Abtei lung V E-3735/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Kosovo / Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3735/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 11. April 2010 verliess, am 12. April 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 27. April 2010 die summarische Befragung und am 10. Mai 2010 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe (...), zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zum Jahr 2004 in B._______ gelebt, sei während der damals am 24. März 2004 stattfindenden Unruhen – bei denen das Haus beschädigt und geplündert worden sei – mit der Familie vertrieben worden und lebe seither in C._______, etwa (...), dass er aufgrund der allgemeinen Lage, der Diskriminierung der Serben in Kosovo sowie aus Furcht davor, dass sich ein Ereignis wie dasjenige von 2004 wiederholen könnte, den Heimatstaat verlassen und über Serbien und ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gereist sei, dass das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 3 F. 13.2), da der zu den Akten gereichte Führerschein nicht als rechtsgenüglicher Identitätsausweis gelte, dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, E-3735/2010 dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg, sollte er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz gelangt sein, weder nachvollziehbar noch überzeugend ausgefallen seien, dass in Würdigung dieser Sachverhaltselemente davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer halte der Asylbehörde seine Papiere bewusst vor, um seinen Reiseweg zu verschleiern und den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass der Beschwerdeführer sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass er im Jahr 2004 mit seiner Familie als Serbe Opfer von Übergrif fen seitens der albanischen Bevölkerung geworden sei und wiederum solche befürchte, er diese Angst jedoch nicht näher zu konkretisieren vermöge, dass er sich zudem selber als serbischer Staatsangehöriger bezeichne und dabei die Möglichkeit habe, sich durch Wegzug nach Serbien den Schikanen und Benachteiligungen durch die albanische Bevölkerung zu entziehen, er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. und 26. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2010 und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 die Beschwerde als fristgerecht entgegennahm, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der E-3735/2010 unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme überwies, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Kognition des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsmässigkeit der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indessen nicht eingeschränkt ist, E-3735/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe originaler Reise- oder Identitätspapiere im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu im Wesentlichen darlegt, er habe im Empfangs- und Verfahrenszentrum erklärt, er könne seine Identitätskarte nicht mehr finden, diese jedoch über seine Eltern beschaffen, was er auch bei der Bundesanhörung wiederholt habe, dass er zwischenzeitlich seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und seinen Identitätsausweis in Kopie eingereicht habe, und das Original sei auf dem Postweg unterwegs und werde "in den nächsten Tagen" ankommen (vgl. Beschwerde vom 26. Mai 2010 S. 4), dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die diesbezügli chen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften vermag, dass er hinsichtlich seines Identitätsausweises ungereimte Angaben gemacht hat, indem er einerseits angab, er könne diesen nicht mehr finden, andererseits erklärte, der Ausweis sei zu Hause, er werde mit E-3735/2010 den Eltern Kontakt aufnehmen und ihn beschaffen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3 F. 13.2), dass er bei der nachfolgenden Befragung vom 10. Mai 2010 durch das Bundesamt dazu erklärte, er habe keinen Kontakt mit den Eltern aufnehmen können, werde jedoch raschmöglichst eine Kopie per Fax verlangen und den Identitätsausweis nachreichen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich eine Kopie des Identitätsausweises einreichte und erklärte, damit seiner Mitwirkungspflicht nachträglich Genüge getan zu haben, zumal das Original des Ausweises auf dem Postweg zu ihm unterwegs sei, dass nach Lehre und Praxis selbst das nachträgliche Einreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermögen (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend nur eine Kopie der Identitätskarte zu den Akten gereicht worden ist und der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung bis zum heutigen Tag das in Aussicht gestellte Originaldokument nicht beigebracht hat, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung eines rechtsgenüglichen Ausweisdokuments schliessen lässt, dass im Übrigen die Schilderung der Umstände der Reise in die Schweiz unsubstanziiert und vage ist und (wie auch in der Beschwerde anerkannt wird, vgl. dort S. 4) einen stereotypen Eindruck hinterlässt, womit das BFM zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer versuche offensichtlich, seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern, dass zusammenfassend nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als unglaubhaft beurteilt werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) E-3735/2010 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der im Asylpunkt überzeugenden Argumentation der Vorinstanz Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass das von ihm geltend gemachte Ereignis im Jahr 2004, als er im Rahmen allgemeiner Unruhen mit seiner Familie aus dem eigenen Haus fliehen und umsiedeln musste im Zeitpunkt der Ausreise zu lange zurückgelegen hat, um als relevant im Sinn des Asylgesetzes zu gelten, dass der Beschwerdeführer seine allgemeinen Befürchtungen vor einer Wiederholung vergleichbarer Vorfälle in der Tat nicht näher zu konkretisieren vermag, dass jedenfalls der Hinweis in der Beschwerde (vgl. dort S. 4 f.) auf die Lage der ethnischen Minderheiten in Kosovo nicht auf eine dem Beschwerdeführer aktuell und individuell drohende konkrete Verfolgung schliessen lässt, dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat Kosovo am 6. März 2009, mit Wirkung per 1. April 2009, zum sogenannten verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, dass er allfälligen lokalen Benachteiligungen innerstaatlich respektive, als Angehöriger der serbischen Ethnie, durch Wegzug nach Serbien entgehen könnte, mithin das BFM zutreffend gefolgert hat, er bedürfe damit nicht des Schutzes durch die Schweiz, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, E-3735/2010 dass an diesen Feststellungen auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 9. November 2009 nichts zu ändern vermag, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das BFM hierzu festhielt, der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Kosovo schliesse eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht aus, er habe jedoch eine Ausweichmöglichkeit in den Norden Kosovos oder in den serbischen Nachbar- E-3735/2010 staat (Verfügung vom 17. Mai 2010 S. 4, Vernehmlassung vom 9. Juni 2010), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten zwar Staatsangehöriger von Kosovo ist, er jedoch infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das unter BVGE 2010/27 zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 E. 6.4.2), dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovari sche Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats angehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. Urteil D-7561/2008, a.a.O., E. 6.5.1), dass sich der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen und eine serbische Identitätskarte beantragen kann, dass das Gericht sich vorliegend darauf beschränkt die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf Serbien zu prüfen und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-3735/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssi tuation festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation all gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil D-7561/2008, a.a.O., E. 8.3.2), dass der Bundesrat auch Serbien am 6. März 2009 zum verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat, dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus indivi duellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Beurteilung der alternativen landesinternen Zufluchtsmöglichkeit (respektive derjenigen bezüglich eines zweiten Heimatstaats), höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die enge Heimatregion und grundsätzlich die Kriterien der Si cherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, allfälliger Beziehungen zum Zufluchtsort und schliesslich der sozialen Integration zu prüfen sind (vgl. a.a.O. D-7561/2008 E 8.3.3, EMARK 1996 Nr. 2), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen, soweit bekannt gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, dass er serbischer Muttersprache ist mit dem Abschluss der Wirt schaftsmittelschule in B._______ über eine gute Schulbildung und ausserdem über Berufserfahrungen im (...) verfügt, dass es bei dieser Sachlage als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass es ihm nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten gelingen dürfte, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, E-3735/2010 dass der Beschwerdeführer sich bei anfänglich notwendiger finanziel ler Unterstützung an seine im Kosovo verbliebenen Eltern wenden könnte, welche gemäss seinen Angaben beide in ungekündigter Stellung als Lehrer tätig sind und über ein für kosovarische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen von je 450 Euro monatlich verfügen, zumal er ein Einzelkind ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3), dass insgesamt in Würdigung aller Umstände der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben sind, nachdem die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit aufgrund der Akten erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3735/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 12