Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3768/2015
Urteil v o m 2 1 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
E-3768/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Addis Abeba am 1. August 2013 mit einem Bus nach Kenya verliess, sich anschliessend auf dem Luftweg nach Frankreich begab, von wo sie in einem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle am 21. August 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. August 2013 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. September 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juni 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach der Ausreise ihres Mannes im Juni 2005 wiederholt durch die Behörden besucht und schikaniert worden zu sein, dass sie im Jahre 2012 ihren Mann und ihre Cousine, die ein Kind bekommen habe, in der Schweiz besucht habe und nach Ablauf des Visums nach Äthiopien zurückgekehrt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015, eröffnet am 15. Mai 2015, feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 23. August 2013 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung, in Anbetracht des Grundsatzes der Einheit der Familie betreffend ihren vorläufig aufgenommenen Ehemann, wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht schon früher verlassen habe, wenn für sie – wie geschildert – die Situation so unerträglich gewesen sei, dass es dem Handeln einer tatsächlich gefährdeten Person widerspreche, nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz nach Äthiopien zurückzukehren, dass die von ihrem Ehemann geschilderten Probleme mit der äthiopischen (…) im Rahmen seines ersten Verfahrens als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG [SR 142.31] eingestuft worden seien und die Verfügung des BFM
E-3768/2015 vom 28. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass das Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (C._______) zu vereinigen sei, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt und ausserdem festgehalten wurde, sie habe bei ihrem Besuch in der Schweiz nicht bei ihrem Ehemann bleiben können wegen dessen Lebenssituation im Asylzentrum und weil sie mit Hilfe ihrer Cousine legal eingereist sei und diese ihr gesagt habe, sie dürfe nicht bleiben, dass ihr am Flughafen in Addis Abeba der Pass weggenommen worden sei und sie anschliessend nicht mehr zurück in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, sondern sich zu ihrem kranken Vater nach D._______ begeben habe, dass ihr schliesslich ihre in der USA lebende Schwester geholfen habe, das Land illegal zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juni 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
E-3768/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen wird, zumal der zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht gegeben ist, dass die beiden Verfahren jedoch zeitlich koordiniert behandelt werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3768/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender und äusserst detaillierter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die unlogische Handlungsweise der Beschwerdeführerin, wonach sie trotz der jahrelangen Behelligungen wegen ihres Ehemannes in Äthiopien geblieben und sogar nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sei, als realitätsfremd zu bezeichnen ist, da eine solches Verhalten erfahrungsgemäss nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspricht, weshalb berechtigte Vorbehalte am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen angebracht sind, dass die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, die Lebenssituation ihres Mannes im Asylzentrum in der Schweiz habe es ihr nicht erlaubt, zu bleiben und ihre Cousine habe ihr nahegelegt zurückzukehren, unbehelflich ist und darauf schliessen lässt, dass ihre Situation im Heimatland nicht derart schwierig war, wie sie es die Schweizer Behörden glauben lassen will, dass weiter ihre Aussagen, sie habe in Italien einen Bekannten und habe dort eigentlich bleiben und ein Asylgesuch stellen wollen, dies jedoch nicht getan, weil man sie in die Schweiz geschickt habe, und so
E-3768/2015 habe sie ihr Versprechen gehalten und sei nach Äthiopien zurückgekehrt, keineswegs zu überzeugen vermögen, dass sie bestimmt nicht zurückgekehrt wäre, hätte sie tatsächlich die geschilderten Misshandlungen durch die äthiopischen Behörden zu befürchten gehabt, dass schliesslich ihre Erklärung in der Beschwerde, wonach sie nach ihrer Rückkehr nicht mehr in Addis Abeba, sondern bei ihrem Vater in D._______ übernachtet habe, weil sie sich vor den Sicherheitsbehörden, die sie sogar bei ihrem dort lebenden Bruder gesucht hätten, gefürchtet habe, ihre unglaubhaften Vorbringen bestätigt, da sie ja gemäss ihren Angaben in der Anhörung (vgl. B19/18 A: 49) mehrmals zwischen D._______ und Addis Abeba wegen der Passsuche unterwegs gewesen sei, weshalb es für die Sicherheitsbehörden ein Leichtes gewesen wäre, ihrer habhaft zu werden, wenn sie dies gewollt hätten, dass somit die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes nicht geglaubt werden kann, dass im Übrigen dessen Vorbringen auch nicht geglaubt werden können und seine Beschwerde mit gleichzeitig gefälltem Urteil abgewiesen wird, dass somit die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile und Ängste letztlich in der allgemeinen Situation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in ihrer Herkunftsregion begründet liegen, was keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
E-3768/2015 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird, dass in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs.1 AsylG) die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3768/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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