Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.09.2022 E-3789/2020

19. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,297 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3789/2020

Urteil v o m 1 9 . September 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 / N (…).

E-3789/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 19. Juli 2018 wurde er im Bundesasylzentrum (BAZ) Boudry zu seinen Personalien befragt (Befragung zur Person; PA) und am 25. Januar 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Sadat zu sein und in B._______im Iran geboren zu sein. Er habe – abgesehen von einem Aufenthalt in der Türkei und in Afghanistan im Alter von 20 Jahren – während 30 Jahren im Iran und anschliessend während rund sieben bis acht Jahren in Afghanistan gelebt. Nachdem er im Iran während sechs Jahren die Schule besucht und diverse Arbeiten ausgeführt habe, sei er in Afghanistan im (…)ministerium als Fahrer und Personenschützer für den Minister tätig gewesen. Bei diesem habe es sich um einen Verwandten (…) gehandelt. Er machte überdies in genereller Weise geltend, er sei als Polizist, Leibwächter und Kommandant tätig gewesen. Für eine Anstellung als Leibwächter im Ministerium während der Wahlen hätte er unter 30 Jahre alt sein müssen, weswegen er sich auf Anraten des besagten Ministers eine gefälschte Tazkera unter Angabe eines jüngeren Alters habe ausstellen lassen und diese im Auswahlprozess eingereicht habe. Daraufhin seien Ermittlungen gegen ihn geführt worden. Er sei verdächtigt worden, Angehöriger der Taliban zu sein und von der Antiterrorismusabteilung verhaftet worden. Er sei durch das Militärgericht des Innenministeriums am (…) wegen Betrugs zu einem Jahr Gefängnis sowie zu einem Kampfeinsatz verurteilt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er versucht habe, unter Angabe von verschiedenen Namen und einem jüngeren Alter einen biometrischen Ausweis zu erhalten. Er sei des Weiteren von einem Freund, dem Schwiegersohn eines Taliban-Kommandanten, aufgefordert worden, Verwandte des (…)ministers an die Taliban zu übergeben. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und daher mehrfach von besagtem Freund kontaktiert worden, letztmals etwa vier Monate vor seiner Ausreise. Er habe Afghanistan aufgrund der Verurteilung wegen Betrugs und aus Angst, als Soldat im Kampfeinsatz getötet zu werden, im August 2016 verlassen. Am 9. Juli 2018 sei er von Griechenland aus mittels Familiennachzug zu seiner damaligen Ehefrau C._______ (geboren am […]; ebenfalls N […]) in die Schweiz gekommen. Seit dem 29. Oktober 2018 bestehe eine Trennungsvereinbarung zwischen ihm und

E-3789/2020 seiner Ehefrau (Anmerkung Gericht: gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS] sind die Eheleute mittlerweile geschieden). Seine Mutter, sein Stiefvater und fünf seiner Geschwister befänden sich ebenfalls in der Schweiz, während sein Vater in Afghanistan lebe; einer seiner Brüder sei in Afghanistan verschwunden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera, seinen Arbeitsausweis, ein Urteil des Militärgerichts sowie die Anklageschrift zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 – eröffnet am 21. Juli 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 27. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Am 28. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, das SEM sei anzuweisen, seinen Namen im ZEMIS lautend auf A._______ auf D._______ zu ändern. Das Gesuch um Berichtigung der Personendaten wurde vom SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 abgelehnt; dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-3789/2020 F. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Die Vernehmlassung vom 25. August 2020 des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2022 wurde das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen. I. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprünglichen Asylentscheid mit Verfügung vom 2. März 2022 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 17. Juli 2020 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 2. März 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Frage einer möglichen Motivsubstitution Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 16. Mai 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-3789/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 2. März 2022 die Verfügung vom 17. Juli 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung beschränkt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3789/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es erstaune, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, ein Minister, der ihm geraten habe, unter Angabe eines jüngeren Alters einen biometrischen Ausweis zu erhalten und ihm einen Pass für die Ausreise seiner Ehefrau aus Afghanistan organisiert haben solle, nicht imstande gewesen sein soll, ihm im Betrugsverfahren zu helfen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Innenministeriums vom 12. Dezember 2015 zu einem Jahr Gefängnis und einem Einsatz an der Front verurteilt worden. Gemäss Art. 469 des Afghanischen Strafgesetzbuchs werde zu einer Geldstrafe beziehungsweise einer Gefängnisstrafe verurteilt, wer die Justiz irreführe. Weitergehende Strafandrohungen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe unter Vortäuschung von Tatsachen versucht, eine Tazkera zu erlangen und sei aufgrund dessen verurteilt

E-3789/2020 worden. Dies stelle eine strafrechtlich motivierte und rechtsstaatlich legitime Verurteilung dar, welche keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontaktaufnahmen seitens der Taliban führte das SEM aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Bundesanhörung angegeben, sie sei überrascht darüber gewesen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan habe verlassen wollen. Er habe ihr erst in Griechenland mitgeteilt, dass der Bekannte, der bei den Taliban gewesen sei, ihn dazu gezwungen habe, Informationen über den Minister weiterzuleiten. An der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, dass er Afghanistan nicht aufgrund der Drohungen durch die Taliban verlassen habe, sondern aus Angst davor, an die Front geschickt zu werden. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, der Beschwerdeführer sei für seine Straftat, bei welcher niemand zu Schaden gekommen sei und die er bloss begangen habe, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, zu einem Jahr Gefängnis und einem Kampfeinsatz verurteilt worden; dieses Strafmass sei unverhältnismässig hoch. Diese Verurteilung könne unmöglich auf einem fairen und rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren beruhen. Zudem seien die Bedingungen in den afghanischen Gefängnissen, in denen Folter und Missbrauch weit verbreitet seien, in Betracht zu ziehen. Damit sei vorliegend ein Politmalus im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zwar zuzustimmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Begründung aber teilweise auf andere Überlegungen als die Vorinstanz und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft. 6.2 So haben sich hinsichtlich der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten ergeben, indem er geltend machte, er habe nach dem gegen ihn ergangenen Urteil am 12. Dezember 2015 im Heimatstaat nur zwei Tage Zeit gehabt, um seine Ausreise und die seiner Ehefrau zu regeln. Er habe am ersten Tag einen Pass für seine Ehefrau beantragt, am anderen Tag ein Visum für diese. Gemeinsam hätten sie sich dann auf die Flucht gemacht, seine Ehefrau sei legal in den Iran

E-3789/2020 eingereist, er sei illegal über Umwege in den Iran gelangt (SEM-Akten […]- 28/20 [nachfolgend: act. A28/20] F13, F100 f.). Dabei blieb der Beschwerdeführer substanziierte Ausführungen darüber schuldig, wie es ihm, als strafrechtlich verurteilter Person, innerhalb von nur zwei Tagen gelungen sein soll, einen neuen Pass und ein Visum für seine Ehefrau nicht nur zu beantragen, sondern auch zu erhalten. Seine Ausführungen zum Gerichtsverfahren, zum gegen ihn ergangenen Urteil sowie zu möglichen Rekursmöglichkeiten sind vage ausgefallen (act. A28/20 F12, F84, F110 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe gegen das Urteil keine Rekursmöglichkeit gegeben (vgl. act. A28/20 F110) stehen dem Inhalt des eingereichten Beweismittels, bei welchem es sich um besagtes Urteil handeln soll, entgegen, da in diesem Dokument eine Anfechtungsmöglichkeit von 20 Tagen genannt wird. Sodann entspricht das im eingereichten Beweismittel ausgesprochene Strafmass nicht der höchsten Strafandrohung von Art. 469 des Strafgesetzbuches, sondern geht über dieses hinaus, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (maximal 3 Monate; vgl. Afghanistan, Penal Code, <https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihlnatnsf/0/cca31567c689b4aec12571140033a15e/$FILE/Penal%20Code% 201976.pdf>; Afghanistan Legal Education Project (ALEP) /Stanford Law School, An introduction to the Criminal Law of Afghanistan, 12.2015, https://www-cdn.law.stanford.edu/wp-content/uploads/2015/12/ Intro-to- Crim-Lawof-Afg-2d-Ed.pdf, abgerufen am 12. Juli 2022). Unklar bleibt auch, inwiefern der Beschwerdeführer im Strafverfahren mitgewirkt haben soll: Zum einen führte er aus, in dieser Sache während sechs Monaten jeden Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen zu sein (act. A28/20 F12), zum anderen brachte er zu Protokoll, dass er sich nicht zu den Vorwürfen habe äussern dürfen (act. A28/20 F114) beziehungsweise dass er an einer Verhandlung zwei Tage vor Urteilsfällung teilgenommen habe (act. A28/20 F115). Weitere Ungereimtheiten ergeben sich sodann hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Minister, für den er eigenen Angaben gemäss als Fahrer und Bodyguard tätig gewesen sein soll (act. A28/20 F65 f.). Diesbezüglich brachte er aber ebenfalls vor, dass er, um überhaupt als Bodyguard arbeiten zu können, zunächst die gefälschte Tazkera habe beantragen müssen, in der Folge sei das ganze Strafverfahren in Gange gebracht worden (act. A28/20 F87 ff.). Relevante Zweifel an den Vorbringen ergeben sich schliesslich auch in zeitlicher Hinsicht, indem der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt gemacht hat: So führte er während der Befragung zur Person und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Dublin-Verfahren aus, er sei im vierten Monat des Jahre 2016 aus dem Heimatstaat ausgereist respektive im August 2016 (SEM-Akten […]-14/4 S. 1; SEM-Akten […]-11/8 Ziff. 5.01). In der Anhörung hingegen

E-3789/2020 brachte er vor, Afghanistan zwei Tage nach dem Urteil, welches vom 12. Dezember 2015 datiert (act. A28/20 F9), verlassen zu haben (act. A28/20 F13). Weder in der Beschwerde noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur möglichen Motivsubstitution vermochte der Beschwerdeführer diesen Widersprüchen etwas entgegen zu setzen. Insgesamt erweisen sich seine Darstellungen über weite Teile als inkonsistent und unplausibel und sind als unglaubhaft zu erachten, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz erübrigen. 6.3 Der vom Beschwerdeführer geäusserten Aufforderung eines Freundes, der ein Taliban sei, er solle Angehörige seines Arbeitgebers an die Taliban ausliefern, kommt des Weiteren keine Asylrelevanz zu. Zum einen hat dieser Vorfall den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht zur Ausreise aus Afghanistan bewegt und lagen die Aufforderungen vor der Ausreise bereits mehrere Monate zurück. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, blieb sodann ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer (vgl. act. A28/20 F98 f). Zum anderen wird den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch nichts entgegengesetzt, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 2. März 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und

E-3789/2020 Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 26. August 2020 nachgereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten ist und seither keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Entsprechend ist auch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG gutzuheissen. Er ist für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft. Der Rechtsvertreter hat keine Kos-

E-3789/2020 tennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein anteiliges amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400. (inkl. anteilige Auslagen) auszurichten. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400. (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3789/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend; hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.– ausgerichtet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-3789/2020 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2022 E-3789/2020 — Swissrulings