20. November 2009 das BFM daran erinnerte, er wünsche Einblick in alle Aktenstücke, auch diejenigen des ersten Asylverfahrens, und erwarte nach vollständiger Akteneinsicht das Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 dem Kanton Basel-Landschaft für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, E-3794/2010 dass gemäss einer Telefonnotiz des BFM vom 21. Dezember 2009 das Amt für Migration des Kantons Schwyz nicht mit Sicherheit habe sagen können, ob es im ersten Asylverfahren dem Beschwerdeführer den Entscheid und die Akten ausgehändigt habe, weshalb sich das kantonale Amt bereit erklärt habe, die Aktenstücke des ersten Verfahrens dem Rechtsvertreter zu edieren, dass das BFM am 4. Januar 2010 gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 16. März 2009 an Frankreich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass das BFM am 7. Januar 2010 gegenüber dem Rechtsvertreter feststellte, das erstinstanzliche Verfahren sei abgeschlossen und die zu edierenden weiteren Akten würden ihm vom kantonalen Amt zugestellt, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Januar 2010 eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die gestellten Gesuche um Akteneinsicht forderte, dass Frankreich mit Schreiben vom 18. Januar 2010 dem Gesuch des BFM vom 4. Januar 2010 um Rücküberstellung des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM am 29. Januar 2010 vom Amt für Migration des Kantons Schwyz die Zustellung des Originals der unterzeichneten Eröffnungsund Empfangsbestätigung des ersten Asylentscheids einforderte, dass das Amt für Migration des Kantons Schwyz dem BFM mit Schreiben vom 3. Februar 2010 mitteilte, es verfüge nicht über das besagte Schriftstück und könne die damaligen Umstände, die zum Verlust des Dokumentes geführt hätten, nicht mehr rekonstruieren, jedoch würden im Kanton Schwyz gemäss dem üblichen Arbeitsprozess die Dublin- Verfügungen des BFM am Tag der Ausschaffung dem Asylbewerber (wenn notwendig mit Übersetzer) eröffnet, und die Entgegennahme werde anschliessend vom Auszuschaffenden bestätigt, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, ihn zum Verlassen der Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verpflichtete und feststellte, dass einer Beschwerde gegen seinen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, E-3794/2010 dass das BFM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die gemäss seinem Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Frankreich sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [SR 0.142.392.68] sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asyl antrags (Übereinkommen Island/Norwegen, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal es einer Rückführung des Beschwerdeführers zugestimmt habe und dieser keine hinsichtlich der Durchführbarkeit relevanten Gründe geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters per Telefax und mit postalischer Eingabe vom 27. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erheben liess und diese mit Eingaben vom 3. und 14. Juni 2010 ergänzte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2010 das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft per Telefax anwies, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass in der Beschwerde beantragt wurde, es sei – die Rechtsverweigerung hinsichtlich des Erlasses einer Verfügung bezüglich Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens festzustellen und das BFM zum Erlassen einer anfechtbaren Verfügung anzuweisen (Antrag 1), E-3794/2010 – das Beschwerdeverfahren bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung betreffend Akteneinsicht zu sistieren (Antrag 2), – Einsicht in die Akten B1, B13/1, B 15/6, B 16/2, B20/2, B 21/2, B 22/1, B23/1 sowie A25/2 zu gewähren (Antrag 3), – dem Beschwerdeführer eventualiter das rechtliche Gehör zu den im Antrag 3 erwähnten Dokumenten zu gewähren (Antrag 4), – nach erfolgter Akteneinsicht respektive gewährtem rechtlichen Gehör dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 5), – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 6), – die BFM-Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (Antrag 7), – die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und auf das erste Asylgesuch vom 27. Oktober 2009 einzutreten (Antrag 8), – eventualiter die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 9), – eventualiter die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 10), – eventualiter von den französische Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts einzuholen (Antrag 11), – dem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise einem anderen Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen (Antrag 12), – die Akte (...) beizuziehen (Antrag 13), dass mit der Beschwerde elf Beweismittel in Kopie eingereicht wurden, E-3794/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2010 das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die Akten (...) vom 2. Juni 2010 (Beschwerdebeilage Nr. 9) abwies, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und die Gesuche um vorgängige Einholung einer Erklärung der französischen Behörden und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er mit der selben Zwischenverfügung das Akteneinsichtsgesuch im gesetzlich zulässigen Umfang in Bezug auf die Aktenstücke A4, A15, A19 und A20 (prov. Nummerierung), B1 (Umschlag und Inhalt), B13 und B15 (Telefaxnummer und unterzeichnende Person abgedeckt), B16, B21, B23, B25 und B27 sowie in die Aktenverzeichnisse des ersten und zweiten Verfahrens guthiess, hingegen den Antrag auf Einsicht in die Akte B20 und B22 abwies, Gelegenheit zu einer Beschwerdeergänzung bis zum 1. Juli 2010 gab und die Anträge auf Beizug des Asyldossiers von (...) und Fristansetzung zur Einreichung einer Honorarnote abwies, dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungen vom 1. und 19. Juli 2010 seine Honorarnote vom 1. Juli 2010 einreichte und ein Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive sinngemässe Anträge auf Änderung einzelner Dispositivziffern der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 stellte, dass dieses Gesuch um Wiedererwägung der richterlichen Anordnungen mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 abgewiesen wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 E-3794/2010 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-3794/2010 dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, der Beschwerdeführer sei in Frankreich am 16. März 2009 erkennungsdienstlich erfasst worden, weshalb er nach der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz zuständigkeitshalber an Frankreich überstellt worden sei, dass gestützt auf den damaligen Eurodac-Treffer und die aktuellen Hinweise des Beschwerdeführers somit erneut Frankreich gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen und das Übereinkommen Island/ Norwegen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Frankreich am 18. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin- II-VO) – bis spätestens 18. Juli 2010 erfolgen dürfe, dass somit der Beschwerdeführer nach Frankreich reisen könnte, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, dass die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, weil lediglich (...) in der Schweiz lebe und dieser offensichtlich nicht zur Kernfamilie gehöre, dass angeführten Argumente (Frankreich respektiere die Gesetze und die Asylsuchenden nicht; es habe ein Sauf-Conduit ausgestellt; das erste Asylverfahren in der Schweiz sei nicht rechtsgenüglich abgeschlossen; es bestehe in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung) nichts an der Zuständigkeit Frankreichs, das Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei, für die Durchführung des Asylverfahrens ändern könnten, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, E-3794/2010 und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Frankreichs technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, er gehe nur dann freiwillig nach Frankreich zurück, wenn dieses Land bereit sei, ihn zu befragen und einen Ausweis für einen legalen Aufenthalt in Frankreich auszustellen (Akte B2 S. 2), nichts an der Zuständigkeit ändere, dass mit dieser Begründung das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den Ergänzungen im Wesentlichen rügte, seine Ausschaffung im ersten Asylverfahren sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da ihm die BFM-Verfügung nicht er öffnet worden sei, weshalb das erste Asylverfahren weiterhin hängig beziehungsweise wieder aufzunehmen sei, dass damit zu Unrecht ein zweites Asylverfahren in der Schweiz in Gang gesetzt worden sei, die französischen Behörden falsch informiert worden seien und Frankreich dem Beschwerdeführer keine Gewähr für ein korrektes Verfahren biete, dass zudem die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten mittlerweile abgelaufen sei, dass sich bei einer Rücküberstellung über die effektive Reaktion Frankreichs bloss mutmassen lasse, weil er in Frankreich kein Asylgesuch habe stellen können beziehungsweise unklar sei, ob dieses entgegengenommen worden sei, dass vorab die sinngemässen Rügen, wonach es die Vorinstanz an Transparenz in den Verfahren habe vermissen lassen und dem rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, sowie die Frage der angeblich abgelaufenen Überstellungsfrist zu prüfen sind, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass aus den Akten klar hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs das rechtliche Gehör gewährt wurde, E-3794/2010 dass der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Zuständigkeit Frankreichs respektive hinsichtlich eines weiteren Aufenthalts in Frankreich in substanziierter Form hat darlegen können, weshalb er sich allfällige Unterlassungen in seinen Antworten selber zuzuschreiben hat (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass er während der Anhörung vom 13. November 2009 mit keinem Wort geltend gemacht oder angedeutet hat, die Verfügung des BFM vom 10. September 2009 sei ihm nicht eröffnet worden, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die kantonale Behörde ihm die Verfügung entsprechend ihrem damals üblich gewesenen Arbeitsprozess unmittelbar vor der Ausschaffung übergeben hat, dass in der angefochtenen Verfügung bekanntgegeben wurde, dass Frankreich einer Übernahme der Beschwerdeführenden am 18. Januar 2010 zugestimmt hat, mithin auch diesbezüglich Klarheit herrscht, dass sich somit keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach das BFM – mit Ausnahme der auf Beschwerdestufe nachträglich geheilten formellen Mängel – die Transparenz im Verfahren missachtet und den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers dadurch verletzt hätte, dass die sechsmonatige Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen ist, sondern durch den am 27. Mai 2010 angeordneten Vollzugsstopp unterbrochen worden ist und mit der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010, mit welcher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde, neu zu laufen begonnen hat (Art. 19 Abs. 3 und Art 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO , dass die übrige Begründung in der Verfügung zwar knapp, aber rechtsgenüglich ausfiel, dass damit der Sachverhalt unter Würdigung der gesamten Aktenlage in den wesentlichen Punkten erstellt ist, und das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hat, dass der Beschwerdeführer erklärte, sich nach der Überstellung nach Frankreich in Paris aufgehalten zu haben und darauf in die Schweiz eingereist zu sein, um einer allfälligen Ausschaffung in Frankreich zu entgehen, E-3794/2010 dass mittlerweile (...) in der Schweiz lebe und ein Asylgesuch gestellt habe, dass jedoch die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sind (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), mithin die Anwesenheit (...) keine Relevanz entfaltet und der Rücküberstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragsteller definiert, dass (...) des Beschwerdeführers, die in der Schweiz leben sollen, somit keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin-II-VO sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass somit kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch gemacht werden soll, dass die Wünsche und die Zweifel des Beschwerdeführers in Bezug auf Aufenthaltsrecht, Unterstützungsleistung und Arbeitserlaubnis in Frankreich ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind, dass entgegen den in der Beschwerde geäusserten Zweifeln Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt, dass die französischen Behörden am 18. Januar 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, E-3794/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der Beschwerde, den Ergänzungen und deren Beilagen und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts im Kern zu ändern vermöchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses insofern an einem formellen Verfahrensmangel litt, als das BFM dem Akteneinsichtsgesuch weitgehend hätte entsprechen müssen, E-3794/2010 dass mit der Offenlegung aller edierbaren Aktenstücke und damit mit der Beachtung des rechtlichen Gehörsanspruchs auf Beschwerdestufe die als Rechtsverweigerung gerügte Unterlassung des BFM respektive dieser Mangel geheilt wurde, und aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer nur mit Hilfe des Ergreifens der Beschwerde zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, ihm kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenauflage abzusehen wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 mit weiterem Hinweis), dass der festgestellte und geheilte Kassationsgrund als hälftiges Obsiegen und die reformatorisch getroffene Beschwerdeabweisung als hälftiges Unterliegen zu gewichten sind, dass angesichts des Gesagten dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den wenigsten Rechtsbegehren durchgedrungen ist, eine angemessene, im Umfang des Unterliegens auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist, dass die Kostennote vom 19. Juli 2010 unter Beachtung des doppelt angeführten Vermerks vom 1. Juli 2010 einen anrechenbaren Zeitaufwand von 11,50 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 230.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 37.50 ausweist, dass dieser Aufwand in Anwendung der Bemessungsgrundsätze von Art. 7 ff. VGKE als vertretbar erscheint, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1'443.20 (inklusive Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und das BFM zu ihrer Entrichtung zu verpflichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3794/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'443.20 zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 15

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