Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 E-3766/2016

6. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·665 Wörter·~3 min·9

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3766/2016

Urteil v o m 6 . März 2018 ; Berichtigung v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).

E-3766/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-3766/2016 mit Urteil vom 6. März 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen guthiess, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete und das SEM anwies, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘084.20 auszurichten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. März 2018 beantragte, das Urteil sei insoweit zu berichtigen, als die Parteientschädigung auf der Grundlage der zwei eingereichten Kostennoten neu zu berechnen sei, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn es unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. ELI- SABETH ESCHER, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen zwei Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 3515.60 (inkl. MWST und Auslagen) eingereicht hat, dass sich dieser Betrag angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch erweist und entsprechend zu kürzen ist,

E-3766/2016 dass die Vorinstanz somit anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2382.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten, dass die Vorinstanz im Falle einer bereits erfolgten Überweisung der im Urteil vom 6. März 2018 festgehaltenen Parteientschädigung von Fr. 1‘084.20 lediglich den Differenzbetrag von Fr. 1‘298.60 an die Beschwerdeführerinnen zu überweisen hat. (Dispositiv nächste Seite)

E-3766/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Im Entscheid-Dispositiv des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3766/2016 vom 6. März 2018 wird Ziffer 4 wie folgt geändert: "Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2382.80 auszurichten“. 2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

E-3766/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 E-3766/2016 — Swissrulings