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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2008 E-3732/2008

9. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-3732/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), alias Y._______, geboren (...), alias Z._______, geboren (...), Nigeria, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3732/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. April 2008 verliess und am 3. April 2008 in der Schweiz unter Angabe der Identität X._______, geboren (...), Nigeria, um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. April 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 28. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus A._______, B._______ State, Nigeria, dass sein Vater, welcher Dorfkönig gewesen sei, im November oder Dezember 1997 gestorben sei und er, der Beschwerdeführer, als erstgeborener Sohn das Amt als König hätte übernehmen sollen, dass er dies aber abgelehnt habe, da bei der Amtseinsetzung durch den Hohepriester Rituale mit Menschenblut vorgenommen würden, was er als Christ missbillige, dass das Amt des Dorfkönigs nur im Falle seines Todes von einer anderen Person übernommen werden könne, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe, dass er sich zunächst zum Pastor seiner Kirche in C._______ begeben habe, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, dass der Hohepriester und die Dorfältesten jedoch seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht hätten, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen, dass er von D._______ aus in Begleitung eines weiteren Pastors seiner Kirche per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gereist und von dort per Taxi an einen Bahnhof gebracht worden sei, von wo er per Zug zum Empfangszentrum gelangt sei, dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe und seine Reise in die Schweiz mit einem nigerianischen Reisepass unternommen habe, welchen sein Begleiter organisiert und bei den Kontrollen jeweils vorgewiesen habe, E-3732/2008 dass ein vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich vom 22. April 2008 eine Registrierung des Beschwerdeführers durch die deutschen sowie österreichischen Behörden ergab, dass er am 3. August 1997 in Deutschland unter der Identität Y._______, geboren (...), Nigeria, ein Asylgesuch einreichte, welches am 19. Mai 2000 abgelehnt wurde und am 30. Mai 2003 unter der Identität Z._______, geboren (...), Nigeria, durch die Polizei erkennungsdienstlich überprüft wurde, dass der Beschwerdeführer ferner in Oesterreich am 15. Mai 2002 unter der Identität E._______ geboren (...), Nigeria, ein weiteres Asylgesuch stellte, welches am 16. September 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde und dass mit Verfügung vom 23. November 2004 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dass dem Beschwerdeführer zu diesen Abklärungsergebnissen im Rahmen der Anhörung vom 28. Mai 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er daran festhielt, sich nie in Deutschland oder Oesterreich aufgehalten zu haben, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer vermöge keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Identitätspapieren anzugeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg offensichtlich unglaubhaft seien, da zu erwarten wäre, dass er genauere Angaben zu den Reiseumständen machen könnte und die Angabe, sein Begleiter habe beide Reisepässe auf sich getragen und jeweils vorgewiesen, realitätsfremd sei, dass es sich ferner bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle, da angesichts des Resultats der Abklärungen bei den deutschen und österreichischen Behörden davon auszugehen sei, dass er sich bereits seit dem Jahre 1997 in E-3732/2008 Europa aufhalte und sich somit im Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse gar nicht in seinem Heimatland aufgehalten habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge als unglaubhaft zu bezeichnen seien, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass sich schliesslich weder aus der allgemeinen Lage in Nigeria noch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers Hinweise für das Bestehen eines Wegweisungshindernisses ergeben würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3732/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-3732/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass darüber hinaus das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von Nigeria in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er in der geschilderten Weise gereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze authentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht E-3732/2008 aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 28. Mai 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass im Weiteren das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass angesichts der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers in Deutschland und Oesterreich in den Jahren 1997 bis 2004 erhebliche Zweifel daran, ob er sich seither überhaupt noch in seinem Heimatland aufgehalten hat, angebracht sind, dass darüber hinaus die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen überaus undetailliert, vage und unplausibel erscheinen und deshalb als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, es seien weitere Abklärungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft notwendig, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen E-3732/2008 des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-3732/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, E-3732/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3732/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein ) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das F._______ des Kantons G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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