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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2014 E-3783/2014

9. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,913 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3783/2014

Urteil v o m 9 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).

E-3783/2014 Sachverhalt: A. Am 27. November 2013 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Dezember 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sechs Jahre die Schule besucht. Danach habe er begonnen, eine Arbeit zu suchen. Indes habe er nur unregelmässig Arbeit gefunden, weshalb es ihm und seiner Familie nicht gut gegangen sei. Er sei ausgereist, um die wirtschaftliche Situation der Familie zu verbessern. Er habe weder mit den marokkanischen Behörden noch mit Drittpersonen im Heimatland Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 – eröffnet gleichentags – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.

E-3783/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, welches die Voraussetzung von Art. 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

E-3783/2014 Nach Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Praxisgemäss ist dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) umfasst (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2014 vom 5. Mai 2014). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er nicht um Schutz vor Verfolgung nachsuche. Er habe ausschliesslich wirtschaftliche Gründe und nicht Gründe nach Art. 3 AsylG für das Verlassen des Heimatlandes vorgetragen. Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Erneut beruft sich der Beschwerdeführer auf die wirtschaftlich schlechte Situation sowie die Not in Marokko. Damit macht er offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind und damit kein Asylgesuch vorliegt. Sie ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-

E-3783/2014 gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Er leide an einem akuten Infekt im Fuss. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im März 2014 in der Dusche ausrutschte und sich am rechten Fuss verletzte. Gemäss dem Austrittsbericht vom 4. April 2014 wurde die Verletzung im Kantonsspital B._______ behandelt und der Beschwerdeführer nach zwei Tagen entlassen. In der Folge musste der Beschwerdeführer bis und mit dem 6. Mai 2014 Medikamente einnehmen und die Wunde weiter reinigen sowie abdecken. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 4. Juli 2014 liegen

E-3783/2014 trockene Wundverhältnisse vor, hat sich Schorf über der Wunde sowie den Drainagenaustrittstellen gebildet und liegt lediglich eine leichte Rötung sowie Schwellung im Vergleich zur Gegenseite vor. Der behandelnde Arzt ordnete eine erneute antibiotische Therapie vom 4. Juli 2014 für sieben Tage an und verschrieb dem Beschwerdeführer Schmerzmittel. Die siebentägige Behandlungszeit ist demnächst abgelaufen und eine weitere Behandlung weder angeordnet noch ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass die Bewegungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in naher Zukunft wieder vollumfänglich hergestellt sein wird und er nicht auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer seht es indes frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Schliesslich herrscht in Marokko keine Situation allgemeiner Gewalt und stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag betreffend Kontakt-

E-3783/2014 aufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3783/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-3783/2014 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2014 E-3783/2014 — Swissrulings