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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 E-3770/2010

7. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,827 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Apr...

Volltext

Abtei lung V E-3770/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3770/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 15. Oktober 2008 verlassen hat und am 10. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt ist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._____ vom 31. Dezember 2008 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 2. Juli 2009 in Bern-Wabern zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C.______ (Provinz Z._____), wo er geboren und zuletzt bei seinem Vater im D._____ tätig gewesen sei, dass er zwei Jahre lang Kontakt zu einer jungen Frau aus der Nachbarschaft gehabt und im Jahr 2008 zweimal erfolglos über seine Familienangehörigen bei deren Angehörigen um ihre Hand angehalten ha-be, dass Angehörige seiner Familie von Angehörigen seiner Freundin bedroht worden seien und sein Vater in der Folge an einem Herzinfarkt gestorben sei, dass er den Irak verlassen habe, weil eines Abends Familienangehörige seiner Freundin, als er diese besucht habe, auf ihn geschossen hätten, dass ihn der Bruder seiner Freundin bereits vor diesem Zwischenfall zweimal tätlich angegriffen und mit einem Messer verletzt habe, dass er im Jahr (...) einen Verkehrsunfall mit schwerer Verletzungsfolge für ein Kind verursacht und deshalb eine (...) Gefängnisstrafe im Zentralgefängnis von C.______ verbüsst habe, dass er seit seinem Gefängnisaufenthalt an gesundheitlichen Problemen leide, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine irakische Identitätskarte und ärztliche Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand zu den Akten reichte, E-3770/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 - eröffnet am 5. Mai 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, die Eltern seiner Freundin hätten ihn bei seinem Besuch im Hof entdeckt und auf ihn geschossen, und im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt, der Bruder seiner Freundin habe ihn entdeckt und auf ihn geschossen, dass seine auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Aussage, er habe bereits bei der Kurzbefragung vom Bruder seiner Freundin gesprochen, nicht zutreffe, dass er des Weiteren die angeblich vor diesem Zwischenfall erfolgten Tätlichkeiten des Bruders seiner Freundin bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er zudem bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, seine Familie habe im März und im Oktober 2008 bei den Angehörigen seiner Freundin um ihre Hand angehalten, anlässlich der Anhörung dagegen behauptet habe, seine Familie habe dies im Mai und im Dezember 2008 getan, dass auch seine Aussagen zum Tod seines Vaters widersprüchlich seien, zumal er einerseits bei der Kurzbefragung angeführt habe, sein Vater sei ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak gestorben, und anderseits bei der Anhörung behauptet habe, sein Vater sei gestorben, als er sich nach seiner Ausreise in der Türkei aufgehalten habe, dass festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt angemessen zu konkretisieren, und seine diesbezüglichen Aussagen insgesamt va-ge und unsubstanziiert ausgefallen seien, E-3770/2010 dass er zwar ausgesagt habe, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Familie seiner Freundin anzuzeigen, weil deren Vater bei der KDP (Kurdische Demokratische Partei) gewesen sei, dass er aber weder die Funktion des Vaters seiner Freundin innerhalb der KDP noch die Anzahl der Geschwister seiner Freundin gewusst habe, dass vom Beschwerdeführer angesichts seiner Aussage, er habe seine Freundin bereits seit der gemeinsamen Schulzeit gekannt, genauere Angaben zu deren Familie erwartet werden könnten, dass es ihm zudem nicht gelungen sei, die geltend gemachten Ereignisse in einen zeitlichen Zusammenhang zu stellen, dass seine bei der Anhörung auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Erklärung, sein psychischer Gesundheitszustand sei schlecht, er habe praktisch nichts mehr im Kopf, nicht gehört werden könne, weil auch unter solchen Bedingungen von ihm erwartet werden dürfe, dass er sich adaran erinnern könne, ob der Bruder oder die Eltern seiner Freundin suf ihn geschossen hätten, dass der Beschwerdeführer es zudem trotz wiederholter Aufforderungen und Erstreckung der Frist unterlassen habe, einen ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, dass hinsichtlich des geltend gemachten elfmonatigen Gefängnisaufenthalts im Jahre (...) festzustellen sei, dass dieses Verfahren gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers abgeschlossen und die Strafe verbüsst sei, womit diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Provinz Z._____ gelebt, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, E-3770/2010 dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Dezember 2009 entnommen werden könne, dass die Behandlung des Beschwerdeführers wegen Hepatitis B beendet sei, dass hinsichtlich des weiteren Attests eines Facharztes für innere Medizin, wonach der Beschwerdeführer unter Angststörungen, Appetitlosigkeit, Alkoholproblemen und Schlaflosigkeit leide und zudem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen sei, dass dieser trotz zweimaliger Aufforderung und Frist erstreckung versäumt habe, einen ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht im geforderten Mass nachgekommen sei, dass unbesehen davon festzuhalten sei, dass ein angeschlagener psychischer Gesundheitszustand nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen liesse, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak sprechen würde, zumal in den drei nordirakischen Provinzen eine medizinische Grundversorgung gegeben sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der vor seiner Ausreise im Nordirak mit dem Verkauf von (...) sein Geld verdient habe, dass zudem mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers im Nordirak ansässig seien, womit insgesamt keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 26. Mai 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, den Erlass der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Bundesamt eingereichten ärztlichen Berichts von Dr. med. (...) (Facharzt FMH für innere Medizin, [...]) vom 7. April 2009 einreichte, E-3770/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-3770/2010 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit respektive mangels Vorhandenseins der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu den Schüssen auf ihn diametral voneinander abweichen und einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen betreffen, weshalb das Bundesamt diese Unstimmigkeit zur Recht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass das Vorbringen in der Beschwerde, der aufgezeigte Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, sondern auch festzustellen ist, dass dieser jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die E-3770/2010 Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmetscher gut verstanden, dass es sich bei den erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Tätlichkeiten des Bruders der Freundin (Verletzung des Beschwerdeführers mit Messerstichen) entgegen den Ausführungen in der Beschwerde um zentrale Asylvorbringen handelt, die bei der Kurzbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, weshalb das Bundesamt befugt war, auch diese Unstimmigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (EMARK 1993 Nr. 3), dass zwar hinsichtlich der weiteren Ungereimtheit in Bezug auf die Datierung der Besuche der Familie des Beschwerdeführers bei den Angehörigen seiner Freundin vorab festzustellen ist, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in aktenwidriger Weise ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe diese auf Mai und Dezember 2008 datiert (vgl. Akten BFM A10/10 S. 5 Frage 31), dass aber diese Tatsache nicht geeignet ist, hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu einem anderen Schluss zu gelangen, zumal die zeitliche Unstimmigkeit hinsichtlich des ersten Besuchs bestehen bleibt und bei einer solchen Abweichung entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht von einer Präzisierung gesprochen werden kann, dass sich auch der weitere Erklärungsversuch in der Beschwerde hinsichtlich des von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruchs in den Aussagen zum Todeszeitpunkt seines Vaters als wenig stichhaltig erweist, zumal sich aus dem Protokoll der Kurzbefragung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeit punkt unter Stress gestanden respektive es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen, dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, substanziierte Angaben zur Familie seiner Freundin zu machen (A10/10 S. 6 Frage 39), welcher Umstand angesichts seiner Aussagen, das Haus der Eltern seiner Freundin liege zwei Gassen hinter dem Haus seiner Eltern (A10/10 S. 5 Frage 29), und er habe mit ihr gemeinsam die Schule besucht (A10/10 S. 5 Frage 30), nicht nachvollziehbar ist, E-3770/2010 dass der Beschwerdeführer überdies nicht einmal in der Lage war, auf Anhieb den Vornamen des Bruders seiner Freundin zu nennen (A10/10 S. 6 Frage 38), dass sich die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen auch nicht mit dem schlechten Gesundheitszustand erklären lassen, und sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei während seines Gefängnisaufenthalts im Irak auch gefoltert worden, angesichts seiner Aussage, er sei im Gefängnis nie geschlagen worden (A10/10 S. 9 Frage 74), als aktenwidrig erweist, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-3770/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Nordirak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustands mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auch auf Beschwerdeebene unterlassen hat, den vom BFM im erstinstanzlichen Asylverfahren wiederholt einverlangten ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, dass an dieser Beurteilung auch die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten und vom Bundesamt beurteilten ärztlichen Berichts vom 7. April 2009 nichts zu ändern vermag, E-3770/2010 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge in der Provinz Z._____ über ein Beziehungsnetz verfügt, dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder er gerate im Nordirak in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens-kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3770/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

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