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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 E-3790/2009

25. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,768 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-3790/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Japan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3790/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für den Inhalt der Vorbringen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass die Beschwerdeführerin vorab beantragt, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/1, A4/1, A9/3, A10/1, A14/2 und in das Beweismittel 2 der Akte A7 zu gewähren, dass ihr eventualiter das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten zu gewähren sei, in welche keine Einsicht gewährt werden könne, dass nach vollumfänglicher Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise mit der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen sei, dass die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des Sachverhaltes aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen sei, E-3790/2009 dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin festzustellen sei, dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin festzustellen sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-3790/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin vorab beantragt, es sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, dass es sich bei der Akte A2/1 um ein vom Genfer Office cantonal de la population ausgestelltes "Laissez-passer provisoire" handelt, das der Beschwerdeführerin dazu diente, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Einreichung ihres Asylgesuches zu melden und diese Akte im vorliegenden Verfahren nicht der Edierungspflicht des BFM unterlag, dass sich ebenso aus den Akten A4/1 (AFIS-Resultate) und A9/3 (Anfrage Fingerabdruckvergleiche im Rahmen des Deutsch-Schweizerischen Rückübernahmeabkommens) keine Aspekte ableiten lassen, die im vorliegenden Verfahren für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Bedeutung wären, das BFM demnach diese zu Recht nicht zum Gegenstand der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung machte, da sie für den Ausgang der vorliegenden Sache unwesentlich erscheinen, weshalb diese Akten nicht der Edierungspflicht unterlagen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, dass das BFM im Aktenverzeichnis unter der Akte A10/1 "Kurzbericht zu GSin" zu Recht angemerkt hat, es handle sich dabei um eine Akte anderer Behörden (Kurzbericht des Kantonalen Sozialdienstes des Departementes Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) und daraus für das vorliegende Verfahren keine für den Asylentscheid wesentlichen Sachverhalte abzuleiten sind, dass im Kurzbericht der für den Kantonalen Sozialdienst allenfalls interessierende Umstand im Wesentlichen festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei im Besitze neuester IT-Technologie (Laptop) und E-3790/2009 die kürzliche Anschaffung eines neuen Laptops lasse eine höhere finanzielle Unabhängigkeit vermuten, dass entgegen der Vermutung in der Rechtsmitteleingabe auch die Akte A14/2 "Ersuchen Kanton prioritäre Behandlung" keine entscheidwesentlichen Informationen enthält, da sie nebst dem Begleitbrief des Kantonalen Migrationsdienstes wiederum lediglich den Kurzbericht des Kantonalen Sozialdienstes enthält und es im vorliegenden Zusammenhang unwesentlich erscheint, ob das BFM die Akte im Aktenverzeichnis richtigerweise unter die Rubrik C=Akten anderer Behörden stellte oder nicht, dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten CD-ROM (A7 Beweismittel Nr. 2) fehl geht, da der Inhalt dieses Beweismittels der Beschwerdeführerin bekannt ist und anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich zur Sprache und zu Protokoll gebracht wurde (A6/12 S. 2), sodass es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter nicht verschlossen blieb, sich in der Rechtsmitteleingabe materiell mit diesem auseinanderzusetzen, dass demnach der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren, abzuweisen ist und aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört, demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, somit die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen E-3790/2009 und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet, dass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, wobei sich eine ergänzende Untersuchung dennoch aufdrängen kann, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheit weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 22 E. 5a S. 222), dass vorliegend das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Asylgründe vollständig darzulegen und anlässlich der Anhörung vom 23. April 2007 auch gezielte Nachfragen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gestellt wurden, dass demnach der Antrag auf weitere Abklärungen und insbesondere der Antrag auf Abklärungen über Botschaftsanfragen abzuweisen ist, dass im Weiteren entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM in der angefochtenen Verfügung eine willkürliche Annahme getroffen und die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt haben soll, wenn es erwogen hat, die von der Gesuchstellerin geschilderte Verfolgung (Gerüchte, Stalkingvorfälle) durch Mitstudenten oder Professoren (in den USA), die sich angeblich auch in Japan fortgesetzt hätten, seien letztlich nur bedingt nachvollziehbar und könnten in den "von der Gesuchstellerin selbst erwähnten psychischen Problemen oder allenfalls im übermässigen Internetkonsum begründet liegen", E-3790/2009 dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die Annahme psychischer Probleme sei willkürlich und hätte durch das BFM detailliert begründet und belegt werden müssen, nicht durchzudringen vermag und zudem von den durch das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht wesentlichen Begründungen abzulenken versucht, dass aufgrund der gesamten Aktenlage und Vorbringen der Beschwerdeführerin das BFM nicht in willkürlicher, sondern vielmehr in berechtigter Weise annehmen durfte, die geltend gemachten langjährigen permanenten Stalking-Übergriffe hätten bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht und bezüglich ihrer entsprechenden Verhaltensweise Spuren hinterlassen, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363) und die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.), dies jedoch nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib 492), dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, dass in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör nicht verletzt ist, zumal die geltend gemachten Stalking-Übergriffe integraler Bestandteil der Anhörungen bildete und die daraus gefolgerte zurückhaltende Einschätzung des BFM von "psychischen Problemen" vorliegend nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern einen Aspekt der rechtlichen Würdigung betrifft, dass in der Rechtsmitteleingabe in unzutreffender Steigerung dem BFM unterschoben wird, es sei von einer psychischen Erkrankung (Beschwerde Art. 10) oder gar schweren psychischen Erkrankung (Beschwerde Art. 13) der Beschwerdeführerin ausgegangen, E-3790/2009 dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beteuert, keine psychischen Probleme zu haben und somit implizit zum Ausdruck bringt, diesbezüglich keine Betreuung in Anspruch nehmen zu müssen, sodass sich entsprechende Abklärungen erübrigen, dass zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz weder dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen ist, noch ihre Begründungspflicht missachtet noch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat und die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind, dass nachfolgend somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bestätigen sind, dass das BFM in ausgewogenen und plausiblen Erwägungen eine angemessene Würdigung der aktenkundlich erstellten Sachverhaltserhebungen unter zutreffender Berücksichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse vorgenommen hat, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die CIA oder sonstige US-Behörden ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten und es sich E-3790/2009 bei der USA zudem um einen Drittstaat handeln würde, weshalb schon deshalb keine Asylrelevanz vorliegen würde, dass den Akten auch bezogen auf Japan keine asylrelevanten Gründe für eine Verfolgung zu entnehmen sind und in Bezug auf private Nachstellungen und Belästigungen von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit des japanischen Staates auszugehen ist, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Befürchtung, sie könnte in Japan allenfalls einer Zwangshospitalisierung ausgesetzt sein, in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage unbegründet erscheinen muss, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht zudem ins Gewicht fällt, dass sie am 5. Dezember 2006 auf dem Luftweg aus den USA in ihr Heimatland zurückkehrte, ihr am 9. Januar 2007 von den japanischen Behörden ein neuer Reisepass mit biometrischen Daten ausgestellt wurde, sie am 1. Februar 2007 auf dem Luftweg direkt in die USA zurückkehrte und aufgrund der Akten weder seites der amerikanischen noch der japanischen Behörden anlässlich der Ein- und Ausreisen getroffene Massnahmen ersichtlich sind, die auch nur ansatzweise flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-3790/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass diese Voraussetzungen im Heimatland der Beschwerdeführerin klarerweise nicht gegeben sind und keine Wegweisungsvollzugshindernisse in individueller Hinsicht erkennbar sind, dass abgesehen davon erwartet werden darf, dass sich die alleinstehende, 32jährige Beschwerdeführerin um eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland bemühen kann, E-3790/2009 dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3790/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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