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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2023 E-3752/2023

12. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,953 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3752/2023

Urteil v o m 1 2 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (…).

E-3752/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien (Personalienaufnahme, PA) befragt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 25. Oktober 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. C.b Hierbei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Er sei am 17. Januar 2019 nach Georgien ausgeschafft worden. Am 7. Oktober 2021 sei er nach Polen und von dort tags darauf mit einem Minibus in die Schweiz gereist. Er hoffe, dass er in der Schweiz eine Behandlung erhalte, ansonsten hätte er nicht den langen Weg auf sich genommen. In medizinischer Hinsicht gab er weiter an, viele Erkrankungen zu haben. Er habe (…)-, (…)- und (…)probleme. Seine (…) sei beeinträchtigt, auch seine (…) sei betroffen. Ihm tue alles weh und er möchte in der Schweiz behandelt werden. Weiter habe er (…) und aufgrund einer Wachstumsstörung schwache Knochen und Gelenke. Ein Kniegelenk sei bereits ersetzt worden, das andere bereite ihm immer noch Schmerzen und müsse auch ersetzt werden. Er könne sein Knie nicht beugen und habe überall Blutergüsse. Auch psychisch gehe es ihm schlecht. Er habe Neurosen und sei lärmempfindlich. Weiter brauche er eine Diät. D. Am 25. Oktober 2021 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und führte

E-3752/2023 die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren fort. E. E.a Am 3. Dezember 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seit seiner Geburt, bis er (…) Jahre alt gewesen sei, im Dorf C._______ in der Region D._______ gelebt. Anschliessend habe er ein Jahr lang in Deutschland gewohnt und sei dann wieder in das gleiche Dorf in Georgien zurückgekehrt. In seinem Heimatdorf habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet respektive habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit zehn Jahren nicht mehr arbeiten können. Zudem habe er ab dem Jahr 2008 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von 250 GEL bezogen. Er sei aus Georgien ausgereist, da er aufgrund seines Krankheitsbildes Angst habe, sich mit den Corona-Virus anzustecken und daran zu sterben. Er leide an einem (…), aufgrund dessen sich auch seine Geschlechtsorgane nicht richtig entwickelt hätten. Er habe eine vergrösserte (…) und (…), (…) sowie eine Prothese am linken Knie und dadurch Bewegungseinschränkungen. In Deutschland sei ihm ein Titangelenk eingesetzt worden. In Georgien sei er erneut operiert worden und habe ein künstliches Gelenk erhalten. Weiter habe er (…) Probleme und er sei auch bereits für seine (…) behandelt worden. Ausserdem habe auch seine mentale Gesundheit unter seinen körperlichen Beschwerden gelitten, so halte er beispielsweise keinen Lärm aus. Er habe nicht alle medizinischen Akten aus Georgien mitgebracht und könne sich nicht mehr an alle Behandlungen und Medikamente genau erinnern. In der Schweiz erhoffe er sich eine Behandlung seines Beins und eine Heilung seiner (…). E.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: – Heimatliche (Ausweis-) Dokumente (Führerschein, Identitätsausweis, Reisepass, Geburtsurkunde), – Ultraschall der abdominalen Organe vom 9. August 2021, – Auszug aus der Untersuchung des «Büros der medizinisch-sozialen Expertise» vom 15. März 2006, – Formular zur medizinischen Dokumentation vom 15. Oktober 2008,

E-3752/2023 – Diverse Arztberichte (datiert auf den […], […] und […] Oktober 2021, […] November 2021, […] Dezember 2021 sowie […] Februar 2023). F. Am 9. Dezember 2021 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. G. Mit Schreiben vom 28. März 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (…) April 2023 ein. H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (recte: 29. Juni 2023; eröffnet am 30. Juni 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (mit Ausreisefrist bis 14. Juli 2023, Dispositivziffern 3 und 4). Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn (Dispositivziffer 5) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 bis 4 sowie 6), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-3752/2023 J. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde wurden ausdrücklich einzig die Dispositivziffern 2 bis 4 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) und 6 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) der Verfügung vom 29. Juni 2023 angefochten. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) ist die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe allgemein bemängelte, das vorinstanzliche Verfahren habe für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG insgesamt zu lange gedauert, so ist

E-3752/2023 darauf hinzuweisen, dass er einerseits hierzu keine Rechtsbegehren stellte und zum anderen der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1.), so dass auf die allgemein gehaltene Kritik an der Verfahrensdauer nicht weiter einzugehen ist. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-3752/2023 6. 6.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur liessen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, sofern eine erforderliche Behandlung im Heimatland erhältlich sei und die Rückkehr nicht unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Generell sei der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Georgien gesichert. Bei den für ihn notwendigen Medikamenten handle es sich um (…) (Wirkstoff: […]), (…) (in Tablettenform, alternativ […]) und (…) (Wirkstoff: […]). Diese seien gemäss allgemein zugänglichen Informationen in Georgien verfügbar, beispielsweise in der Aversi Apotheke, welche es in vielen verschiedenen Regionen – wie auch in D._______ – gebe. Kontrolluntersuchungen bei einem (…) könnten beispielsweise im Mediclub Georgia in der Hauptstadt Tiflis ambulant vorgenommen werden. Zudem seien Abteilungen für (…) in verschiedenen privaten Kliniken vorhanden und es könnten Untersuchungen durchgeführt werden. Ebenso stünden in privaten medizinischen Einrichtungen die benötigten technisch-apparativen Geräte und Labore zur Verfügung. Physiotherapie sei beispielsweise im House of Therapy in Tiflis möglich. Diese Einrichtung biete auch Physiotherapie zuhause an. Was die Finanzierung angehe, so erhielten Personen mit geringem Einkommen von der staatlichen Krankenkasse mehr Leistungen, sodass finanzielle Unterstützung zu erwarten sei für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, selbst für die Behandlung aufzukommen. Da er bereits seit langer Zeit an seinen Beschwerden leide, sei nicht davon auszugehen, dass «diese dringlich und absolut notwendig [sei] für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz». Somit gehe aus den Akten hervor, dass sein aktueller Gesundheitszustand nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche. Eine Behandlung sei möglich und auch eine hypothetische ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung hätte nicht eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge. Überdies sei auf die Möglichkeit der

E-3752/2023 medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. In Georgien verfüge er sodann über zahlreiche Verwandte ([…]). Auch wenn diese ihn bis anhin noch nie unterstützt hätten, dürfe davon ausgegangen werden, dass dies im Notfall möglich wäre. Seinen allgemeinen Lebensumständen in Georgien sei kein Vollzugshindernis zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seines Gesundheitszustands weder zulässig noch zumutbar sei. Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung widersprächen dem Arztbericht vom (…) April 2023: Entgegen den Ausführungen des SEM hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung in Georgien ergebe sich aus dem Arztbericht, dass die Kontrollen und die Substitution der lebenswichtigen (…) früherer Behandlungen in Georgien ungenügend gewesen seien. Es sei daher von einem fehlenden Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Georgien auszugehen. Darüber hinaus habe das SEM sämtliche seiner diesbezüglichen Aussagen ignoriert. Weiter gehe aus dem Arztbericht hervor, dass ohne (…) sein Allgemeinzustand reduziert sei und dies eine lebensbedrohliche Erkrankung zur Folge habe. Das SEM stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass eine hypothetische ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehe. Sollte das SEM damit die Ansicht vertreten, dass seine Krankheit nicht zwingend eine genügende medizinische Behandlung erfordere, würde es dem Arztbericht widersprechen. Oder aber es sehe die menschenwürdige Existenz durch die lebensbedrohliche Erkrankung, welche die Nicht-Behandlung gemäss Arztbericht zur Folge hätte, nicht bedroht. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Arztbericht vom (…) April 2023 zu halten. Aus diesem könne einzig der Schluss gezogen werden, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien sähe er sich mit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG und damit einer medizinischen und persönlichen Notlage konfrontiert. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3752/2023 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 FoK ersichtlich. 7.1.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Feststellung vermögen auch die diagnostizierten medizinischen Beschwerden nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer

E-3752/2023 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2.3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.1.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen). 7.2.3 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und im Wesentlichen überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Würdigung des Arztberichts vom (…) April 2023 sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort

E-3752/2023 Ziff. III/2) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. E. 6.1) verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die diagnostizierten Knie- und (…)beschwerden, die altersbezogen (…), (…) sowie die (…) (vgl. vollständige Diagnosen in act. 34 Ziff. 2) klarerweise kein Vollzugshindernis darstellen, zumal diese Beschwerden – soweit aus dem Arztbericht vom (…) April 2023 ersichtlich und abgesehen von einer Physiotherapie für das Knie – auch keiner weiteren Behandlung bedürfen (vgl. a.a.O. Ziff. 2.1-2.3) und bei Bedarf von entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auszugehen ist. Gemäss dem erwähnten Arztbericht konnte im Rahmen der komplikationslos verlaufenen (…) eine (…) ausgeschlossen werden. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage, ob die für die Behandlung des diagnostizierten (…) notwendigen Medikamente ([…], […], […]) und Kontrollen (vgl. a.a.O. Ziff. 2) in Georgien erhältlich und für den Beschwerdeführer zugänglich sind. Wie das SEM zu Recht erwog, sind sämtliche verschriebenen (oder gleichwertige) Medikamente in Georgien erhältlich und beispielsweise über das Filialennetz der Aversi Apotheke beziehbar (vgl. […] resp. […]: < https://www.aversi.ge/en/aversi/act/drugDet/?MatID=[…] > ; […]: < https://www.aversi.ge/en/aversi/act/drugDet/?MatID=[…] >; […]: < https://www.aversi.ge/en/aversi/act/drugDet/?MatID=[…] >, alle zuletzt abgerufen am 07.07.2023). Hinsichtlich der Möglichkeit von Kontrolluntersuchungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer – trotz finanzieller Probleme (vgl. act. 25 F56, F61-64) – in Georgien bereits seit längerer Zeit ärztlich behandelt wurde (vgl. act. 25 F51, 54, 56; act. 4, Beweismittel Nr. 4-6), sich zuletzt aber aus Angst vor dem Coronavirus nicht mehr ins Krankenhaus zur Untersuchung und Behandlung begeben habe (vgl. act. 25 F40, F50). Es darf also angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder in Behandlung begeben können wird. Hinsichtlich der Finanzierung der erwähnten Medikamente und medizinischen Behandlung kann zum einen ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des SEM mit Hinweis auf Unterstützungsleistungen der staatlichen Krankenkasse (vgl. a.a.O. Ziff. III.2 S. 5), zum anderen auf das intakte Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat verwiesen werden. So darf davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf auf die finanzielle Unterstützung seiner berufstätigen Verwandtschaft zählen können wird (vgl. act. 25 F20 ff.), zumal sein (…) ihn in der Vergangenheit bereits regelmässig (finanziell) unterstütze (vgl. a.a.O. F66). Darüber

E-3752/2023 hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), wobei ihm ein Grundvorrat der benötigten Medikamente mitgegeben werden respektive die Finanzierung der notwendigen Medikamente und Behandlungen für einige Zeit gesichert werden kann. Entgegen der Beschwerdeausführungen kann aus der im Arztbericht vom (…) April 2023 erwähnten mangelhaften Kontrolle und Substitution der notwendigen (…) früherer Behandlungen in Georgien nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sich dies im Falle einer Rückkehr wiederholen würde, zumal es beim Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner Ausreise nach Deutschland und seiner Angst vor dem Coronavirus in der Vergangenheit immer wieder zu Behandlungsunterbrüchen kam. Ebenso wenig ist aus dem Arztbericht zu schliessen, dass ohne (…) zwingend eine rasche lebensbedrohliche Erkrankung droht, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Deutschland am 17. Januar 2019 bis zu seiner erneuten Ausreise am 6. Oktober 2021 beinahe drei Jahre ohne entsprechende Medikamente und Behandlungen gelebt habe und anschliessend selbständig in die Schweiz gereist sei (vgl. act. 25 F73- 79). 7.3 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht festgestellt, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer drastischen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid wird letztlich das prozessuale Ersuchen um Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden

E-3752/2023 Wirkung hinfällig. Der vorliegende Verfahrensabschluss ergeht vor Ablauf der in der angefochtenen Verfügung angesetzten Ausreisefrist (14. Juli 2023). Der Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, zeitigte für den Beschwerdeführer somit keine Rechtsnachteile, weshalb eine Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 55 VwVG unterbleiben kann. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der allfälligen Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3752/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

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